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Urteil

7 D 2/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1123.7D2.15NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen weitgehend bebauten Bereich nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen überplant. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. -Stadt, Flur 23, Flurstücke 314 und 315 (Blatt 2187 des Grundbuchs von M. ) mit der postalischen Anschrift S. Nr. 24 bis 26. Das ca. 7.500 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Es ist mit einem Bürogebäude bebaut, das in der Vergangenheit von der Deutschen Telekom genutzt wurde. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Rechtsnachfolgerin des Antragstellers des abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens - 7 D 8/13.NE -, in dem der Plan in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2012 wegen Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen für unwirksam erklärt worden war. Der eine Fläche von etwa 3 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Westen durch die X.---straße , im Norden durch die Parzellen 70 und 71 der Flur 23 der Gemarkung M. -Stadt, im Osten durch die Straße S. und im Süden durch die Parzellen 211, 238 und 257 der Flur 23 der Gemarkung M. -Stadt begrenzt. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im nördlichen Bereich, u. a. auch für das Grundstück der Antragstellerin, wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Unzulässig sind Betriebe und Betriebsteile der Abstandsklasse I bis VII der Abstandsliste 2007. Vorhandene Betriebe genießen Bestandsschutz. Ausnahmsweise können Änderungen, Erweiterungen oder Neuansiedlungen von Betrieben der Abstandsklasse VII zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch Atypik bzw. besondere Maßnahmen schädliche Umwelteinwirkungen in den benachbarten schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Im Gewerbegebiet werden den Einzelhandel beschränkende Festsetzungen getroffen. Im Gewerbegebiet sind die allgemein zulässigen Tankstellen ausgeschlossen. Außerdem sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe ausgeschlossen. Im südlichen Bereich setzt der Plan ein gegliedertes Mischgebiet fest. Im Mischgebiet sind ebenfalls einzelhandelsbeschränkende Festsetzungen getroffen. In einem als Mi 2 abgegrenzten Teil des Mischgebiets sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig. Ausnahmsweise können dort Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die Zahl der Wohnungen im Mischgebiet ist auf acht Wohnungen je Gebäude begrenzt. Im südöstlichen Randbereich des Plangebiets wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dort sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Ferner sind auch dort nur acht Wohnungen je Gebäude zulässig. Ferner trifft der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Höhen der Gebäude im Plangebiet sind durch Festsetzungen unter Bezugnahme auf Firsthöhen und Traufhöhen über Normalnull bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde verwiesen. Das von der Antragsgegnerin nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens - 7 D 8/13.NE durch Senatsurteil vom 28.8.2014 durchgeführte ergänzende Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Antragsgegnerin beschloss am 2.10.2014 eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 20.10.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 27.10.2014 bis 27.11.2014 einschließlich Begründung und Umweltbericht öffentlich ausgelegt. Mit Schriftsätzen vom 11.11.2014 und vom 21.11.2014 erhob der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hierzu Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend: Eine Planänderung im ergänzenden Verfahren sei unzulässig. Es liege ein Abwägungsmangel vor. Eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich, weil die sich anbietende Bebauung mit einem Mehrfamilienwohnhaus ausgeschlossen werde. Das geplante Gewerbegebiet sei von Wohnbebauung „umzingelt“, weshalb sich eher eine Ausweisung eines Mischgebiets angeboten hätte. Das Grundstück biete sich für eine Wohnnutzung an. Der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Altlastenproblematik des Plangebiets befasst. Ferner seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerbelärmbelastung und der Geruchssituation - insbesondere mit Blick auf das westlich des Plangebiets gelegene N. -Werk - erfolgt. Am 19.12.2014 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde u. a. über die Einwendungen des Rechtsvorgängers der Antragstellerin gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 23.12.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Am 13.1.2015 hat der Rechtsvorgänger der Antragstellerin den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Nach Erwerb des Grundstückseigentums ist die Antragstellerin in das Verfahren eingetreten. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensfehler. Die Beschlussfassung sei nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren erfolgt, obwohl die Grundzüge der Planung berührt seien. Der Bebauungsplan sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Die Ausweisung des Grundstücks sei geradezu inhaltsleer. Es werde zwar als Gewerbegebiet ausgewiesen, gleichzeitig seien aber die nach § 8 BauNVO im Gewerbegebiet üblicherweise zulässigen Nutzungen weitestgehend ausgeschlossen. Das planerische Konzept, ein Grundstück, das - wie vorliegend - von Wohnbebauung umgeben sei, als Gewerbegebiet auszuweisen und die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen so weit einzuschränken, dass kaum noch eine denkbare Nutzung übrig bleibe, sei mit dem Grundsatz der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks könne nunmehr nicht erfolgen. Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11.2014 - 4 BN 39/04 - ergebe sich bei zutreffender Auswertung der Entscheidungsgründe keine andere Beurteilung. Sie sei dem Rat auch nicht vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan S. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten im ergänzenden Verfahren auch materielle Mängel behoben werden, wie dies vorliegend geschehen sei. Der Plan sei auch nicht im Hinblick auf die Einschränkungen der Gewerbegebietsfestsetzung abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens mit der Antragstellerin in Bezug auf das Grundstück S. Nr. 24 im Bereich des ehemaligen Bürogebäudes (Flurstück 314) einen Erbbaurechtsvertrag über zehn Jahre geschlossen, um dort Flüchtlinge unterzubringen. Der verbleibende Teil des Grundstücks (Flurstück 315) wird inzwischen gewerblich zur Lagerung von Paletten genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem abgeschlossenen Verfahren 7 D 8/13.NE - und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Eintreten der Antragstellerin in das Normenkontrollverfahren anstelle ihres Rechtsvorgängers begegnet keinen prozessualen Bedenken. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Grundeigentum im Plangebiet hält, im vorliegenden Verfahren beteiligtenfähig. Vgl. zur (Teil-) Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: BGH, Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08 -, BGHZ 179, 102 und OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2006 - 4 A 400/05 -, NWVBl. 2006, 383. Ihr Eintreten anstelle ihres Rechtsvorgängers erscheint auch sachdienlich, weil sie während des Normenkontrollverfahrens das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstück im Plangebiet erworben hat. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plangebiet und durch die die Nutzung ihres Grundeigentums beschränkenden Festsetzungen betroffen. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Der Antragstellerin sind die Einwendungen ihres Rechtsvorgängers zuzurechnen. Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hat sich in dem Offenlageverfahren auf Abwägungsfehler im Hinblick auf die Überplanung seines Grundeigentums als eingeschränktes Gewerbegebiet berufen. Diese Einwendungen werden auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Plan leidet nicht an durchgreifenden formellen Mängeln. Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt ein Verstoß gegen § 214 Abs. 4 BauGB nicht etwa deshalb vor, weil mit der Heilung der im Senatsurteil vom 28.8.2014 beanstandeten Mängel der Höhenfestsetzungen der Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB überschritten worden wäre. Nach 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Bestimmung gestattet auch die Behebung materieller Fehler, im vorliegenden Fall der Mängel der Bestimmtheit von Höhenfestsetzungen. Grenzen dieser Befugnis folgen nur aus dem Begriff des ergänzenden Verfahrens. Der zu behebende Mangel darf nicht von solcher Art und Schwere sein, dass die Planung als Ganzes von vornherein infrage gestellt ist oder die Grundzüge der Planung berührt werden. Grundsätzlich sind danach alle Satzungsmängel im ergänzenden Verfahren behebbar, ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept infrage zu stellen; das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 = BauR 2004, 280. Gemessen daran durften die vom Senat beanstandeten Mängel der Bestimmtheit des Plans in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.2012 im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Grundzüge der bisherigen Planung wurden dadurch nicht berührt. Die Änderung der Bezugspunkte für die Höhenbegrenzung betraf keinen Grundzug der Planung. Andere formelle Bedenken gegen den Plan in der ergänzten Fassung sind weder von der Antragstellerin angesprochen noch sonst ersichtlich. Der Plan leidet auch nicht an einem durchgreifenden materiellen Mangel. Es fehlt nicht an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gewerbegebiets wegen unzulässiger Beschränkung gewerblicher Nutzungen. § 8 BauNVO lässt auch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = BauR 2005, 513. Hier ist im Übrigen eine derart weit gehende Einschränkung gewerblicher Nutzungen nicht erfolgt. Dies hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung ihrer Abwägung im Einzelnen aufgezeigt. Danach kommt beispielsweise etwa eine Nutzung durch Handwerksbetriebe des Baunebengewerbes oder einen Autohandel mit Werkstatt in Betracht. Es lässt sich auch nicht ein Abwägungsmangel feststellen. Vgl. zu den Anforderungen des Abwägungsgebots: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620. Der Einwand der Antragsgegnerin habe verkannt, dass das Grundstück der Antragstellerin unter Geltung der streitigen Festsetzungen nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könnte, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Begründung der Abwägung - wie bereits aufgezeigt - verschiedene Nutzungsperspektiven bezeichnet, die der Plan zulässt. Ein Abwägungsfehler ist aus Sicht des Senats auch nicht zu erkennen, soweit die Antragstellerin rügt, dem Rat sei eine maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur unvollständig zur Kenntnis gebracht worden, es sei nicht mitgeteilt worden, dass nicht ein Baugebiet geschaffen werden dürfe, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter habe. Der Senat vermag bereits nicht zu erkennen, dass hier ein solcher Sachverhalt vorliegt. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen und den Begründungserwägungen der Antragsgegnerin in der Abwägung. Danach ist das festgesetzte Baugebiet mit Blick auf die unterschiedlichen Nutzungen, die noch zulässig sind, keineswegs mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar. Entgegen der Meinung der Antragstellerin fehlt es zu den Einschränkungen des Gewerbegebiets auch nicht sonst an einer ausreichenden Begründung bzw. Abwägung. Die Begründung der Einschränkungen ergibt sich ohne Weiteres aus der Intention, Konflikte mit der umliegenden Wohnbebauung zu steuern. Ferner fehlt es nicht an einer ausreichenden Abwägung dazu, dass nicht stattdessen ein Mischgebiet mit der Möglichkeit von Wohnnutzungen zugelassen worden ist. Hierzu ist im Rahmen der Abwägungsbegründung darauf hingewiesen worden, dass nach dem planerischen Konzept weiterhin Flächen für herkömmliche Gewerbebetriebe bereitgestellt bleiben, die auf gewisse Emissionsmöglichkeiten, rücksichtnehmend auf das Umfeld, und auf Zufahrten zu Hauptverkehrsachsen angewiesen sind. Die weiter - unter Hinweis auf eine aus Sicht der Antragstellerin fehlende ausreichende Ermittlung von Belangen - gerügten Abwägungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Ausweislich der Planbegründung und der Begründung der Abwägungsentscheidung sind die angesprochenen Aspekte der Altlastenproblematik und der Vorbelastung durch Gewerbelärm bzw. Gerüche hinreichend abgewogen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.