Urteil
13 A 293/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1124.13A293.15.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein Gespräch zur Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein Gespräch zur Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Fachärztin für Nuklearmedizin und hat bis zum Frühjahr 2014 eine Praxis für nuklearmedizinische Diagnostik in C. T. betrieben. Gegenwärtig ist sie in einer in Niedersachsen gelegenen Praxis in ihrem Beruf tätig. Die Beklagte stellte ihr am 21. Dezember 1992 eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für den Anwendungsbereich „Diagnostik mit offenen radioaktiven Stoffen“ aus. In der Praxis der Klägerin stellte die Gutachterkommission der ärztlichen Stelle im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 83 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) anlässlich einer am 2. Dezember 2013 erfolgten Praxisüberprüfung Mängel fest. Die Bezirksregierung E. als zuständige atomrechtliche Behörde forderte die Beklagte deshalb auf, die Fachkunde der Klägerin zu überprüfen. Die Klägerin nahm daraufhin am 11. Januar 2014 an einem Fachgespräch vor einem Prüfungsausschuss der Beklagten teil. Mitglieder des Prüfungsausschusses waren der Anästhesist in Rente Prof. Dr. med. Q. als Vorsitzender, sowie die Fachärzte für Nuklearmedizin Dr. med. O. und Dr. med. Q1. . Der Prüfungsausschuss kam nach Durchführung des Prüfungsgesprächs einstimmig zu der Beurteilung „Nicht bestanden“ und beschloss als Auflage eine Hospitation. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Januar 2014 die Fachkunde der Klägerin im Strahlenschutz. Dazu führte sie aus, ausweislich des Ergebnisses der am 11. Januar 2014 erfolgten Prüfung sei von der fehlenden Fachkunde auszugehen. Es seien folgende nicht ausreichende Kenntnisse festgestellt worden: • zur konkreten Tätigkeit des Medizinphysikexperten (MPE) in ihrer Praxis • zur Reaktion bei Schwangerschaftsmitteilung von Mitarbeiterinnen in der Praxis • zur Einteilung der unterschiedlichen Gefährdungskategorien in der Nuklearmedizin und ihr Zustandekommen • wie ein Betriebsbuch in der Nuklearmedizin geführt wird • der Reaktionsschwellen und Toleranzgrenzen bei Qualitätssicherung von Gammakameras • in der praktischen Durchführung bei der Qualitätssicherung von Radiopharmazeutika • des Spektrums von radioaktiver Strahlung von 99m Tc • in der nuklearkardiologischen Vitalitätsdiagnostik. Die Klägerin habe zudem Antworten auf Prüfungsfragen aus dem Anwendungsgebiet „Offene radioaktive Stoffe zu Organuntersuchungen“ verweigert, die aktuell in ihrer Praxis nicht durchgeführt würden. In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessen werde der Widerruf verfügt. Der Widerruf sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil er aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls erforderlich sei. Von nicht fachgerecht ausgeführten Befundungen und daraus resultierenden fehlerhaften Diagnosen gingen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Patienten aus. Der Klägerin stehe es frei, sich um einen erneuten Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz zu bemühen. Die Klägerin hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, eine Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV sei nur zulässig, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestünden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei bereits zweifelhaft. Das Protokoll über das am 11. Januar 2014 erfolgte Prüfungsgespräch genüge nicht elementaren Anforderungen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem werde in Abrede gestellt, dass die dort enthaltenen Feststellungen auf von ihr getätigten Aussagen, Bemerkungen oder Anmerkungen in dem Prüfungsgespräch beruhten. Das Prüfungsverfahren habe nicht rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Offenbar existierten keine Verfahrensvorschriften für die Einberufung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie für den Ablauf der Prüfung. Es entspreche rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass die Mitglieder einer Prüfungskommission dem Prüfling zuvor bekannt gegeben würden, damit die Möglichkeit bestehe, etwaige Unvereinbarkeiten - wie z. B. eine Befangenheit - festzustellen und zu rügen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien ihr nicht einmal unmittelbar vor Beginn der Prüfung namhaft gemacht worden. Sie habe die jeweiligen Identitäten erst erfahren, als ihr das Prüfungsprotokoll übermittelt worden sei. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. Q. , sei Anästhesist und deshalb nicht befähigt festzustellen, ob sie über nuklearmedizinische Fachkunde verfüge. Dr. O. sei als geschäftsführender Gesellschafter der E1. GbR befangen gewesen. Die E1. GbR bewerbe ihre Fähigkeit, nuklearmedizinische Diagnostik betreiben zu können, ausweislich ihrer Internet-Seite auch für ihren Standort in C. T. . Dort könne nuklear-medizinische Diagnostik jedoch (noch) nicht angeboten werden, weil für C. T. nur eine kassenärztliche Zulassung möglich sei, und sie selbst Inhaberin dieser Zulassung sei. Rufe ein Patient bei der E1. GbR unter der angegebenen Nummer in C. T. an, werde er weiterempfohlen an die entsprechende Abteilung in C1. . Es liege auf der Hand, dass die E1. GbR lieber heute als morgen in C. T. nuklearmedizinische Diagnostik betreibe. Im Übrigen verlange die Rechtsprechung für Prüfungsentscheidungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nur eingeschränkt überprüft werden könne, dass vor der gerichtlichen Kontrolle ein Verfahren zur behördeninternen Überdenkung der Richtigkeit, der Zweckmäßigkeit und des gefundenen Ergebnisses der Prüfung etabliert sein müsse. Daran fehle es. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es habe Anlass zur Überprüfung der Fachkunde bestanden. Der Annahme eines Verwertungsverbots für die Erkenntnisse des Fachgesprächs stehe der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Da keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens hinsichtlich der Überprüfung der Fachkunde bestünden, habe sie ein weites Verfahrensermessen. Soweit sie sich im Rahmen ihres Ermessens dazu entschieden habe, ein Prüfungsprotokoll zu führen, seien aus diesem die teilnehmenden Prüfer, der Prüfungsstoff bzw. die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung ersichtlich. Soweit die Klägerin in Abrede stelle, dass die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben in irgendeiner Weise auf ihren Aussagen, Bemerkungen oder Anmerkungen in dem Prüfungsgespräch beruhten, werde dies bestritten. Mängel des Prüfungsprotokolls hätten keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe seien auch nicht ausreichend, um von einer Besorgnis der Befangenheit des Prüfers Dr. O. auszugehen. Die Klägerin habe nur ganz allgemein die Gesellschaftsverhältnisse der E1. GbR dargestellt. Dass Dr. O. in dem konkreten Prüfungsgespräch nicht mehr offen gewesen wäre für eine nur an der wirklichen Leistung der Klägerin orientierte Bewertung und sich von vornherein auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt habe, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Fachkunde der Prüfer sei es nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstamme, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sein müsse. Rein vorsorglich werde schließlich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Feststellung der Fachkunde im Strahlenschutz nicht allein auf das Prüfungsgespräch ankomme. Vielmehr stelle es lediglich ein im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes geeignetes Mittel zur Feststellung der Fachkunde dar. Sie dürfe sich zur Feststellung der Fachkunde der Klägerin auch auf weitere Erkenntnisse, nämlich die Ergebnisse der Praxisüberprüfung, stützen. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Urteil vom 7. Januar 2015 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz hätten vorgelegen, nachdem eine Überprüfung ergeben habe, dass die erforderliche Fachkunde nicht vorhanden gewesen sei. Die Durchführung der Fachkundeüberprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für den „Widerruf“ der Fachkunde. Die Beklagte müsse das Verfahren zur Überprüfung der Fachkunde wegen Art. 19 Abs. 4 GG so gestalten, dass die Entscheidung von den Gerichten wirksam überprüft werden könne. Es genüge nicht, wenn der Ablauf des Verfahrens erst nachträglich mit zur Verfügung stehenden Beweismitteln rekonstruiert werden könne. Für die Überprüfung müssten dieselben Grundsätze gelten wie für Prüfungen im allgemeinen Prüfungsrecht. Angesichts der unzureichenden Protokollierung könne ihr nicht vorgehalten werden, keine substantiierten Einwände gegen die Beurteilung erhoben zu haben. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ein nicht datiertes Erinnerungsprotokoll des Prüfers Dr. Q1. vorgelegt habe, werde in Abrede gestellt, dass die dort aufgeführten Fragen tatsächlich gestellt worden seien. Die angeblich gestellten Fragen beruhten auf Basiswissen, über das sie insbesondere auf Grund ihrer mehrjährigen Tätigkeit im Herzzentrum in C. P. verfüge. Es könne deshalb gar nicht sein, dass sie die Fragen so beantwortet habe, wie dargestellt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Januar 2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 aufzuheben, hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. des Prüfungsgesprächs das erforderliche Wissen und die notwendigen Kenntnisse besaß, die für eine Fachkunde im Sinne von § 30 StrlSchV erforderlich sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dem unter Umständen aufzugeben ist, ein Gespräch mit der Klägerin zu führen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dazu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Senat hat über den Ablauf der am 11. Januar 2014 erfolgten Fachkundeüberprüfung Beweis erhoben durch Vernehmung des Prof. Dr. med. Q. , des Dr. med. O. und des Dr. med. Q1. als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ist § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV. Danach kann die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Fachkunde oder über die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen. Die Beklagte ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufsgesetz (HeilBerG NRW) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG), Anlage 2, 8.2.1 Ziffer 6, für den Entzug der der Klägerin am 21. Dezember 1992 erteilten Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zuständig. Einen Entzug hat die Beklagte der Sache nach verfügt. Dass die Tenorierung des Bescheides auf einen „Widerruf“ gerichtet ist, ändert daran nichts. Die Voraussetzungen für den Entzug der Fachkundebescheinigung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vor. Die Beklagte war berechtigt, sich über das Fortbestehen der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse der Klägerin Gewissheit zu verschaffen, weil auf Grund des Ergebnisses der Praxisüberprüfung der Klägerin, zuletzt am 2. Dezember 2013, begründete Zweifel am Fortbestehen der Fachkunde bestanden. Dies hat die Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach dem Ergebnis der am 11. Januar 2014 erfolgten mündlichen Überprüfung der Fachkunde der Klägerin ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese bei der Klägerin nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist. Die Überprüfung nach § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV dient dazu, Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln und zu bewerten. Sie bildet eine Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Entzug der Fachkundebescheinigung, die den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Das Urteil des fachkundig besetzten Prüfungsausschusses darf die zuständige Behörde grundsätzlich wie eine gutachterliche Stellungnahme verwerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, GewArch 1990, 335 = juris, Rn. 17. Dem Urteil des Prüfungsausschusses selbst kommt keine Außenwirkung zu. Es bestimmt nicht über die Möglichkeiten der Berufsausübung des Prüflings und hat nicht die Aufgabe, berufsrechtliche Qualifikationen des Prüflings zu ordnen oder für Außenstehende erkennbar zu machen. Der im Prüfungsgespräch zu erbringende Nachweis der (fortbestehenden) Fachkunde dient der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, die mit einem unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen radioaktiven Stoffen einhergehen können. Für das schriftliche oder mündliche Fachkundeüberprüfungsverfahren gilt deshalb, dass die Anforderungen, die an ein förmliches, einen Berufszugang vermittelndes Prüfungsverfahren zu stellen sind, nicht ohne weiteres auf dieses Prüfungsverfahren übertragbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1994 - 3 C 8.93 -, BVerwGE 97, 266 = juris, Rn. 39. Seine Ausgestaltung obliegt, wenn es - wie hier - an gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Vorgaben fehlt, dem weiten Verfahrensermessen der zuständigen Behörde. Verfahrensrechtlich zu gewährleisten ist, dass das Verfahren nicht an formalen oder inhaltlichen Mängeln leidet, die seine Eignung als Erkenntnisgrundlage in Frage stellen. Im Übrigen hat es rechtsstaatlichen Mindeststandards zu genügen und dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung zu tragen. Der Erlass einer Prüfungsordnung, in welcher die Besetzung des Prüfungsausschusses, seine Einberufung und der Verfahrensablauf geregelt wird, und die auf diese Weise einen willkürfreien und chancengleichen Prüfungsablauf gewährleistet, ist dienlich, aber nicht zwingend geboten. Eine umfassende Protokollierung des Ablaufs des Prüfungsgesprächs ist nicht erforderlich. Eine solche erfordert weder das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. zu mündlichen berufsbezogenen Prüfungen BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185 = juris, Rn. 21 ff., sowie Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332. Zu Lasten des Prüflings geht eine etwaige Unaufklärbarkeit des mündlichen Prüfungsgeschehens in Folge fehlender oder unzureichender Protokollierung aber nicht. Nicht dieser, sondern die Behörde ist für die den Entzug der Fachkundebescheinigung rechtfertigende Tatsache, das Fehlen der erforderlichen Fachkunde, darlegungs- und beweispflichtig. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein „Überdenken“ der Bewertung seiner Leistungen durch die Prüfer hat der Prüfling nicht. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren des „Überdenkens“ im Falle einer berufsbezogenen Prüfung stellt einen Ausgleich für die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene, aber nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsleistungen durch die Verwaltungsgerichte dar und dient der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris, Rn. 24 ff; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 786. Eines solchen verfahrensrechtlichen Kontrollverfahrens bedarf es im Fachkundeüberprüfungsverfahren nicht, weil Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die auf den Entzug der Fachkundebescheinigung gerichtete Ordnungsverfügung und keine Prüfungsentscheidung ist. Die in diesem Zusammenhang zu klärende Frage, ob der Prüfling über die erforderliche Fachkunde verfügt, ist vom Verwaltungsgericht voll überprüfbar. Der Behörde ist insoweit kein der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris, Rn. 19 ff. Im Übrigen gilt für den Prüfling und sein Verhalten der Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, aber auch im öffentlichen Recht zu beachten ist. Danach darf der Prüfling sich auch in einem Fachkundeüberprüfungsverfahren nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, insbesondere einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese später beanstanden. Vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 213 ff. zu den Obliegenheiten und Rügepflichten des Prüflings im förmlichen Prüfungsverfahren. Dies zu Grunde gelegt, geht der Senat nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme davon aus, dass das Überprüfungsverfahren vom 11. Januar 2014 nicht an Mängeln leidet, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen: Die Beklagte hat zwar erklärt, keine Verfahrensordnung für die Einberufung des stets dreiköpfigen Prüfungsgremiums (ein Prüfungsvorsitzender und zwei Fachprüfer) und den Ablauf des Fachkundegesprächs zu haben. Nach den Ausführungen der Prüfer ist jedoch davon auszugehen, dass diese sich, insbesondere was die Dauer der Prüfung angeht, im Wesentlichen an den Statuten der Beklagten für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung orientieren. Soweit die Beklagte es nicht für notwendig gehalten hat, der Klägerin die Namen der Prüfer im Vorfeld der Prüfung mitzuteilen, führt dies dazu, dass der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, sie hätte die gegen die Person der Prüfer gerichteten Rügen vor Beginn der Fachkundeüberprüfung anbringen müssen. Ihre erst im Klageverfahren geltend gemachten Rügen greifen in der Sache aber nicht durch. Die Klägerin beanstandet zwar zutreffend, dass der Prüfungsvorsitzende Prof. Dr. Q. nicht über die spezifische Sachkunde verfügt, die für die Bewertung der Prüfungsleistung erforderlich ist. Es folgt schon aus dem Wesen der Überprüfung und ist auch aus Gründen der Einhaltung der Chancengleichheit geboten, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung nur von Personen erfolgen kann, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling über die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Überprüfung dient. Vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 304. Bedenklich ist daher, wenn die Beklagte der Einschätzung des nicht fachlich qualifizierten Prüfungsvorsitzenden eine für den Ausgang der Überprüfung maßgebliche Bedeutung beimessen würde, weil seine Stimme - so die Erklärung des Prüfungsvorsitzenden Prof. Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung – in der Prüfung „stichentscheidend“ sein könne. Vorliegend hat sich die fehlende Fachkunde des Prüfungsvorsitzenden allerdings nicht ausgewirkt, weil er keine eigene „Bewertung“ vorgenommen hat, nachdem bereits die Fachprüfer Dr. Q1. und Dr. O. übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt waren, der Klägerin habe es an der erforderlichen Fachkunde gefehlt. Deren Qualifikation steht nicht in Frage. Sie sind langjährig als Nuklearmediziner tätig und verfügen, wie sie auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, jeweils selbst über eine Bescheinigung über die Fachkunde im Anwendungsgebiet „Offene radioaktive Stoffe - Diagnostik“. Dass sich die Tätigkeit des Prüfers Dr. O. , der nicht schon gemäß § 20 VwVfG NRW von der Teilnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen war, für die E1. GbR auf den Inhalt und den Ablauf des Fachkundegesprächs ausgewirkt hat und dieser auch nicht offen war, für eine an der wirklichen Leistung der Klägerin orientierte Bewertung, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der hierin erfolgten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Klägerin hat hierzu auch weder im Klageverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Substanzielles vorgetragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiter davon auszugehen, dass die der Klägerin gestellten Fragen sich auf das Anwendungsgebiet „Offene radioaktive Stoffe - Diagnostik“ bezogen. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prüfer haben hierzu erklärt, dass es sich um Basiswissen handele, das regelmäßig abgefragt werde und inhaltlich dem Wissen entspreche, das zur Erlangung der Fachkundebescheinigung für das in Rede stehende Anwendungsgebiet nach der Strahlenschutzrichtlinie erforderlich sei. Darauf, ob das abgefragte Wissen im beruflichen Alltag der Klägerin tatsächlich zur Anwendung kommt, kommt es nicht an. Der Senat hat weiter keinen Anlass zur Annahme, die von Dr. Q1. aufgezeigten Fragen seien der Klägerin nicht gestellt worden. Dieser hat glaubhaft dargelegt, er sei sich sicher, die Fragen gestellt und die Antworten der Klägerin richtig dokumentiert zu haben. Er habe die Aufzeichnung zeitnah angefertigt, weil der vorliegende Fall wegen des in Rede stehenden Entzugs der Fachkundebescheinigung ungewöhnlich gewesen sei, und er schon befürchtet habe, dass es wegen des Ergebnisses des Fachgesprächs Probleme geben werde. Die aufgezeigten Fragen, wie etwa die nach dem „Peaking der Kamera“, stelle er regelmäßig in den Fachkundegesprächen. Dies wird von der Klägerin mit dem Einwand, sie könne sich nicht vorstellen, die Fragen falsch beantwortet zu haben, gerade weil es sich um Standardwissen handele, das sie beherrsche, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Fehlte es der Klägerin an der erforderlichen Fachkunde, leidet der angefochtene Bescheid schließlich auch nicht auf der Rechtsfolgenseite an einem Ermessensfehler. Die Möglichkeit, die Fachkunde mit Auflagen fortgelten zu lassen, hat die Beklagte in Erwägung gezogen. Aufgrund des Umfangs und der Schwere der aufgezeigten Mängel hat sie aber aus Gründen des Patientenschutzes davon abgesehen. Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigten Mängel im laufenden Praxisbetrieb, welche im Rahmen der Praxisbegehung von der ärztlichen Stelle aufgezeigt und die ihre Ursache maßgeblich im Fehlen der erforderlichen Kenntnisse finden dürften, ist dies nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Möglichkeit die Fachkundebescheinigung neu zu erwerben sowie mit Blick auf mögliche Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben infolge des nicht sachgemäßen Umgangs mit radioaktiven Stoffen ist der Entzug der Fachkundebescheinigung auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin, „Beweis darüber zu erheben, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. des Prüfungsgesprächs das erforderliche Wissen und die notwendigen Kenntnisse besaß, die für eine Fachkunde im Sinne vom § 30 StrlSchV erforderlich sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dem unter Umständen aufzugeben ist, ein Gespräch mit der Klägerin zu führen“, ist nicht zu entsprechen. Eines solchen Gutachtens bedarf es nicht, weil auf Grund des Ergebnisses des Fachkundegesprächs, das unter Beteiligung der mit speziellem Fachwissen ausgestatteten Prüfer durchgeführt wurde, und das auch nicht an Mängeln leidet, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen, bereits feststeht, dass es der Klägerin an der im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung erforderlichen Fachkunde gefehlt hat. Ob die Klägerin jetzt (wieder) über die erforderliche Fachkunde verfügt, allein hierüber könnte das von der Klägerin begehrte Gespräch mit einem Sachverständigen Auskunft geben, ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Dies wäre in einem auf die Wiedererteilung der Fachkundebescheinigung gerichteten Verfahren zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.