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Beschluss

15 E 982/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1123.15E982.16.00
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Leitsätze

Für Streitigkeiten um eine Beurlaubung vom Studium ist grundsätzlich der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten um eine Beurlaubung vom Studium ist grundsätzlich der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2015 - 15 E 762/15 -, juris Rn. 2, vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Davon ausgehend ist die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Damit hat das Verwaltungsgericht die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger zutreffend erfasst. Das von dem Kläger klageweise verfolgte Beurlaubungsbegehren, das - wie der Senat auch bereits in seinem Schreiben an den Kläger vom 31. Mai 2016 ergänzend erläutert hat - nicht unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe stand, ist mit dem Auffangwert von 5.000,- € korrekt bewertet. Es erschöpft sich nicht in der Ersparnis der nach § 62 Abs. 5 HG NRW anfallenden Gebühren, mögen diese auch einen Beweggrund für den Antrag auf Beurlaubung darstellen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -). Vielmehr betrifft eine Beurlaubung aufgrund von § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW als Ausnahme von der Rückmeldepflicht nach § 48 Abs. 5 Satz 1 HG NRW, vgl. insofern Horst, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 65 a. F. Rn. 47, das statusrechtliche Verhältnis des Studierenden zur Hochschule, dessen Wertigkeit sich nicht in einem bestimmt bezifferbaren Geldbetrag ausdrücken lässt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 in Ziffer 18.1 für vergleichbare Streitigkeiten um eine Immatrikulation die Zugrundlegung des Auffangwerts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).