Beschluss
2 A 2864/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1121.2A2864.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 16. Oktober 2013 im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig gewesen ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei mit dem Hauptantrag unbegründet. Die zurückgenommene Baugenehmigung vom 28. November 2011 i. d. F. vom 10. Mai 2012 entfalte keine Wirkungen zugunsten des Klägers mehr, weil die N. + U. GbR als Rechtsnachfolgerin in seine Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung eingetreten sei. Dies gelte zum einen aufgrund des unter dem 30. Oktober 2012 vom Kläger der Beklagten angezeigten Bauherrenwechsels. Dieser könne auch nicht nachträglich mit rückwirkender Kraft beseitigt werden. Bauherr sei vielmehr, wer nach außen zu erkennen gebe, dass er ein bestimmtes Vorhaben auf seine Verantwortung verwirklichen (lassen) wolle. Ein solches nach außen getragenes Verhalten könne nachträglich nicht geändert werden. Fertig gestellt worden sei die Trocknungshalle jedoch allein durch die N. + U. GbR, die insbesondere durch ihr Auftreten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 3297/12 sich zweifelsfrei als für das Vorhaben Verantwortliche geriert habe. Zudem sei die N. + U. GbR wegen der Bestellung eines Erbbaurechtes kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin des Klägers geworden. Der Kläger sei auch nicht durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, den Bauherrenwechsel rückgängig zu machen, seinerseits wieder als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der N. + U. GbR aus der Baugenehmigung nachgerückt. Nach Fertigstellung der Holztrocknungsanlage gehe diese Erklärung ins Leere. Unabhängig davon sei die Baugenehmigung bereits zuvor wegen des Fehlens einer mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Nutzung gegenstandslos und damit unwirksam geworden. Der Umstand, dass es deshalb einer Rücknahme der bereits wirkungslosen Baugenehmigung nicht bedurft hätte, begründe keine Rechtsverletzung des Klägers. Gegenstand einer behördlichen Rücknahme könnten insbesondere aus Klarstellungsgründen auch erledigte Verwaltungsakte sein. Unerheblich sei hier, ob die ausgesprochene „vorsorgliche“ Rücknahme „aus Gründen der Rechtssicherheit“ richtigerweise als die deklaratorische Feststellung hätte ergehen müssen, dass der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Sollte dies der Fall sein, könne der angefochtene Bescheid jedenfalls in eine solche Feststellung umgedeutet werden. Die deklaratorische Aufhebung sei auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich gewesen, da die Frage, ob der Kläger noch bzw. wieder über eine Baugenehmigung verfüge, einen wesentlichen Teil der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ausmache. Da die Baugenehmigung ihre Wirksamkeit nicht erst durch eine Rücknahme verloren habe, fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Selbst wenn man indes davon ausginge, dass der Kläger Inhaber einer wirksamen Baugenehmigung (gewesen) sei, sei seine Anfechtungsklage unbegründet. Denn die ihm erteilte Baugenehmigung habe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Sie sei rechtswidrig. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil kein Zusammenhang zwischen der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers, nämlich der Milchviehhaltung, und der Holztrocknung bestehe. Ebenso wenig sei eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als rechtmäßig anzusehen, wie sich insbesondere aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2013 im Verfahren 1 K 1242/13 ergebe. Nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig; es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft aufgrund seiner Länge von etwa 120 m bei einer Breite von 4 m und einer Höhe von 7 m. Gegen die Ermessensausübung der Beklagten sei nichts zu erinnern. Es bestehe ein starkes öffentliches Interesse an der Aufhebung der Baugenehmigung zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung und zur Sicherung der Schonung des Außenbereichs. Ein eventuelles Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes habe die Beklagte richtig gewichtet. Dabei habe sie insbesondere berücksichtigen dürfen, dass dem Kläger keine Vermögensnachteile entstanden seien. Solche Nachteile habe er selbst nicht behauptet, sondern im Gegenteil angegeben, auf die Dauer von 99 Jahren einen Pachtzins in Höhe von monatlich 500,-- Euro aus dem übertragenen Erbbaurecht beanspruchen zu können. Die Rücknahmefrist sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht abgelaufen gewesen. Hiergegen spreche bereits, dass die insoweit erforderliche Anhörung des Klägers erst mit Schreiben vom 7. August 2013 eingeleitet worden sei. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig, eine Erledigung des hier angefochtenen Rücknahmebescheides sei nicht ersichtlich. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Auf die Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig geht das Zulassungsvorbringen bereits mit keinem Wort ein. Die eher rechtstheoretischen Ausführungen auf Seite 2 – 4 der Begründung des Zulassungsantrags zum Wesen der Baugenehmigung führen zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie lassen bereits nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit von anderen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Unzutreffend ist indes die Annahme auf Seite 4 des Zulassungsvorbringens, die Holztrocknungsanlage sei in Ausnutzung der Baugenehmigung fertig gestellt worden. Dies trifft gerade nicht zu. Bau und Fertigstellung der Holztrocknungsanlage erfolgten durch die N. + U. GbR, die aus der hier zurückgenommenen Baugenehmigung nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden im Urteil vom 10. September 2013 – 1 K 1242/13 – keinerlei Rechte ableiten konnten. Die weitergehenden Ausführungen dazu, dass die Baugenehmigung einer Rechtsnachfolge gar nicht zugänglich gewesen sei, weil sie auf dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruhe, gehen schon deshalb fehl, weil sie nicht hinreichend zwischen der Frage, ob eine Baugenehmigung einer Rechtsnachfolge grundsätzlich zugänglich ist – dies ist angesichts der Regelung des § 75 Abs. 2 BauO NRW nicht ernstlich zu bezweifeln – und der hier in Rede stehenden Frage differenzieren, ob und ggf. in welchem Umfang hier im Einzelfall die Baugenehmigung dem Rechtsnachfolger/neuen Bauherrn Rechte vermittelt bzw. vermitteln kann. Der Umstand, dass der angezeigte Bauherrenwechsel, der im Übrigen auch den aktenkundigen tatsächlichen Verhältnissen ohne weiteres entsprochen hat, zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt hat, ändert – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nichts daran, dass Bauherr die N. + U. GbR war. Soweit das Zulassungsvorbringen offenbar den Kläger als Bauherren auch im materiellen Sinne darstellen will, ist dies schon deshalb bemerkenswert, weil der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach das Gegenteil unter Beweisantritt behauptet hat. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass Bau und Betrieb der Holztrocknungsanlage durch die Kläger N. + U. erfolgen sollte und dies der Beklagten auch bekannt gewesen sei, hat der Kläger zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er gerade nicht Bauherr des hier umstrittenen und genehmigten Vorhabens war und die Baugenehmigung dementsprechend durch die Errichtung der Anlage auch nicht ausgenutzt worden ist und infolge Zeitablaufs auch nicht mehr ausgenutzt werden kann. Sie ist damit vielmehr unabhängig von der Rücknahme erloschen, wovon das Verwaltungsgericht damit jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist. Das Zulassungsvorbringen lässt darüber hinaus auch nicht hervortreten, dass und warum nunmehr entgegen der eigenen Behauptung des Klägers davon ausgegangen werden müsste, dieser habe das Vorhaben auf seinem Grundstück verantwortlich errichtet. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, dass durch die Bestellung eines Erbbaurechtes am 17. September 2012 ein weiterer Rechtsnachfolgetatbestand im Hinblick auf die Baugenehmigung erfüllt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen letztlich nicht auseinander. Es erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, die Bestellung des Erbbaurechts habe an der Eigentümerstellung des Klägers nichts geändert. Dies ist ebenso selbstverständlich wie vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt worden. Was aus dieser Tatsache folgen soll, legt das Zulassungsvorbringen demgegenüber nicht dar. Allein der Umstand, dass eine Erbbaurechtsbestellung jederzeit aufgehoben werden könne, führt vorliegend ebenfalls nicht weiter. Eine Aufhebung ist hier offenkundig nicht erfolgt. Die anschließende Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die ausgesprochene Rücknahme könne (hilfsweise) in eine Feststellung umgedeutet werden, dass die Baugenehmigung gegenüber dem Kläger erloschen sei, lässt bereits nicht erkennen, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen hätten. Ist dies indes der Fall, ist ein Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, eine solche Umdeutungsmöglichkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eines gesonderten rechtlichen Hinweises bedurfte es hierfür nicht. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine rechtlichen Erwägungen bereits in der mündlichen Verhandlung umfassend darzulegen. Unabhängig davon kann in der gegebenen Sachlage, in der eine Baugenehmigung gegenüber dem Kläger zurückgenommen wurde, die nach von ihm selbst angezeigtem Bauherrenwechsel und unter Beweis gestellter Behauptung, mit dem Bauvorhaben von Anfang an nichts zu tun gehabt zu haben, ihm gegenüber keine Wirkungen entfaltete, nicht davon gesprochen werden, die Annahme einer bloß deklaratorischen Feststellung sei überraschend. Der abschließende Verweis des Zulassungsvorbringens auf die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geht schon deshalb fehl, weil es hier nicht um den Ablauf der Rücknahmefrist hinsichtlich der Baugenehmigung geht, sondern um den an dieser Stelle umzudeutenden - unterstellt rechtswidrigen - Verwaltungsakt. Unbeschadet des Umstandes, dass es hierfür weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch für das erstrebte Berufungsverfahren ankäme, lassen auch die Ausführungen zur nach Auffassung des Klägers abgelaufenen Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides aufkommen. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG war entgegen der Annahme des Klägers zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht abgelaufen. Denn diese Frist beginnt nach gefestigter Rechtsprechung erst dann zu laufen, wenn die Behörde nicht nur die Tatsachen kennt, die objektiv zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen, sondern erst dann, wenn sie dessen Rechtswidrigkeit selbst erkennt und darüber hinaus auch alle für und gegen eine mögliche Rücknahme sprechenden Umstände ermittelt hat. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG-Kommentar 2010, § 48 Rn. 111 ff; Ziekow, VwVfG - Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rn. 50 ff. Dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung hinreichende Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit gehabt haben könnte, vermag der Senat angesichts des Fehlens eindeutiger Anhaltspunkte hierfür nicht zu unterstellen. Im Übrigen ist zumindest mehr als fraglich, ob der Kläger sich hierauf redlicher Weise berufen könnte, da ihm in diesem Fall ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde zum Zwecke des Rechtsbruches anzulasten wäre. Gegen die letztlich nur mit einem Gedächtnisprotokoll des zuständigen Sachbearbeiters begründete Annahme des Klägers sprechen insbesondere die in den Verwaltungsvorgängen umfangreich dokumentierten Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und dem Kreis I. bzw. dem zuständigen Ministerium, in denen die Beklagte jedenfalls bis zum Sommer 2013 an ihrer Auffassung festhielt, die Baugenehmigung sei jedenfalls vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (auch der N. + U. GbR) zu erteilen gewesen. Zudem zeigt nicht zuletzt der Vermerk des Bauministeriums vom 21. Dezember 2012, dass auch dort noch – und mithin weniger als neun Monate vor Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheides – nicht von einer abschließenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gesprochen werden konnte. Nach den konkreten Verfahrensabläufen, wie sie sich aus den Akten erschließen, dürfte damit die sichere Kenntnis der Rechtswidrigkeit für die Beklagte erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. September 2013 im Verfahren 1 K 1242/13 eingetreten sein. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vom Kläger zitierten Gesprächsvermerken gerade nicht ergibt, dass die Beklagte hätte wissen müssen oder gar positiv gewusst hätte, dass tatsächlich nicht der Kläger Bauherr und Betreiber der genehmigten Anlage sein würde. Im Gegenteil ist dem Aktenvermerk vom 8. November 2012 zu einer Besprechung vom 7. Juli 2011 ausdrücklich festgehalten, dass die internen Geschäftsbeziehungen zwischen der „Firma U. “ und dem Kläger nicht thematisiert worden seien und lediglich eine Antragstellung durch den Kläger betrachtet worden sei. Sollte hingegen in dem Gespräch tatsächlich auch über eine Strohmanneigenschaft des Klägers gesprochen worden sein, hätte er von vornherein keinen Schutzanspruch, da auch ihm dann die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung hätte bekannt gewesen sein müssen. Die weiter geltend gemachten Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Mit den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid setzt sich der Kläger bereits nicht auseinander. Soweit er Vertrauensschutzgesichtspunkte für sich aus einem vor dem Verwaltungsgericht Minden im Verfahren 1 L 748/12 geschlossenen Verfahrensvergleich ableiten will, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder an dem dortigen Verfahren noch am Vergleich beteiligt war. Unabhängig davon könnte ein solcher Vertrauenstatbestand nach Auffassung des Senats nur aus einem bewussten Missverstehen des Vergleichsinhalts in Verkennung der prozessualen Situation konstruiert werden. Dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren keinerlei, geschweige denn abschließende Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bzw. ihrer Ausnutzung durch die U. + N. GbR getroffen hat, ergibt sich bereits aus Ziffern 2 und 3 des Vergleichs und grundsätzlich schon aus dem summarischen Charakter des Verfahrens als vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 6. Dezember 2012 in der Sache lediglich eine zuvor erzielte und mitgeteilte Einigung der „Parteien zur Meidung eines Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang und zur Zeit nicht absehbaren Rechtsfolgen unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Rechtsauffassungen „(so Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2012 im Verfahren 1 L 748/12) aufgegriffen hat. Dass das Gericht damit gegenüber den Beteiligten eine weitergehende eigene Einschätzung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Baugenehmigung abgegeben hätte, liegt zumindest fern, zumal das genannte Verfahren lediglich eine Baustilllegungsverfügung „bis zur abschließenden Prüfung der veränderten Genehmigungslage“ betraf. Sollte der Kläger dies tatsächlich so nicht erfasst haben, hätte es seinen – damaligen und/oder jetzigen – Prozessbevollmächtigten oblegen, ihm diese Zusammenhänge zu verdeutlichen. Auf die weiteren Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung habe selbst bei unterstellter Wirksamkeit für den Kläger diesem gegenüber in rechtmäßiger Weise zurückgenommen werden dürfen, kommt es angesichts dessen bereits nicht mehr an. Unbeschadet dessen lassen die entsprechenden Ausführungen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts nicht hervortreten. Allein der Umstand, dass auf Grundstücken des Klägers Wald vorhanden ist, bedeutet nicht, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes diese Waldflächen forstwirtschaftlich nutzt. Entsprechende Hinweise finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers nicht. Im Übrigen hat der Kläger selbst behauptet und erstinstanzlich unter Beweis gestellt, dass er mit Errichtung und Betrieb der Holztrocknungsanlage gerade nichts zu tun hatte. Auch deshalb ist ein Privilegierungstatbestand als mitgezogene gewerbliche Nutzung zu seinen Gunsten vorliegend ausgeschlossen. Ermessensfehler der Beklagten sind entgegen dem Vorbringen des Klägers auch insoweit nicht ersichtlich. Zu den angeblich vertrauensbegründenden Umständen eines gerichtlichen Vergleichs im Eilverfahren erübrigen sich vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten weitere Ausführungen. Ein Verzicht auf etwaige Rechtspositionen ist ausdrücklich mit dem Vergleichsschluss nicht begründet worden, unabhängig davon, dass ein solcher wirksamer Verzicht auf die Durchsetzung materiellen Rechts der Ordnungsbehörde ohnehin nicht zukommt. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Kläger aus einem zwischen anderen Beteiligten geschlossenen Vergleich Vertrauensgesichtspunkte für sich herleiten könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm jedenfalls aus der Errichtung der Trocknungshalle keine Vermögensnachteile entstanden sind. Gegenteiliges führt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht an. Die weitergehenden Ausführungen zur angeblichen Entbehrlichkeit einer Anhörung würden im Übrigen nur dann möglicherweise zutreffen, wenn der Kläger ebenfalls von Anfang an die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Baugenehmigung gekannt und gemeinsam mit der Beklagten herbeigeführt hätte. Davon kann indes nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon konnte die Beklagte nicht ohne weiteres voraussetzen, dass sich damit alle zu berücksichtigenden Interessen des Klägers erschöpft hätten. Im Übrigen kommt es auf diese Frage letztlich nicht an, da nach obigen Ausführungen sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bzw. die Erforderlichkeit ihrer Rücknahme für die Beklagte erst im Sommer/Herbst 2013 herausgestellt hatte. 2. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit verweist das Zulassungsvorbringen allein auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Weitergehende Ausführungen sind daher an dieser Stelle nicht veranlasst. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen, - ob ein nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW angezeigter Bauherrenwechsel stets konstitutiv für eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 75 Abs. 2 BauO NRW ist, - ob aus der Formulierung des § 75 Abs. 2 BauO NRW „die Baugenehmigung gilt auch … für den Rechtsnachfolger …“ zu schließen ist, dass die Baugenehmigung jedenfalls dann beim Inhaber der Baugenehmigung verbleibt, wenn das Baugenehmigungsverfahren beim erklärten Bauherrenwechsel bereits bestandskräftig abgeschlossen war und ein Rechtsübergang an der mangelnden Privilegierung in der Person des Rechtsnachfolgers gescheitert ist, - ob ein Bauherrenwechsel auch nachträglich ex tunc widerrufen werden kann, sind für das erstinstanzliche Verfahren ebenso wenig entscheidungserheblich gewesen, wie sie es in einem etwaigen Berufungsverfahren wären. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht von einer – im Übrigen ausdrücklich als für einen Bauherrenwechsel als nicht konstitutiv bezeichneten – Mitteilung i. S. v. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW ausgegangen und hat die Frage also gerade nicht „unkritisch bejaht“. Sie hatte für die Entscheidung schlicht keine Bedeutung. Gleiches gilt für die zweite Fragestellung, zu der sich in der angegriffenen Entscheidung keinerlei Ausführungen finden und die – wie ausgeführt – die hiesige Fallgestaltung auch nicht trifft. Die dritte Frage hat das Verwaltungsgericht lediglich insoweit thematisiert, als es auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt hat, die der Kläger selbst auch unter Beweis gestellt hat. Dass diese als Realakte keines Widerrufs – sei es ex nunc oder ex tunc – zugänglich sind, liegt auf der Hand und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der nach dem Zulassungsvorbringen jedenfalls vorliegenden Rechtsprechung. Anders wäre nicht zu erklären, dass das Zulassungsvorbringen davon ausgeht, dass diese Rechtsfragen in der Rechtsprechung des OVG NRW „nicht, jedenfalls nicht abschließend“, geklärt wären. 4. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Welche Bedeutung insoweit die eingangs gemachten Ausführungen zum vom Verwaltungsgericht abgelehnten Güterichterverfahren haben sollen, erschließt sich nicht; dies wird vom Zulassungsvorbringen auch nicht weiter begründet. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen worden ist. Ebenso unerfindlich bleibt, was der Kläger aus dem Umstand herleiten will, dass die zuständige Einzelrichterin noch Richterin auf Probe gewesen ist. Zunächst überrascht in diesem Zusammenhang, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst „unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch einen Blick auf den Terminszettel“ aufgefallen ist, dass das Gericht durch die „Richterin L. “ – offenbar gemeint ist die Richterin L1. – besetzt sei. Dies ergab sich nämlich bereits ohne Zweifel aus dem - von den Prozessbevollmächtigten des Klägers an früherer Stelle zitierten - Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 17. September 2015 sowie aus der Ladungsverfügung vom selben Tag. Zudem hatte die Richterin L1. am 30. April 2014 – damals als Berichterstatterin - auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Da auch dies den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sein musste – jedenfalls liegt ein von ihnen ausgefertigtes Empfangsbekenntnis vor – konnten auf ihrer Seite auch keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei der Richterin L1. am Terminstag nicht (mehr) gegeben waren. Weitergehender Auskünfte durch die Vorsitzende bedurfte es daher nicht, diese durfte vielmehr bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers Aktenkenntnis voraussetzen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung die nach dem Zulassungsvorbringen gestellte Frage, seit wann die Richterin tätig sei, nicht enthält. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Richterin im Übrigen die ausweislich des Protokolls allein gestellte, nach der eigenen Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrages allerdings überflüssige („Durch den fehlenden Zusatz „Richterin am Verwaltungsgericht“ war klar, dass es sich bei der Einzelrichterin um eine Richterin auf Probe handelt“) Frage, ob sie Richterin oder Richterin auf Lebenszeit sei, zutreffend und unter Verweis auf den insoweit keine Fragen offenlassenden Terminszettel beantwortet. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Verfahrensfehler wegen einer abgelehnten Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag lässt sich nicht damit begründen, dass der Rechtsstreit jedenfalls für eine Proberichterin, die seit mehr als einem Jahr tätig ist, wie es hier der Fall ist, zu schwierig gewesen sein könnte. Eine solche Differenzierung kennt das Gesetz nicht. Eine Anknüpfung an den Tatbestand des § 6 Abs. 3 VwGO, der eine wesentliche Änderung der Prozesslage voraussetzt, leistet das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Dies wäre um so eher erforderlich gewesen, als das subjektive Unvermögen eines Einzelrichters hierunter generell nicht zu subsumieren wäre. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 6 Rn. 22. Es existieren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückübertragung aus einem von § 6 Abs. 3 VwGO erfassten Grund angezeigt gewesen wäre. Insbesondere weist der Rechtsstreit weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat er grundsätzliche Bedeutung. Unabhängig davon sind Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO unanfechtbar und im vorliegenden Zulassungsverfahren allenfalls dann von Belang, wenn sie auf Willkür beruhen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 ‑ 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40, 44; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 A 2862/09 - m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 6 Rn. 28. Dies ist hier indes nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergehend geltend machen, die Einzelrichterin habe die Frage nach Beratungen mit Dritten im Hinblick auf die Besetzungsrüge nicht beantwortet, erschließt sich bereits die Relevanz für die Entscheidung nicht. Wie ausgeführt, war das Gericht ordnungsgemäß besetzt, was die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Anwendung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt auch ohne weiteres hätten erkennen können. Unabhängig davon hätte die Einzelrichterin die gestellte Frage, sei es positiv oder negativ, nur unter Verletzung gerade des Beratungsgeheimnisses beantworten können. Die Nichtbeantwortung war damit die einzig prozessual angemessene Reaktion. Ein Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entgegen der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse entscheidungserheblich gewesen wären, so dass es auf diese Fragen angekommen wäre. Dies ist ersichtlich auch nicht der Fall. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die vorstehend unter 1. und 3. erfolgten Ausführungen sowie auf den bereits angesprochenen Umstand, dass das Zulassungsvorbringen das Gegenteil der mit dem Beweisantrag zu 1. unter Beweis gestellten Tatsache zugrunde legt. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung zu entsprechenden richterlichen Hinweisen – wie bereits ausgeführt – in der gegebenen Sachlage nicht bestand, ist nicht ersichtlich, was der Kläger hätte vortragen wollen, wenn ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre, und wie sich dies auf das Ergebnis des Verfahrens zu seinen Gunsten hätte ausgewirkt können. Solche Darlegungen finden sich auch im Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem Streitwertkatalog der Bausenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 vorgesehenen Streitwert von 15.000,-- Euro in Ansatz gebracht, weil der Kläger sich der weiteren Inhaberschaft der Baugenehmigung berühmt. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.