Leitsatz: Erfolgreiche Feststellungsklage eines auf dem Dienstposten eines Gemeinschaftsschulleiters (Schulversuch nach § 25 SchulG NRW) eingesetzten Sekundarschuldirektors darauf, dass er mit dem erfolgreichen Abschluss der Probe-zeit einen Anspruch auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hinsichtlich des zunächst auf Probe übertragene Amtes in leitender Funktion (Gesamtschuldirektor, Besoldungsgruppe A 15 LBesO) hatte. Es trifft auf keine rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr die Zuordnung eines Dienstpostens zu einem bestimmten Statusamt nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung (LBesO) vornimmt, sondern mittels eines Organisationsakts. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 18. November 2003 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, den Kläger zum 1. August 2013 zum Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 30. Mai 1960 geborene Kläger ist seit dem 28. August 1995, zunächst als Lehrer, im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Am 30. September 2004 wurde er zum Rektor – einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern – ernannt (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) und an der Gemeinschaftshauptschule B. -E. in L. eingesetzt. Seit dem 1. August 2011 ist er als Leiter der Gemeinschaftsschule L. tätig. Die Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I L. ist im Rahmen des Schulversuchs „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ aus der Gemeinschaftshauptschule B. -E. und der T. -M. -K. -Realschule in L. hervorgegangen. Die Genehmigung zur Errichtung der Gemeinschaftsschule L. hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen – MSW – der Gemeinde L. auf deren Antrag vom 20. Oktober 2010 unter dem 27. Januar 2011 erteilt. Die Schule wurde als Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I mit vier bzw. bei geringeren Anmeldezahlen auch mit drei Parallelklassen pro Jahrgang genehmigt und umfasste keine gymnasiale Oberstufe. Es bestand aber eine Kooperationsvereinbarung der Gemeinde L. mit der Stadt W. , nach der sich diese verpflichtet hat, ausreichend Plätze zur Aufnahme der Abgänger der Gemeinschaftsschule mit Berechtigung zum Besuch einer gymnasialen Oberstufe am X. -Gymnasium W. vorzuhalten. Das MSW machte diese Vereinbarung zum Bestandteil der Genehmigung. Daraufhin bat die zuständige Mitarbeiterin bei der Bezirksregierung Detmold mit hausinternem Schreiben vom 4. Februar 2011 das zuständige Dezernat, das Schulleiterbesetzungsverfahren einzuleiten, sobald festgestellt sei, dass sich genügend Schülerinnen und Schüler angemeldet hätten. Für die Leitung werde der Kläger vorgeschlagen, da er für den Schulträger federführend die Konzepterstellung für die Gemeinschaftsschule geleitet habe. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 beauftragte die Bezirksregierung E1. den Kläger, ab dem 12. Februar 2011 das Anmelde- und Aufnahmeverfahren für die geplante Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2011/2012 durchzuführen. Sofern nach dem Anmeldeverfahren die Voraussetzungen zur Errichtung der Schule gegeben seien, werde er gleichzeitig mit sofortiger Wirkung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Funktion des Leiters der Schule bis zur endgültigen Besetzung der Stelle beauftragt. Ende März 2011 wurde die Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Gemeinschaftsschule in L. ausgeschrieben. Die Besoldungs-/Vergütungs-gruppe war mit A 15 LBesO / Egr. 15 TV-L angegeben. Der Kläger bewarb sich unter dem 24. April 2011 auf die Stelle und wurde mit Wirkung vom 1. B. 2011 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters beauftragt und zum Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule – im Beamtenverhältnis auf Probe unter Fortdauer seines Lebenszeitbeamtenverhältnisses ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 LBesO eingewiesen. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Dieser Ernennung lagen die vom MSW unter dem 17. September 2010 veröffentlichten „Zentrale(n) Eckpunkte für das Modellvorhaben Gemeinschaftsschule“, ein Schulversuch gemäß § 25 Abs. 1 und 4 SchulG) zugrunde. Danach orientierte sich die Besoldungsstruktur an der Bewertung der Ämter an Gesamtschulen. Für die Schulleiter von Gemeinschaftsschulen waren je nach Ausbauzustand der Schule Ämter der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Zulage und A 16 vorgesehen. Zum 7. September 2011 nahm die Gemeinschaftsschule L. ihre Arbeit auf. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Oktober 2011, GV. NRW S. 535) wurde in Art. 2 (Übergangsvorschriften) Abs. 1 festgelegt, dass der zum 1. August 2011 begonnene Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen – Gemeinschaftsschule“ von den betreffenden Schulen weitergeführt werden kann; ab dem 1. August 2020 werden sie aufgrund dieses Gesetzes als Sekundarschule gemäß § 17 a SchulG geführt, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen, oder als Gesamtschule gemäß § 17 SchulG, wenn sie die Sekundarstufen I und II umfassen. Zum 1. Juni 2013 bzw. 25. Mai 2013 (Art. 1 Nr. 3) trat das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Kraft. Durch dessen Artikel 1 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) wurden erstmals die an Gemeinschaftsschulen zu verleihenden Ämter geregelt. Unter anderem wurde durch Art. 1 Nr. 3 lit. b eine Änderung von Nr. 1.11 Abs. 1 der Vorbemerkungen der Anlage 1 (LBesO) zum Landesbesoldungsgesetz vorgenommen. Danach können an Gemeinschaftsschulen die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden. Durch Art. 1 Nr. 3 lit. d (cc) wurde bei der Besoldungsgruppe A 14 nach der Amtsbezeichnung „Schulrat“ die Amtsbezeichnung „Sekundarschulrektor – als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind – Fn. 11“ eingefügt. Nach der durch lit. d (dd) neu eingefügten Fußnote 11 erhält der Sekundarschulrektor eine Amtszulage nach Anlage 2. In der Besoldungsgruppe A 15 wurde durch lit. e (bb) nach der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“ die Amtsbezeichnung „Sekundarschuldirektor – als Leiter einer vollausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen – Fn. 11“ eingefügt. In der dem Kläger aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erteilten dienstlichen Beurteilung vom 14. Juni 2013 wurde unter „V. Gesamturteil“ festgestellt, dass sich der Kläger „als Schulleiter einer Gemeinschaftsschule bewährt“ habe. Nach einem Vermerk der Bezirksregierung E1. vom 17. Juni 2013 verfügte die Gemeinschaftsschule L. ab dem 1. B. 2013 über drei Züge in drei Jahrgangsstufen. Eine Sekundarstufe II werde es für diese Schule nicht geben. Somit könne der Kläger zum 1. August 2013 (nur) zum „Sekundarschulrektor – als Leiter einer Sekundarschule“ ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage eingewiesen werden. Die Bezirksregierung E1. wandte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2013 an das MSW und bat um Zustimmung, dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss der in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 absolvierten Probezeit in Anwendung des § 22 Abs. 5 LBG NRW auch ein der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnetes Amt – in Betracht komme das Amt eines Sekundarschuldirektors – auf Dauer übertragen zu dürfen. Das Ministerium verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 15. Juli 2013. Zwar werde nicht verkannt, dass durch die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 im Beamtenverhältnis auf Probe gewisse Expektanzen geweckt worden seien. Der Gesetzgeber habe aber durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz eine andere Bewertung für die Einstufung von Schulleitungen an Sekundar- und Gemeinschaftsschulen getroffen. Der Kläger habe sich in der Probezeit bewährt, jedoch sei diese Bewährung nicht geeignet, einen Beförderungsanspruch entstehen zu lassen, weil der Bewährungsdienstposten nicht dem höherwertigen Statusamt entspreche. § 22 LBG NRW enthalte nach seinem Wortlaut keine Regelung für den Fall, dass das zur Erprobung übertragene Statusamt nicht dem zur Erprobung übertragenen Funktionsamt entspreche. Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass die Begriffe „erfolgreicher Abschluss der Probezeit“ und „auf Probe übertragenes Führungsamt“ grundsätzlich funktional zu verstehen seien. Man schlage vor, den Kläger zunächst zum Sekundarschulrektor auf Probe zu ernennen und ihn in die Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage einzuweisen. In einer Begleitverfügung wäre dann begründet darauf hinzuweisen, dass auf die erneute Ableistung einer Probezeit verzichtet werde und unmittelbar die neue Urkunde mit der Ernennung zum Sekundarschulrektor – als Leiter einer Gemeinschaftsschule – ausgehändigt werden könnten. Damit verbunden werde, wie im LBesG vorgesehen, eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage. In dem anschließenden Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 LPVG NRW im Rahmen der Umsetzung dieser Verfahrensweise teilte der Personalrat mit, er beabsichtige, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Am 2. September 2013 beantragte der Kläger, ihm nach Ablauf der Probezeit unverzüglich das Amt, in dem er erfolgreich erprobt worden sei, auf Dauer zu übertragen. Die Einweisungsverfügung in das Erprobungsverhältnis vom 21. Juli 2011 enthalte mit der Formulierung „Sie werden in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 LBesO eingewiesen. … Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit wird Ihnen das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen.“ die rechtsverbindliche Zusicherung der nach § 22 LBG NRW zwingend vorgesehenen dauerhaften Übertragung des Erprobungsamtes im Erfolgsfall. Die hier vorliegende Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW vermittele den geltend gemachten Anspruch unmittelbar und gesondert. Unabhängig davon habe er einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. aus Vertrauensschutz. Auch Gleichbehandlungsgrundsätze seien mit Blick auf Kollegen zu berücksichtigen, deren Probezeit vor Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes geendet habe. Der nochmaligen Bitte der Bezirksregierung E1. vom 3. September 2013, mit Blick auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und § 38 VwVfG NRW die Ernennung des Klägers zum Gesamtschuldirektor auf Lebenszeit zu gestatten, kam das MSW nicht nach. Es verwies mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 darauf, dass dafür weiterhin keine Rechtsgrundlage bestehe und im Übrigen in Bezug auf die Zusicherung § 38 Abs. 3 VwVfG eingreife. Mit Bescheid vom 18. November 2013 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Am 18. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wiederholt und vertieft. Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in die A 15-Stelle ergebe sich aus § 22 Abs. 5 LBG NRW. Er sei bewusst und gewollt für eine vorgegebene, feststehende und unveränderte Leitungsfunktion zum Zwecke der Erprobung in das Amt des Schulleiters der Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I L. berufen und zum Gesamtschuldirektor ernannt worden. Die sachliche Nähe zur Bewertung der Ämter an Gesamtschulen habe sich aus dem Schulzweck ergeben, der die Gewährung gymnasialer Standards durchgehend vorgesehen habe. Sollte das beklagte Land der Auffassung sein, mit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes sei die Erprobung in dem Amt, in das er (der Kläger) eingewiesen worden sei, nicht mehr möglich gewesen und die Übertragung des erprobten Amtes nicht mehr auf Lebenszeit zu verschaffen, hätte es die Einweisungsverfügung widerrufen müssen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 (2 C 10.06), auf die sich das beklagte Land berufe, betreffe einen grundlegend anderen Sachverhalt. Dort sei die Bewährung nicht geeignet gewesen, den Beförderungsanspruch entstehen zu lassen. Er (der Kläger) hingegen habe, wie von § 22 Abs. 5 LBG NRW gefordert, während der Zeit seiner Erprobung durchgehend den Dienstposten bzw. das Amt im konkret-funktionalen Sinn ausgefüllt, in das er zur Erprobung eingewiesen worden sei. Ein Anspruch ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das beklagte Land sei daran gebunden, dass es im Vorfeld auch die Besoldungsstruktur als Anreiz für die Bewerbung auf derartige Leistungsämter vorgegeben und dies in der Ausschreibung sowie der Einweisungsverfügung (beide bezogen auf A 15 LBesG) dokumentiert habe. Schließlich ergebe sich ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot. In einzelnen Fällen seien Stellvertreter mit verkürzter Probezeit noch vor Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes in das analog vorgegebene höherwertige Amt auf Lebenszeit eingewiesen worden. Damit würden stellvertretende Leiter nunmehr so besoldet wie er, der Kläger. In einem anderen Fall sei die Probezeit verkürzt worden, um die mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz verbundenen Nachteile abzuwenden. Schließlich lasse das beklagte Land in anderen Zusammenhängen bei der Zuordnung von abstrakt-funktionalen Ämtern von Schulleitungen eine sinnvolle Flexibilität walten. So heiße es in den „Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“: „Schulleiterinnen und Schulleiter der Besoldungsgruppe A 15 aus auslaufenden Real- oder Förderschulen kann die Leitung einer neu errichteten Sekundarschule unter Beibehaltung ihrer Besoldungsgruppe übertragen werden, auch wenn für das Leitungsamt einer Sekundarschule zu Beginn der Aufbauphase zunächst die Besoldungsgruppe A 14 Z vorgesehen ist. … Dies gilt entsprechend auch für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter auslaufender Real- und Förderschulen.“ Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 18. November 2013 zu verpflichten, ihn auf Lebenszeit in das erfolgreich erprobte Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO einzuweisen, hilfsweise, ihn in ein Amt des Sekundarschuldirektors als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen einzuweisen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Am 20. Januar 2014 hat der Kläger die Urkunde vom 30. B. 2013 entgegengenommen, mit der er zum Sekundarschulrektor – als Leiter einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsstufe A 15 nicht erfüllt sind – ernannt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 (LBesO) aus § 22 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW. Er sei zwar mit Wirkung vom 1. B. 2011 zum Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule – (A 15 LBesO) ernannt worden und es sei ihm ein „Amt in leitender Funktion“ nach § 22 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1.2 LBG NRW auf Probe übertragen worden; auch habe er sich in der Probezeit unstreitig bewährt. Die konkrete Bewährung sei jedoch nicht geeignet, den Beförderungsanspruch entstehen zu lassen, weil es eine Diskrepanz zwischen dem auf Probe verliehenen statusrechtlichen Amt und dem tatsächlich übertragenen Dienstposten gebe. Der Erfolg der Führungserprobung beurteile sich nach der Bewährung des Beamten und werde durch diese begrenzt. Das dem Kläger zugewiesene statusrechtliche Amt sei das eines Gesamtschuldirektors – als Leiter einer Gesamtschule – (A 15 LBesO) gewesen. Bei dem tatsächlich übertragenen Dienstposten (Funktionsamt) habe es sich um die Leitung einer Gemeinschaftsschule gehandelt. Dieser Funktion sei im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers mit der Wahrnehmung der Schulleiteraufgaben seitens des Gesetzgebers noch kein konkretes Statusamt und keine konkrete Besoldungsstufe zugeordnet gewesen. Die Bewertung der Ämter dieser Schulform sei erst durch das noch vor Ablauf der Probezeit des Klägers in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz erfolgt. Bis dahin sei nur in den „Zentrale(n) Eckpunkten für das Modellvorhaben Gemeinschaftsschule“ des MSW vom 17. September 2010 unter der Überschrift „Besoldungsstruktur“ ausgeführt gewesen, dass sich diese an der Bewertung der Ämter an Gesamtschulen orientiere. Mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz sei dann geregelt worden, dass sich die Amtsbezeichnung der Leiter von Gemeinschaftsschulen und deren besoldungsrechtliche Einstufung an den für Sekundarschulen ausgebrachten Ämtern orientiere, wenn – wie hier – die Gemeinschaftsschule nur die Sekundarstufe I umfasse. Danach sei eine Ernennung zum Sekundarschuldirektor und Einweisung in eine A 15-Planstelle nur möglich, wenn die Schule – woran es hier fehle – über mindestens vier Züge in drei Jahrgangsstufen verfüge. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben für die Zeit, in der der Kläger erprobt worden sei, sei davon auszugehen, dass das ihm übertragene Funktionsamt jedenfalls nicht eines mit der Wertigkeit entsprechend A 15 LBesO gewesen sei. Er sei nicht Leiter einer Gesamtschule (bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in die Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind) gewesen, und die von ihm geleitete Gemeinschaftsschule habe weder die Sekundarstufe II umfasst noch habe sie über mindestens vier Züge in drei Jahrgangsstufen verfügt. Die tatsächlich ausgeübte Funktion habe damit nicht der des angestrebten Amtes entsprochen. Überdies scheitere das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren daran, dass dies eine vorherige Ernennung zum Gesamtschuldirektor oder zum Sekundarschuldirektor (als Leiter einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen) voraussetzte, was aber mangels verfügbarer Stelle nicht in Betracht komme. Der Kläger könne den Anspruch auch nicht auf § 38 Abs. 1 VwVfG NRW stützen. Aber selbst wenn man den Satz in der Einweisungsverfügung, dem Kläger werde mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, als Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW werten wollte, wäre das beklagte Land daran wegen des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Dienstrechtsanpassungsgesetzes nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr gebunden. Schließlich könne der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Ein durch eine unwirksame Zusicherung begründetes Vertrauensschutzinteresse könne nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die geänderte Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Behörde möglich sei. Hier sei dem beklagten Land kein Ermessen eröffnet. Ein Anspruch könne auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht bejaht werden, weil der Kläger keinen vergleichbaren Fall benannt habe, in dem der Betroffene zu Recht befördert worden sei. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage ebenfalls unbegründet. Es stehe keine Stelle eines Sekundarschuldirektors als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen zur Verfügung. Im übrigen fehle es an der für eine solche Stelle erforderlichen Erprobung. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegen das am 3. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2015 Berufung eingelegt und diese – nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. Juni 2015 – am 3. Juni 2015 begründet. Der Kläger trägt vor, wenn das Verwaltungsgericht – entgegen der Ausschreibung, entgegen der Einweisungsverfügung und entgegen dem Inhalt der Ernennungsurkunde – annehme, ihm (dem Kläger) sei das entsprechende statusrechtliche Amt nicht auf Probe verliehen worden, weil das übertragene Funktionsamt dem Statusamt nicht entsprochen habe, übertrage es die Vorstellung des Gesetzgebers zum Statusamt eines Rektors einer Sekundarschule rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung des Probebeamtenverhältnisses. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 (2 C 10.06) gebe es hier gerade keine Diskrepanz zwischen dem Dienstposten, der ihm zur Bewährung übertragen worden sei, und dem auf Probe verliehenen Statusamt. Es gebe vielmehr nur eine am Ende der Probezeit vom Gesetzgeber – ohne Übergangsregelung – reduzierte besoldungsrechtliche Bewertung. Er verweist zur weiteren Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juli 2014 (3 K 6599/13), das ebenfalls feststelle, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW mit der festgestellten Bewährung keiner weiteren Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes bedürfe. Dies werde durch die Motive des Gesetzes (LT-Drs. 12/3186, Seite 38) und einen Vergleich mit der Parallelnorm des § 24 Abs. 4 Satz 1 Bundesbeamtengesetz bestätigt. Der Rechtsanspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf Dauer könne ferner nicht durch besoldungsrechtliche Normen relativiert werden. Im Übrigen sei er (der Kläger) in eine Planstelle nach A 15 eingewiesen worden, so dass nicht anzunehmen sei, dass diese nach Ablauf der Probezeit nicht mehr verfügbar gewesen sei. Dies wäre aber auch unerheblich, da § 22 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW als lex specialis der allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 3 LBesG NRW vorgehe. Die Verleihung des zur Erprobung übertragenen Amtes auf Lebenszeit werde auch seinen (des Klägers) weiteren Einsatz als Leiter der Sekundarschule L. nicht beeinträchtigen, wie die „Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“ zeigten. Da die Regelung in § 22 Abs. 5 LBG NRW zwingend sei, hätte die Verleihung des erprobten Amtes auf Lebenszeit allenfalls dann unterbleiben können, wenn das beklagte Land die Einweisungsverfügung vor Ablauf der Probezeit nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW widerrufen hätte. Das habe es indessen, ebenso wie die Schaffung einer gesetzlichen Übergangsnorm, versäumt. Ferner sei ohne Belang, ob in der Einweisungsverfügung eine (wirksame) Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW liege, weil bereits das Gesetz die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit bei Bewährung ohne jede weitere Bedingung vorsehe. Schließlich hätten die zuständigen Bezirksregierungen die Probezeit von zwei Jahren in Bezug auf die erprobten Schulleiter der anderen Gemeinschaftsschulen des beklagten Landes vorsorglich verkürzt, so dass die Übertragung des erprobten Amtes auf Lebenszeit vor dem 1. Juni 2013 habe erfolgen können. Entsprechendes gelte für verschiedene Konrektoren, die in das erprobte Amt eingewiesen worden seien. Diese seien damit in ein Amt eingewiesen worden, das dem entspreche, das das beklagte Land dem Kläger verleihen wolle, was gegen das Abstandsgebot verstoße. Der Kläger ist mit Wirkung vom 31. B. 2016 zum Sekundarschuldirektor als Leiter einer voll ausgebauten Sekundarschule (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) ernannt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit im Umfang des in der Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 2015 angekündigten Antrags zu 1. (Verpflichtung des beklagten Landes, ihm das zunächst auf Probe verliehene Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO auf Lebenszeit zu übertragen) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es nicht aufgrund der Teilerledigung wirkungslos geworden ist, zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 18. November 2013 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, ihn zum 1. B. 2013 zum Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der zu ernennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit – im Umfang des in der Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 2015 angekündigten Antrags zu 1. bzw. des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags – der Kläger und das beklagte Land den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die danach noch rechtshängige Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Die ursprünglich als Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erhobene Klage war statthaft; sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen waren gegeben. Dieses mit dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag (bzw. in der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Antrag zu 1.) verfolgte Klagebegehren hat sich durch die Beförderung des Klägers in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO mit Wirkung vom 31. B. 2016 erledigt. Er beantragt daher – entsprechend dem bereits vor der Erledigung schriftsätzlich unter dem 3. Juni 2015 angekündigten Antrag zu 2. – nur noch die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet war, ihn zum 1. B. 2013 zum Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen. Die erstmalige Stellung des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens im Berufungsverfahren ist zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung bzw. -erweiterung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Denn der Streitgegenstand wird nicht geändert, wenn der Kläger anstelle der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er die Geltendmachung von Schadensersatz mit dem Inhalt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen als sei er ab dem 1. B. 2013 in das Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO eingewiesen worden, ernsthaft anstrebt. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem beklagten Land wegen der verspäteten Beförderung in das zunächst auf Probe übertragene Amt (Besoldungsgruppe A 15LBesO) auf Lebenszeit ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht wegen mangelnden Verschuldens der für das beklagte Land handelnden Beamten von vornherein ausgeschlossen. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Beschäftigten ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gewertet hat. Von einem Beamten kann in der Regel keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet und verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015– 6 A 1040/12 – juris, Rn. 74 ff. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ein Anspruch auf Übertragung des Amtes, in dem der Kläger erprobt worden ist (Besoldungsgruppe A 15 LBesO), negiert worden ist, ist nicht von der Kammer, sondern der Einzelrichterin getroffen worden. Die Fortsetzungsfeststellungklage ist auch begründet. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit, zum 1. B. 2013, einen Anspruch auf Ernennung zum Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach § 22 Abs. 5 LBG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (a.F.) ist dem Beamten mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit das Amt nach Absatz 1 – d.h. das zunächst auf Probe übertragene Amt in leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 (dazu zählen Ämter der Leiter an öffentlichen Schulen) – auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Er wurde mit Wirkung vom 1. B. 2011 zum Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule – (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. In der zweijährigen Probezeit hat sich der Kläger ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 14. Juni 2013 „als Schulleiter einer Gemeinschaftsschule“ bewährt. Die erfolgreiche Bewährung des Klägers im auf Probe übertragenen Amt stellt das beklagte Land zu Unrecht in Frage, weil das im Zeitraum der Erprobung wahrgenommene Funktionsamt, also der dem Kläger konkret zugewiesene Dienstposten, nicht dem auf Probe übertragenen Statusamt entsprochen habe. Ein solches Auseinanderfallen von Funktionsamt und Statusamt, das dem Erfolg der Führungserprobung entgegenstehen kann, vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 2 C 10.06 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 – 6 A 1776/04 –, juris, liegt hier während des maßgeblichen Erprobungszeitraums nicht vor. Der Kläger ist mit Wirkung vom 1. B. 2011 zum Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule – im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden. Mit Wirkung vom selben Tag ist er zwar nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters einer Gesamtschule, sondern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der Gemeinschaftsschule (in L. ) betraut worden. Eine die Bewährung in Frage stellende Diskrepanz zwischen statusrechtlichem Amt und Dienstposten liegt darin jedoch nicht. Nach den „Zentralen Eckpunkten für das Modellvorhaben ,Gemeinschaftsschule‘ (Schulversuch gem. § 25 Abs. 1 und 4 SchulG)“ des MSW vom 17. September 2010 sollte sich die Besoldungsstruktur an Gemeinschaftsschulen an der Bewertung der Ämter an Gesamtschulen orientieren. Für Schulleiter waren – je nach Ausbauzustand der Schule – Ämter der Besoldungsgruppe A 15, A 15 mit Zulage und A 16 vorgesehen. Im Rahmen des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens hat der Dienstherr damit den Dienstposten eines Leiters einer Gemeinschaftsschule (mindestens) mit der Besoldungsgruppe A 15 LBesO bewertet und dem Statusamt eines Gesamtschuldirektors zugeordnet. Dieser Dienstpostenbewertung stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Insbesondere bedarf die Zuordnung von Dienstposten zu einem Statusamt sowie einer Besoldungsgruppe keiner Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung, etwa in der LBesO. Die Zuordnung von Ämtern kann vielmehr auch durch reine Organisationsmaßnahmen im Rahmen bzw. auf der Grundlage des Gesetzes erfolgen. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006– 1 A 1732/04 –, juris, Rn. 25, 34. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die LBesO für die den Lehrern im öffentlichen Schuldienst zu verleihenden Ämter und für deren besoldungsrechtliche Einordnung regelmäßig erschöpfende Vorgaben enthält. Denn die hier streitgegenständliche Ämterzuordnung erfolgte im Rahmen eines Schulversuchs. Für Schulversuche, hier die Erprobung der Gemeinschaftsschule, sowie für die im Zusammenhang damit erforderlichen Dienstpostenbewertungen und besoldungsrechtlichen Regelungen bietet § 25 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW den gesetzlichen Rahmen, der sonst Abweichungen von den geltenden Rechtsvorschriften zulässt, um Schulversuche zu ermöglichen und auf diese Weise das Schulwesen weiter zu entwickeln. Auch haben die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung des Klägers zum Gesamtschuldirektor (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. B. 2013 zum Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit vorgelegen. Das beklagte Land hat im Berufungsverfahren auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 18. November 2016 mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Probezeitbeendigung für die Gemeinschaftsschule L. haushaltsrechtlich eine Planstelle eines Gesamtschuldirektors A 15 zur Verfügung gestanden habe (Kapitel 05350 des Haushaltsplans 2013). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Dezember 2016 hat das beklagte Land nochmals bestätigt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung des Klägers zum Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. B. 2013 erfüllt gewesen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist es ermessensgerecht, ebenfalls das beklagte Land mit den Verfahrenskosten beider Rechtszüge zu belasten, da es aus den oben dargestellten Gründen voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.