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Beschluss

11 E 992/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.11E992.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss insbesondere ausführlich begründet, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Ausschlusstatbetandes des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG vorliegen, weil er durch seine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen habe. Der Kläger bestreitet nicht, dass er vom 16. Juni 1977 bis zum 31. Januar 1983 unter dem Decknamen „X. “ als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR und vom 1. Februar 1983 bis 1. Oktober 1983 gegen eine Vergütung von 990 Mark brutto als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig war. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG der allgemeine Gedanke zu Grunde liegt, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 ‑ 3 C 11.05 ‑, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2, Rdnr. 17. Das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der ehemaligen DDR und fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung. Es diente insbesondere dazu, politisch anders Denkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 ‑ 3 C 11.05 ‑, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2, Rdnr. 22. Daher begründet eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 3 B 32.09 ‑, juris, Rdnr. 4, m. w. N. Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit der entsprechenden Vergütung. Der Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung, er habe niemandem geschadet und nur mehrere hundert „Pseudo-Dossiers“ als „Spielmaterial“ angefertigt, bezieht sich nach seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2016 nur auf die achtmonatige Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter, nicht jedoch auf die Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter vom 16. Juni 1977 bis 1. Februar 1983. Auch wenn der Kläger einzelne der ihm von der Beklagten unter Auswertung umfangreicher Dokumente des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Beiakte 1) vorgehaltenen Vorgänge in der Beschwerdebegründung bestreitet, ändert das nichts daran, dass er mehr als sechs Jahre lang für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Ob und in welchem Umfang er dabei ‑ auch durch die Anfertigung von „Pseudo-Dossiers“ ‑ Dritte geschädigt hat ‑ er bestreitet dies pauschal ‑, kann er nicht wissen, denn er hatte keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 ‑ 3 C 11.05 ‑, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2, Rdnr. 22. Daher bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 ‑ 3 B 32.09 ‑, juris, Rdnr. 5. Der Vortrag des Klägers läuft darauf hinaus, dass er zwar mehr als sechs Jahre lang für das Ministerium für Staatssicherheit ‑ davon acht Monate hauptamtlich ‑ tätig war, mit der Aufgabe des Ministeriums für Staatssicherheit (Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung) aber letztlich nichts zu tun hatte. Das hält der Senat für realitätsfern. Die weitere Behauptung des Klägers, der Widerspruch zwischen der Auswertung der Unterlagen und seinem Vortrag resultiere im Wesentlichen daraus, dass sich sein Führungsoffizier sich durch die Berichterstattung Anerkennung bei seinem Vorgesetzten habe verschaffen wollen, hat er nicht ansatzweise belegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).