OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 1123/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.11B1123.16.00
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Mai 2016 gegen die Nr. 1 des Rücknahmebescheids der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Mai 2016 gegen die Nr. 1 des Rücknahmebescheids der Antragsgegnerin vom 21. April 2016 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. April 2016, mit dem u. a. die der Antragstellerin am 6. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zurückgenommen worden ist, rechtswidrig ist. 1. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG richtet sich nicht – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BVFG, sondern nach der mit Wirkung zum 11. Juli 2009 in Kraft getretenen speziellen Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 BVFG (BGBl. I S. 1694) Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft Rücknahmeentscheidungen, die nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) zu beurteilen gewesen sind und verhält sich nicht zu der 2009 in Kraft getretenen Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 BVFG. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, BVerwGE 152, 164, juris, Rn. 10; Berlit, Anmerkung zu dieser Entscheidung, juris, S. 2 f. 2. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG kann eine Bescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber parallel zur Rücknahme von Einbürgerungen im Staatsangehörigkeitsgesetz die Befugnis einer rückwirkenden Aufhebung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in das Gesetz eingefügt. Die Möglichkeit zur Rücknahme einer solchen Bescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit sollte wegen Art. 16 Abs. 1 GG wie im Staatsangehörigkeitsrecht eingeschränkt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Da mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 die dort genannten Personen nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kraft Gesetzes zu deutschen Staatsangehörigen werden, entfällt mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung für die Vergangenheit auch die auf diese Weise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (BVerfGE 116, 24) die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung für grundsätzlich mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar erklärt. Wenn durch die Rücknahme beim Betroffenen Staatenlosigkeit eintritt, liegt darin nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Falle einer zeitnahen Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, hielt das Bundesverfassungsgericht die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder für ausreichende Ermächtigungsgrundlagen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sah das Bundesverfassungsgericht allerdings im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Rücknahmemöglichkeit und Auswirkungen der Rücknahme auf die Staatsangehörigkeit Dritter. Vor diesem Hintergrund wird durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) in § 35 Abs. 3 die Rücknahmemöglichkeit für staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungen, die der Betroffene bewusst unredlich erwirkt hat und deren Fehlerhaftigkeit in seine Sphäre fallen, auf eine Frist von fünf Jahren nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes begrenzt.“ Vgl. BR-Drucks. 196/09, S. 7. Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG ausdrücklich umgesetzt worden. Denn danach muss die Bescheinigung durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben „erwirkt“ worden sein. Das setzt ein zielgerichtetes Handeln im Hinblick auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben voraus, d. h. auch darauf muss sich der Vorsatz beziehen. Auch für die vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 4 BVFG ausgesprochene Rücknahme einer statusbegründenden Bescheinigung nach § 15 BVFG auf der Grundlage des § 48 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit als unzulässig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen, wenn der Betroffene die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht durch Täuschung oder ein vergleichbares Fehlverhalten erwirkt hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 C 18.11 -, BVerwGE 143, 171 (181) = juris, Rn. 32 § 98 BVFG greift – wie § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG – die Begriffe „unrichtige oder unvollständige Angaben“ auf. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu „erschleichen“. Diesen Straftatbestand kann aber nur verwirklichen, wer durch seine vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Behörde zu einer fehlerhaften Entscheidung veranlasst. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 4 StR 265/90 -, juris. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte einiges dafür sprechen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 BVFG nicht vorliegen. Eine abschließende Prüfung muss jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Antragstellerin hat zwar unrichtige oder unvollständige Angaben im Hinblick auf ihre Wohnsitznahme in den Jahren 2005 und 2006 in der Bundesrepublik Deutschland gemacht. Im Aufnahmeantrag hat sie zu ihren Aufenthalten im Bundesgebiet aufgeführt, „1999, 2000, 2004, 2005, 2009“ habe sie sich zu „Besuch“ hier aufgehalten. Dass sie sich hier (auch) aufgehalten hat, weil sie seit dem 4. August 2005 mit dem deutschen Staatsangehörigen S. X. verheiratet war, ein Strafverfahren wegen einer Scheinehe durchgeführt worden und ein Strafbefehl wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels gegen sie ergangen ist, hat sie hingegen nicht angegeben. Sie hat die Ehe, die am 22. Januar 2007 geschieden wurde, lediglich im Rahmen der ergänzenden Angaben im Aufnahmeantragsformular erwähnt. Allerdings hat sie vor der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Straubing vom 22. Januar 2007 vorgelegt, durch das ihre Ehe mit Herrn X. geschieden wurde, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein. Mit Blick auf diese gesamten Umstände erscheint es bereits zweifelhaft, ob das Fehlverhalten der Antragstellerin vergleichbar mit einer (arglistigen) Täuschung oder gar den übrigen in § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG genannten Tatbestandsmerkmalen (einer Drohung oder Bestechung) ist und darin ein zielgerichtetes „Erwirken“ der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gesehen werden kann. Abgesehen davon ist im Rahmen der nur summarischen Prüfung nicht feststellbar, sie habe die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich abgegeben. Denn ihr Vorsatz müsste sich insbesondere auch darauf bezogen haben, das Bundesverwaltungsamt gerade durch die unvollständigen oder unrichtigen Angaben in Bezug auf ihre Wohnsitznahme in den Jahren 2005 bis 2006 zur Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zu veranlassen. Dies dürfte aber angesichts der Erwähnung der Ehe mit Herrn X. und der Vorlage des Scheidungsurteils wohl nicht anzunehmen sein. Zudem ist ihr Einwand im Beschwerdeeinwand zumindest nachvollziehbar, sie sei in ihrer Laiensphäre davon ausgegangen, dass es sich bei dem zehn Jahre zurückliegenden verhältnismäßig kurzen Aufenthalt in Deutschland nicht um eine Wohnsitzbegründung gehandelt habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).