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Beschluss

4 A 2874/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1125.4A2874.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.      aus C1.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.11.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.11.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., vom 18.3.2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 4 f., und vom 19.6.2012 – 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) pakistanischen Staatsangehörigen aufgrund des Auslandsaufenthaltes und von den Heimatbehörden vermuteten extremistischen Aktivitäten bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylVfG, § 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Repressalien beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des nicht als verfolgungserheblich erachteten Vorbringens angenommen, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, ihm drohten im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 3a AsylG. Der Kläger ist dieser Schlussfolgerung mit der Begründung entgegen getreten, aus den von ihm zitierten Dokumenten ergebe sich, dass selbst unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt haben, im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen aufgrund auch nur vermeintlicher Regimegegnerschaft zu rechnen haben. Zum Beleg dieser Tatsachenbehauptung benennt er jedoch keine konkreten eigenen Erkenntnisquellen. Die von ihm pauschal zitierten Auskünfte befassen sich allgemein mit der Sicherheitslage in Pakistan. Insoweit werden Übergriffe auf Medien, religiöse Minderheiten, die Gefährdung durch politisch-religiös motivierte Gewalttaten, die Gefahr terroristischer Anschläge genannt. Inwieweit die derart grob skizzierte allgemeine Sicherheitslage es jedoch naheliegend erscheinen lassen könne, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte gezielt gegen aus dem Ausland zurückkehrende Staatsangehörige vorgehen, ist schon mangels näherer Darlegung oder Benennung entsprechender Auskunftsquellen nicht erkennbar. Vgl. im Übrigen zur fehlenden Gefährdung von Rückkehrern wegen ihrer Asylantragstellung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30.5.2016 (GZ.: 508-516.80/3 PAK), S. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.