Urteil
2 D 121/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1202.2D121.14NE.00
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Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „P. -Zentrum I“ der Stadt P. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „P. -Zentrum I“ der Stadt P. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks C.------straße 5 in 57462 P. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „P. -Zentrum I“, gegen die sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren wendet. Die 9. Änderung umfasst ein ca. 0,73 ha großes Gebiet zwischen dem Straßengeviert L. -I. -Straße, L1. -von-H. -Straße, C1.----straße und C.------straße in der Innenstadt von P. . In dem von diesen Straßen gebildeten Blockinnenbereich sind die an der L1. -von-H. -Straße gelegenen Grundstücke sowie die Grundstücke an der C1.----straße mit Ausnahme des an die C.------straße angrenzenden Grundstücks nicht Teil des Bebauungsplanes. Die Grundstücke L1. -von-H. -Straße 1 und 3 werden von den sog. N. -Höfen geprägt, die derzeit in unterschiedlicher Form privat, sozial und gewerblich genutzten Grundstücke an der C1.----straße gehören zu deren noch nicht verwirklichtem 2. Bauabschnitt. Die N. -Höfe werden im Erdgeschoß gewerblich und im Übrigen für Arztpraxen und altersgerechtes Wohnen genutzt. Das Plangebiet selbst wird durch eine geschlossene Bebauung an der C.------straße und der L. -I. -Straße geprägt, wobei die jeweils mehrgeschossigen Gebäude im Erdgeschoß insbesondere durch Einzelhandelsgeschäfte gewerblich und im Übrigen auch zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem von der geschlossenen Bebauung gebildeten Blockinnenbereich befinden sich eine zweigeschossige Orthopädiewerkstatt sowie eine größere Freifläche, die zum Zeitpunkt der Planänderung bereits teilweise als Parkplatz genutzt wurde. Die angegriffene 9. Änderung setzt im Plangebiet insgesamt 4 Kerngebiete fest, für die jeweils eine Grundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl zwischen 2,0 und 2,2 sowie eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zwischen 2 und 4 festgesetzt wird. Mit Ausnahme des im Blockinnenbereich gelegenen Kerngebiets ist jeweils geschlossene Bauweise festgesetzt. Für das Grundstück C.------straße 11 ist ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,0 bei einer maximalen Zahl der Vollgeschosse von 3 und einer offenen Bauweise festgesetzt. Zudem ist für das denkmalgeschützte Gebäude eine Umgrenzung von Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale, die dem Denkmalschutz unterliegen) festgesetzt. Für den unbebauten Blockinnenbereich ist im Wesentlichen eine nicht überbaubare Grundstücksfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Nach den korrespondierenden textlichen Festsetzungen gehört dieser Bereich zu „Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB“. Unter Nr. 7 ist geregelt, dass auf den Flächen, auf denen eine Anpflanzung von Bäumen vorgesehen ist, je angefangene 200 m² ein großkroniger Baum (I. Ordnung) gemäß Pflanzliste zu pflanzen ist. Eine solche Pflanzliste ist auf der Planurkunde ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen findet sich unter der Überschrift „Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 7 BauGB und Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen“ unter 1. die Festsetzung „Die Baugrenzen stellen Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen dar“. Nach den Erklärungen der Planzeichnungen findet sich zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zudem eine sog. Knödellinie, die wiederum ausdrücklich i. V. m. der textlichen Festsetzung Nr. 1 gelten soll. Unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ ist unter 2. für das festgesetzte Mischgebiet ein Ausschluss der Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 BauNVO vorgesehen. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen sind im Kerngebiet Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss zulässig, Tankstellen dagegen nicht. Nutzungen nach § 7 Abs. 3 BauNVO sind ausgeschlossen. Ausweislich der Planbegründung ist Ziel der Planung, den Charakter der L. -I. -Straße als Einkaufsstraße zu erhalten und weiter zu entwickeln und damit die Innenstadt zu stärken. Im Inneren der Blockbebauung soll u. a. eine Freifläche als Parkplatz genutzt werden können, gleichzeitig aber auch eine optische und ökologische Aufwertung erfolgen. Zudem sei geplant, die überbaubare Fläche geringfügig zu erweitern. Die vorhandene Bebauung im Plangebiet bestehe aus überwiegend dreigeschossigen Gebäuden mit Satteldach sowie rückseitig einem zweigeschossigen Anbau mit Flachdach. Im Hof gebe es ferner ein zweigeschossiges, bisher gewerblich genutztes Gebäude sowie Garagen und eine Vielzahl von Stellplätzen. Ausgehend hiervon verfolge der Bebauungsplan die städtebauliche Konzeption, dem Ziel einer innerstädtischen qualitätsvoll verdichteten Bauweise folgend zusätzlichen Parkraum zu schaffen und gleichzeitig eine Aufwertung mit Baumbepflanzungen zu erreichen. Der neu zu schaffende Parkraum solle einer Nachfrage u. a. durch Anwohner, Beschäftigte und Kunden Rechnung tragen. Hierzu sei der bisher als Grünfläche festgesetzte Bereich als nichtüberbaubare Fläche festgesetzt worden. In Teilbereichen sei gleichzeitig eine Baumbepflanzung vorgesehen, um die Blockbebauung im Innern gestalterisch aufzuwerten. Für das im Innenraum vorhandene zweigeschossige Gebäude werde durch eine Verschiebung der Baugrenzen zudem eine maßvolle Erweiterung ermöglicht. Die Festsetzungen für die Gebäude der Blockrandbebauung bedeuteten hingegen keine wesentliche Änderung. Sie würden aus der 8. Änderung des Bebauungsplanes sowie der Urfassung des Bebauungsplanes übernommen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei sowohl für die Kerngebiete als auch das Mischgebiet maßgeblich, dass die Festsetzungen „die beabsichtigten spezifischen innerstädtischen Nutzungen“ erlaubten. Die verkehrliche Erschließung des vorgesehenen Parkplatzes solle über die L. -I. -Straße erfolgen (S. 11). Der Bebauungsplan ermögliche zwar auch eine Ein- und Ausfahrt über die C.------straße . Diese solle aber nur der Anbindung der heute schon vorhandenen rückwärtigen Stellplätze der Häuser an der C.------straße dienen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei durch verkehrsregelnde Maßnahmen bauordnungsrechtlich sicherzustellen, dass die Anbindung der übrigen Stellplätze über die L. -I. -Straße erfolge. Von den nach der Raumsituation möglichen 71 Stellplätzen sollten nach Angaben des Grundstückseigentümers 33 Stellplätze auch nachts genutzt werden können. Die grundsätzliche Verträglichkeit habe ein schalltechnisches Prognosegutachten bestätigt. Die Umsetzung dieser Beschränkung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Einhaltung von Mischgebietswerten an allen maßgeblichen Immissionspunkten zur Tag- und Nachtzeit hinreichend sichergestellt. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 19. September 2013 beschloss der Ausschuss „Umwelt, Planen, Bauen“ der Antragsgegnerin die Aufstellung der 9. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. Oktober 2013 bekanntgemacht. Die gleichfalls beschlossene frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgte im Rahmen einer Bürgerversammlung am 19. Oktober 2013 und einer Einzelanhörung vom 30. Oktober 2013 bis 2. Dezember 2013. Gegenstand dieses Entwurfs war ein Anpflanzgebot von einem Baum pro 100 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche im Blockinnenbereich. In der Zeit vom 22. April 2014 bis 23. Mai 2014 lagen der Planentwurf, der im Vergleich zum ersten Entwurf nur noch die Anpflanzung von einem Baum pro 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche vorsah, und die Begründung öffentlich aus. Unter dem 22. Mai 2014 erhob u. a. der Antragsteller Einwände gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Das Verfahren nach § 13a BauGB sei zu beanstanden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin bedeute der Bebauungsplan mit der Aufgabe der bisher festgesetzten Grünfläche zugunsten einer gewerblichen Parkfläche eine tiefgreifende Veränderung, die insbesondere für die Schutzgüter Landschaft und Mensch erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könne. Die 9. Änderung sei zudem städtebaulich nicht erforderlich. Durch den Bebauungsplan sollten neue Parkplätze geschaffen werden, die mit den nie ausgelasteten bereits vorhandenen Parkhäusern konkurrierten. Tatsächlich diene diese Planung ausschließlich privatnützigen Zwecken. Die Festsetzung des Kerngebiets sei ein reiner Etikettenschwindel. Tatsächlich gehe es lediglich darum, eine gewerbliche Parkplatzanlage mit über 70 Plätzen zu ermöglichen. In Anbetracht der nächtlichen Nutzungsmöglichkeiten – insbesondere auch durch Bedienstete des nahe gelegenen Krankenhauses – handele es sich um einen die Wohnruhe der Anwohner wesentlich störenden Betrieb. Die verkehrliche Erschließung des Parkplatzes sei ebenso unzureichend ermittelt wie die ökologischen Belange. Von einer Aufwertung könne angesichts der vorgesehenen Bepflanzung von lediglich einem Baum je 200 m² nicht gesprochen werden. Wie der Lärmgutachter auf eine Stellplatzzahl von 71 komme, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie eine Beschränkbarkeit auf 33 für die Nachtzeit. Es sei angesichts dessen im konkreten Fall unzulässig, die Konfliktlösung allein in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu verlagern. Am 10. September 2014 wies der Rat der Antragsgegnerin – nach Befassung des Ausschusses für Umwelt, Planen, Bauen – die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. In der von der Verwaltung vorbereiteten Abwägungsentscheidung heißt es zu den von dem Antragsteller erhobenen Einwänden u. a.: Die Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Es handele es sich eindeutig um ein Vorhaben der Innenentwicklung. Die Festsetzung des Kerngebietes sei kein „Etikettenschwindel“. Für überwiegende Teile des Plangebietes und des Umfeldes sei bereits zuvor ein Kerngebiet festgesetzt gewesen. Die Gebietsausweisung sei korrekt. Gleiches gelte für die Festsetzung eines punktuellen Mischgebietes. Das hiervon betroffene Gebäude werde „bekanntlich als Wohnhaus und als Einzelhandelsgeschäft genutzt.“ Der ökologische Wert des Plangebietes erfahre trotz der geplanten zusätzlichen Nutzung keine nennswerte Minderung. Durch die Anpflanzung von mindestens 7 großkronigen Bäumen werde der ökologische Wert verbessert, ohne dass es insoweit eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Die Bedenken hinsichtlich der Stellplatznutzung seien durch das eingeholte Gutachten ausreichend abgearbeitet. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 10. Oktober 2014. Am 10. November 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er unter Einbeziehung seines Vortrags im Planaufstellungsverfahren im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan diene lediglich dem Interesse eines privaten Investors, nämlich des Herrn Franz L2. , dessen Ehefrau als Eigentümerin des Grundstücks L. -I. -Straße 8 die Änderung des Bebauungsplanes auch beantragt habe. Bereits in der Vergangenheit habe sich die Bauleitplanung der Antragsgegnerin im hier interessierenden Bereich im Wesentlichen dadurch ausgezeichnet, dass man den Wünschen der Investorenfamilie Rechnung getragen, teilweise sogar bisher ungenehmigte Nutzungserweiterungen planungsrechtlich legitimiert habe. Der Bebauungsplan sei bereits formell fehlerhaft, da er mit der Ausweisung von MK-Gebieten im großen Umfang abstrakt UVP-pflichtige Vorhaben zulasse. Die Festsetzung eines MI-Gebietes für ein einzelnes Grundstück sei städtebaulich nicht legitimiert. Eine solche Festsetzung erfordere die Gleichwertig- und -gewichtigkeit der Hauptnutzungsarten „Wohnen“ und „nicht wesentlich störendes Gewerbe“. Eine solche Durchmischung müsse feststellbar und geplant sein. Das sei hier den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen und bei einem Grundstück letztlich auch nicht möglich. Letztlich gleichen Bedenken begegne die Festsetzung von Kerngebieten, in denen generell sonstiges Wohnen ab dem 1. Obergeschoss zulässig sei. Die erforderliche qualitative und quantitative Unterordnung sei dadurch angesichts der drei- bis vierstöckigen Gebäude nicht sichergestellt. Für die textliche Festsetzung Nr. 6 fehle eine zeichnerische Darstellung in der Planurkunde. Das ausgewiesene Symbol für Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB verweise ausdrücklich nur auf die textlichen Festsetzung zu Nr. 7, die wiederum lediglich Regelungen im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB treffe. Für offenbar beabsichtigte Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fehle es hingegen an einem räumlichen Anwendungsbereich. Unabhängig davon handele es sich bei der Festsetzung nach Nr. 7 um einen reinen Etikettenschwindel, da für die so beschriebene Fläche tatsächlich ein gewerblicher Parkplatz gewollt sei und keine ökologische Motivation verfolgt werde. Darüber hinaus bleibe es dabei, dass der Bebauungsplan im Hinblick insbesondere auf die Immissionsschutzbelange der Anwohner an einem offensichtlichen Abwägungsmangel leide. Das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros Graner und Partner vom 25. März 2014 sei schon deshalb unzureichend, weil es sich isoliert nur mit der Stellplatzanlage im Plangebiet befasse. Im Blockinnenbereich seien jedoch bereits Parkplätze vorhanden, die sich außerhalb des Plangebietes befänden, insbesondere die den sog. N1. -Höfen zugeordneten Stellplätze auf dem Grundstück L1. -von-H. -Straße 1 bis 3. Deshalb sei eine Gesamtbetrachtung des Lärmgeschehens erforderlich gewesen, um die planerischen Folgen abzubilden. Zudem fehle es an jeglicher planerischen Bewältigung des Problems, wie sichergestellt werden könne, dass zur Nachtzeit von den 71 geplanten Stellplätzen lediglich 33 genutzt werden könnten. Gleiches gelte für die vorgestellten Zufahrten. Zudem sei nicht – wie erforderlich – untersucht worden, ob der fließende Verkehr auf der L. -I. -Straße und der C.------straße die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zu der mit 71 vorgesehenen Stellplätzen relativ großen Anlage verkraften könne. Der Antragsteller beantragt, die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „P. -Zentrum I“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Die Zweckbestimmung eines Mischgebietes könne ohne Weiteres in einem Gebäude erreicht werden. Auch die Kerngebietsfestsetzungen seien nicht zu beanstanden, da der Bebauungsplan keine zwingende Wohnnutzung ab dem 1. Obergeschoß vorsehe. Andere kerngebietstypische Nutzungen seien dort nicht unzulässig. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten innerhalb der innerstädtisch geprägten betroffenen Straßenzüge sei auszuschließen, dass sich Wohnnutzungen tatsächlich in einem nicht mehr kerngebietsverträglichen Umfang ansiedelten. Die textliche Festsetzung unter Ziffer 6 beziehe sich auf sämtliche Bereiche des Plangebietes, in denen Einfahrten, Stellplätze, Wege und/oder Terrassen angelegt werden dürften. Eine konkretisierende zeichnerische Festsetzung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Festsetzung unter Nr. 7 sei kein Etikettenschwindel, sie diene dazu, sicherzustellen, dass die nichtüberbaren Grundstücksflächen in dem festgesetzten Umfang bepflanzt/begrünt würden. Abwägungsmängel bestünden nicht. Die Konfliktverlagerung auf das Baugenehmigungsverfahren sei in zulässiger Weise erfolgt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 18. August 2016 nebst Anlagen und Fotos Bezug genommen. Im Rahmen dieses Termins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, in dessen Plangebiet er Grundeigentum besitzt. Das ist hier der Fall. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Etwas anderes gilt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller aus der von ihm angestrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und dadurch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 D 1/13.NE ‑, BauR 2015, S. 1776 (1779) = juris m. w. N. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt aber nicht generell und ohne weiteres schon, sobald aufgrund eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 ‑ 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 19. November 2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 40. Gemessen hieran sind die von der Antragsgegnerin gewissermaßen hilfsweise angestellten Erwägungen nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Frage zu stellen. Dass die hier in Rede stehende Planung, die die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit mindestens 71 Stellplätzen schaffen soll, nach früheren Planungen – d. h. auf einer festgesetzten Grünfläche - oder nach § 34 BauGB zulässig wäre, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Hinblick darauf, dass – wie in der Antragserwiderung ausdrücklich angeführt ist – die Stellplatzanlage mit Baugenehmigung vom 27. November 2015 genehmigt worden wäre. Zum einen ist diese Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, zum anderen hat die Antragsgegnerin im dortigen gerichtlichen Verfahren, wie dem Senat aus dem Verfahren 2 B 368/16 bekannt ist, großen Wert darauf gelegt, dass die für das Neubauvorhaben an der L. -I. -Straße erteilte Baugenehmigung die Stellplatzanlage gerade nicht umfasst. Hiervon ist der Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2016 – 2 B 368/16 – ebenfalls ausgegangen. Die dem noch widersprechenden Angaben in der Antragserwiderung dürften damit zumindest überholt sein. II. Der Antrag ist auch begründet. Es kann offenbleiben, ob die angegriffene 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Antragsgegnerin verfahrensfehlerhaft nach § 13a BauGB beschlossen worden ist. Dies ist hier unbeschadet des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB vorliegen dürften, zumindest deshalb nicht unproblematisch, weil durch die Festsetzung insbesondere der Kerngebiete die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei abstrakter Betrachtung vorliegen könnten. Die Frage, ob dies bereits ausreicht, das Verfahren nach § 13a BauGB auszuschließen, ist nicht abschließend geklärt. Vgl. zum Problem Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rdnr. 160 m. w. N.; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 940 f., 960. Dies bedurfte indes keiner abschließenden Betrachtung, weil der Bebauungsplan jedenfalls an mehreren, jeweils durchgreifenden materiellen Fehlern leidet. Die 9. Änderung ist hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen im Blockinnenbereich bereits nicht hinreichend städtebaulich legitimiert (dazu unter 1.), die Baugebietsfestsetzungen sind materiell fehlerhaft (dazu unter 2.) und die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungsarten ist unbestimmt (dazu unter 3.). Darüber hinaus weist der Bebauungsplan beachtliche Abwägungsfehler auf (dazu unter 4.). 1. Die 9. Änderung ist im Hinblick auf die festgesetzten nichtüberbaubaren Grundstücksflächen städtebaulich nicht gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Dies kann auch der Fall sein, wenn das objektiv Festgesetzte (bewusst) nicht das planerisch (eigentlich) Gewollte abbildet. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Planung insgesamt, sondern erstrecken sich auch auf die einzelnen planerischen Festsetzungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 16. September 2016 – 2 D 46/14.NE – und vom 27. September 2016 – 2 D 8/15.NE -. Gemessen hieran ist die Planung städtebaulich im Hinblick auf das für die 9. Änderung zentrale Anliegen, den Blockinnenbereich neu zu ordnen und dort eine Stellplatzanlage zu ermöglichen, städtebaulich nicht erforderlich. Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen anstelle der bisher ausgewiesenen privaten Grünfläche und die darauf bezogene textliche Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und 20 BauGB) stellen einen handgreiflichen Etikettenschwindel dar, da an sich ausschließlich die Legalisierung einer größeren Stellplatzanlage beabsichtigt war. Dieses Ziel wird durch die tatsächliche Festsetzung zwar nicht ausgeschlossen – die Realisierung dürfte zumindest nach den Buchstaben der Baunutzungsverordnung nicht von vornherein unmöglich sein –, es wird jedoch offenbar bewusst durch sie verbrämt. Der unbefangene Adressat der Satzung wird jedenfalls unter einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 sowie Abs. 6 BauGB „Planungen, Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft“ dienen soll sowie konkret eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen u. ä. zum Festsetzungsgegenstand hat, kaum eine großdimensionierte Stellplatzanlage vermuten. Diese leistet ersichtlich keinerlei Beitrag zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft oder trifft hierfür Nutzungsregelungen, sondern soll eine landschaftsfremde Nutzung gerade eröffnen bzw. ausweiten oder legalisieren. Die konkrete Flächenverteilung mit einem realen und vorgesehenen Bepflanzungsanteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich lässt zugleich die vorgegebene Flächenbestimmung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern etc. allenfalls als Feigenblatt erscheinen. Demgemäß liegt auch die in der Planbegründung behauptete Legitimierung der Festsetzung durch eine ökologische Aufwertung ersichtlich neben der Sache. Unbeschadet des Umstandes, dass die Umwandlung einer Grünfläche zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit dieser Motivation schon grundsätzlich nicht begründet werden kann, gilt dies hier angesichts der eigentlichen Zielsetzung erst recht nicht. Stellplätze sind keine ökologische Aufwertung, selbst wenn darüber hinaus sieben Bäume gepflanzt werden müssen. Dass es dem Plangeber hierum auch gar nicht ging, wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass die ursprünglich beabsichtigte Festsetzung, wonach ein Baum pro 100 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen war, zwischenzeitlich halbiert wurde, ohne dass dies auch nur mit einem Wort erwähnt oder begründet worden wäre. Bezeichnenderweise wird in der Schlussabwägung zu den einschlägigen Einwänden des Antragstellers sowie an anderer Stelle in der Planbegründung (S. 12) auch nur noch angeführt, die Planung bedeute „keine nennenswerte Minderung“ des ökologischen Wertes. Dies reichte dem Plangeber entgegen der postulierten (maßgeblichen) Zielsetzung tatsächlich offenbar aus. Hierzu passt, dass die Verwaltung bereits in der ersten Bürgerversammlung deutlich machte, dass sie keinen Einfluss auf die Grünflächengestaltung der Stellplätze nehmen und nur davon ausgehen könne, dass in nicht für Stellplätze genutzten Randbereichen Flächen übrig blieben, die für Grünbeete genutzt werden könnten. Dass die Antragsgegnerin schließlich von jeglicher Untersuchung und Bewertung des Ist- und des Planzustandes im Hinblick auf die ökologische Wertigkeit abgesehen hat, ist vor diesem Hintergrund zwar folgerichtig, aber mit der vorgegebenen städtebaulichen Motivation ebenfalls von vornherein unvereinbar. 2. Materiell fehlerhaft sind zudem die unter Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung, wonach in den festgesetzten Kerngebieten sonstiges Wohnen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss (allgemein) zulässig ist (dazu a). Ebenso fehlt eine erkennbare städtebauliche Rechtfertigung der isolierten Mischgebietsfestsetzung für das Grundstück C.------straße 11 (dazu b). a) Die Zulassung sonstigen Wohnens ab dem 1. Obergeschoss in allen Kerngebieten ist jedenfalls in der hier vorliegenden Form nicht mit der Gebietsfestsetzung als solcher vereinbar. Die planerische Festsetzung von sonstigem Wohnen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als allgemein in einem Kerngebiet zulässige Nutzung kann im Grundsatz zwar zur Verhinderung der Verödung einer Innenstadt städtebaulich gerechtfertigt sein. Die durch die 9. Änderung flächendeckende Zulassung von sonstigen Wohnungen überschreitet allerdings die gesetzlich hierfür durch § 7 BauNVO gezogenen Grenzen. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit „sonstigen“ Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint, die im Übrigen nach § 7 Abs. 3 BauNVO in einem Kerngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden dürfen. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestattet allerdings keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 47, vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -, BRS 74 Nr. 69 = juris Rn. 45, und vom 19. Februar 2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. 24 = juris Rn. 7, und vom 17. November 2011 – 2 D 18/10.NE -. Kerngebiete erfüllen zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges, indem sie vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs bieten. Welche Anforderungen an die Zentralität zu stellen sind, hängt von der Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Insofern ist der Begriff der zentralen Einrichtung nach § 7 Abs. 1 BauNVO relativ. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009- 4 CN 2.08 -, BRS 74 Nr. 75 = juris Rn. 13, vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 = juris Rn. 3. Eine intensive Wohnnutzung ist in einem Kerngebiet dagegen nicht vorgesehen. So sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO dort grundsätzlich allein Betriebswohnungen allgemein zulässig. § 7 Abs. 4 BauNVO eröffnet darüber hinaus lediglich in Teilen eines Kerngebiets und nur aus besonderen städtebaulichen Gründen der Gemeinde die Möglichkeit, eine weitergehende Wohnnutzung zuzulassen. Ein Gebiet, welches einen hohen Anteil an Wohnnutzung aufweist, kann daher in aller Regel auch nicht als faktisches Kerngebiet qualifiziert werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, vom 17. November 2011 – 2 D 18/10.NE - und vom 27. November 2006 - 7 D 118/05.NE -, BRS 70 Nr. 24 = juris Rn. 58. Gemessen daran bestehen bereits im Grundsatz Bedenken gegen die vorliegende Festsetzung von (kleinteiligen) Kerngebieten. In keinem dieser Gebiete finden sich im Bestand – neben etwa auch in Mischgebieten uneingeschränkt zulässigen Handelsbetrieben und Dienstleistungen – genuin kerngebietstypische Nutzungen, dem äußeren Anschein nach dominiert bereits heute die Wohnnutzung. Damit erschließt sich umso weniger, warum insgesamt vier kleinteilige Kerngebiete festgesetzt werden, zumal sich im Plangebiet auch ein Mischgebiet findet, das sich nach den Aufstellungsvorgängen und dem Eindruck der Örtlichkeit nur durch die Denkmaleigenschaft des aufstehenden Baukörpers von den benachbarten Baugebieten unterscheidet – dies hat mit der Baugebietstyp ist aber ersichtlich nichts zu tun. Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen ist bei realistischer Betrachtung auch nicht ernsthaft erkennbar, dass sich unter den eingeräumten planerischen Rahmenbedingungen hier in absehbarer Zeit eine kerngebietstypische Nutzungsstruktur entwickeln wird. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 19 des amtlichen Umdrucks. Angesichts der derzeitigen örtlichen Verhältnisse wäre hierfür jedenfalls eine konkrete planerische Vorsorge erforderlich gewesen, die die 9. Änderung indes nicht leistet. Sie erlaubt vielmehr in der ganz überwiegenden Zahl der Nutzungseinheiten sonstiges Wohnen. Die vorgesehene Bebauung ist mit einer Ausnahme mindestens dreigeschossig, Wohnen damit auf mindestens 2/3 der Fläche möglich. Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall gewohnt werden kann, sind aber keine Kerngebiete im Sinne von § 7 BauNVO mehr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 51, vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -, BRS 74 Nr. 69 = juris Rn. 49, und vom 27. November 2006 - 7 D 118/05.NE -, BRS 70 Nr. 24 = juris Rn. 58. Durch diese Festsetzung ist damit die allgemeine Zweckbestimmung der Kerngebiete weder gewahrt noch zukünftig gesichert. Hieran ändert auch der Hinweis der Antragsgegnerin, kerngebietstypische Nutzungen seien ab dem ersten Obergeschoss nicht ausgeschlossen, nichts. Es fehlt jeder Anhalt für die begründete Erwartung, dass solche Nutzungen tatsächlich realistisch oder wenigstens geplant wären. Im Gegenteil ist nicht zu erkennen, dass sich der Plangeber auch nur im Ansatz hiermit befasst hat – weder Planbegründung noch Schlussabwägung verhalten sich zu dieser Frage. Der Plangeber hat sich vielmehr auf die lapidare und konkret nichtssagende Formel zurückgezogen, die Festsetzungen erlaubten die beabsichtigten spezifischen innerstädtischen Nutzungen. Dass der Plangeber mit seinen Festsetzungen in irgendeiner Form die Entwicklung eines Kerngebietes aktiv begleiten wollte, wie es angesichts der tatsächlichen Nutzungsstruktur erforderlich gewesen wäre, ergibt sich daraus gerade nicht. Hinzu kommt, dass sich die konkrete Planungssituation dadurch auszeichnet, dass die Antragsgegnerin die Wohnnutzung mit den in Rede stehenden textlichen Festsetzungen nicht nur in Teilbereichen des Plangebiets, sondern flächendeckend ab dem ersten Obergeschoss allgemein zugelassen hat. Zwar kommt es für die Annahme der Zweckentfremdung eines Kerngebiets nicht zwingend alleine darauf an, in welchem Umfang ein Bebauungsplan sonstiges Wohnen planerisch zulässt. Wäre etwa aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten faktisch auszuschließen, dass sich in einem Kerngebiet Wohnnutzung – ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit - tatsächlich in einem erheblichen Umfang ansiedelt, wäre die Zweckbestimmung des Kerngebiets gleichwohl noch gewahrt. Von einer solchen Konstellation kann vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat sich bei der (flächendeckenden) Zulassung von Wohnnutzung in den festgesetzten Kerngebieten vielmehr offenbar an der im Ortstermin nach dem äußeren Eindruck bestätigten bestehenden Nutzungsstruktur im Plangebiet sowie in den angrenzenden (Kern)-Gebieten orientiert, die ebenfalls durch eine Wohnnutzung in den Obergeschossen der angrenzenden Gebäude gekennzeichnet ist. Über eine Entwicklung zu einem echten Kerngebiet i. S. v. § 7 BauNVO hat der Plangeber auch insoweit erkennbar nicht nachgedacht. Ob sich die Kerngebietsfestsetzungen aus den das Plangebiet umgebenden Nutzungen rechtfertigen ließe, vgl. allgemein dazu OVG NRW, Urteile vom 17. November 2011 – 2 D 18/10.NE - und vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12.NE -, juris bedarf hier daher keiner Entscheidung. Denn die das Plangebiet umgebenden örtlichen Verhältnissen führen – unbeschadet des Umstandes, dass der Plangeber sie nicht erkennbar umfassend ermittelt und den gewählten Festsetzungen abwägend zu Grunde gelegt hätte - ebenfalls nicht zu einer Relativierung der Annahme, der Charakter eines Kerngebiets sei bei einer überwiegenden Wohnnutzung im Plangebiet nicht mehr gewahrt. Das gilt namentlich für die Nutzung der außerhalb des Plangebiets verbleibenden Bereiche des Straßengevierts zwischen L. -I. -Straße, L1. -von-H. -Straße, C1.----straße und C.------straße . Die Grundstücke L1. -von-H. -Straße 1 und 3 werden von den sogenannten „N. -Höfen“ geprägt, die ebenfalls (nur) im Erdgeschoß gewerblich und im Übrigen für Arztpraxen und altersgerechtes Wohnen genutzt werden. Dass dies für den beabsichtigten 2. Bauabschnitt – mithin für die übrigen Gebäude des Straßengevierts – grundlegend anders zu erwarten wäre, ist weder naheliegend noch dargelegt. Im Bestand weisen die Gebäude dieses 2. Bauabschnitts dem äußeren Anschein nach überwiegend jedenfalls wohnnahe Nutzungen auf. Auch die jeweils gegenüber liegenden Seiten dieser Straßen weisen überwiegend eine eher mischgebiets- als eine kerngebietstypische Nutzungsstruktur auf und können daher eine überwiegende Wohnnutzung im Plangebiet nicht relativieren. Die in Rede stehende textliche Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 4 BauNVO gestützt werden. Hiernach kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die textlichen Festsetzungen in Ziffer 3 beschränken die Zulässigkeit von Wohnungen aber nicht auf Teile der durch den angefochtenen Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiete und gehen damit über den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Zudem sind in den Obergeschossen nicht „nur“ - wie in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO vorgesehen -, sondern „auch“ Wohnungen zulässig. Vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen: OVG NRW, Urteile 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE -, BRS 74 Nr. 69 = juris Rn. 51. b) Letztlich gleichen Bedenken begegnet angesichts dessen die – isolierte – Festsetzung eines Mischgebietes für das Grundstück C.------straße 11. Insoweit ist bereits allenfalls schwer vorstellbar, wie sich bei dem dreigeschossigen Gebäude das mischgebietstypische ausgewogene Verhältnis von Wohnen und gewerblicher Nutzung realisieren ließe. Der Bebauungsplan trifft hierfür jedenfalls keine Vorsorge, vielmehr beschränkt sich die Begründung auch insoweit auf die Leerformel, die Festsetzung erlaube die beabsichtigten spezifischen innerstädtischen Nutzungen. Welche dies nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin sein sollen und worin sie sich von der Nutzung der umgebenden Kerngebiete unterscheiden sollte, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Unbeschadet dessen fehlt es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung dafür, warum (nur) dieses Grundstück abweichend von den übrigen Festsetzungen als Mischgebiet ausgewiesen wird. Dies erschließt sich auch weder aus dem vorhandenen Bestand noch finden sich bezogen auf dieses Gebiet eigenständige planerische Überlegungen. Soweit erkennbar, beruht diese Sonderbehandlung allein auf dem Umstand, dass das vorhandene Gebäude unter Denkmalschutz steht. Diese Tatsache ist indes planungsrechtlich irrelevant. Denkmale existieren ohne Rücksicht auf Baugebietstypen. 3. Im Hinblick auf die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen erweist sich die 9. Änderung als nicht hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE – , BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Lässt eine textliche Festsetzung eines Bebauungsplanes nach ihrem Wortlaut mehrere Auslegungen zu, fehlt es an ihrer hinreichenden Bestimmtheit dementsprechend nur dann, wenn sich das vom Plangeber Gewollte nicht mit üblichen Auslegungsregeln unter Zuhilfenahme insbesondere der Planbegründung hinreichend eindeutig ermitteln lässt, wenn also nicht zu ermitteln ist, welche vom Wortlaut eröffnete Auslegung der objektiv mehrdeutigen Festsetzung zugrunde lag. Gemessen hieran lässt sich die planungsrechtliche Bedeutung und innere Abgrenzung der Regelungen zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bestimmen mit der Folge, dass insbesondere die Gebietsabgrenzung für das festgesetzte Mischgebiet und damit für einen größeren Teil der nicht überbaubaren, jedoch offenbar für die Stellplatzanlage vorgesehenen Grundstücksfläche unklar und/oder widersprüchlich bleibt. Die dort verzeichnete „Knödellinie“ soll nach der „Erklärung der Planzeichen“ ebenso unterschiedliche Nutzungen (§§ 1 Abs. 4, 16 Abs. 5 BauNVO) abgrenzen wie die hiermit jedenfalls über weite Strecken nicht deckungsgleichen Baugrenzen. Die hierzu vorgesehene textliche Festsetzung Nr. 1 ist dabei der Überschrift „Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs gem. § 9 Abs. 7 BauGB und Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ zugeordnet und bezieht sich damit jedenfalls nicht allein auf die nachfolgend geregelten „Arten der baulichen Nutzung“. Nach dieser Festlegung haben beide zeichnerischen Festsetzungen also einen einheitlichen Geltungsanspruch, ohne dass deutlich würde oder sich durch Auslegung ermitteln ließe, welcher Festsetzung im Zweifel Vorrang zukäme. Dass die festgesetzten Baugrenzen möglicherweise nur einen eingeschränkteren Abgrenzungscharakter haben sollten – etwa nur hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung –, wie es im durchgeführten Ortstermin anklang, findet in den Aufstellungsvorgängen keinen hinreichenden Niederschlag. 4. Die 9. Änderung weist zudem jedenfalls zwei beachtliche Abwägungsfehler auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. a) Gemessen daran hat die Antragsgegnerin hier die von der Planung betroffenen Lärmimmissionen unzureichend erfasst und (deshalb) unzureichend bewertet. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang zu Recht bemängelt, dass die der Planung zugrunde liegende Immissionsprognose die Situation im Blockinnenbereich schon deshalb unzureichend erfasst, weil es nur die Stellplätze innerhalb des Plangebietes erfasst, nicht aber die außerhalb dessen im Blockinnenbereich bereits (legal) vorhandenen – insbesondere die im Übersichtsplan mit einem Parkplatzsymbol gekennzeichneten Flächen neben den „N. -Höfen“ sowie die in der Planbegründung eigens angeführten Garagen – einbezieht. Da diese nach den tatsächlichen Verhältnissen gleichermaßen Auswirkungen auf die Lärmsituation im Blockinneren haben, wäre eine solche Betrachtung vorliegend für eine abwägungsgerechte Planung unabdingbar gewesen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine nächtliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich auch die vom Gutachter zugrunde gelegte Zahl von Stellplätzen im Innenbereich nicht erschließt, jedenfalls aber planerisch nicht gesichert erscheint. Nach der Größe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind dort jedenfalls selbst unter Berücksichtigung von Anpflanzungen und Fahrgassen rechnerisch nach § 122 Abs. 1 SBauVO erheblich mehr als 71 Stellplätze denkbar. Hinzu kommt, dass weitere Stellplätze außerhalb dieser Fläche planerisch ebenfalls nicht ausgeschlossen sind. Hiermit hat sich der Plangeber ebenfalls nicht auseinandergesetzt. b) Die angegriffene Bebauungsplanung missachtet darüber hinaus das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Danach darf die Planung nicht – wie hier - dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5. Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5. Hierfür fehlen vorliegend belastbare Anhaltspunkte. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Plangeber bereits das eröffnete Konfliktpotential allenfalls unzureichend gewürdigt und deshalb auch das Konfliktlösungspotential einer Baugenehmigung verkannt. Ausschlaggebend ist vorliegend indes, dass die Antragsgegnerin weder die bestehende noch die zukünftig denkbare Genehmigungslage erfasst hat. Nach den Auskünften im durchgeführten Ortstermin steht (lediglich) fest, dass eine Vielzahl von Stellplätzen bereits genehmigt worden sein soll – wem gegenüber und in welcher Form blieb ebenso offen wie der vorgesehene Nutzungszweck. Angesichts dessen konnte der Plangeber indes weder darauf vertrauen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt würde, das zur Konfliktlösung hier grundsätzlich geeignet wäre, noch dass es insbesondere eine nächtliche Beschränkung in der angedachten Weise gewährleisten würde. Letzteres war unabhängig davon jedoch schon deshalb kaum zu erwarten, weil die vorgesehenen Stellplatzbereiche nicht einmal demselben Eigentümer gehören und in der gegebenen Lage kaum ersichtlich ist, wie eine wirksame Beschränkung auf 33 nächtlich nutzbare Stellplätze aussehen könnte. Ebensowenig erschließt sich, dass ein Baugenehmigungsverfahren die planerisch gewünschte, indes nicht festgesetzte Zufahrtsregelung leisten könnte. 5. Die vorgenannten Fehler führen auch jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Maßgeblich sind also die konkreten Zielvorstellungen der Gemeinde. Die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte ent-scheiden können, reicht nicht aus. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Unkenntnis der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen entsprechend verfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 30, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, juris Rn. 91. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die aufgezeigten durchgreifenden Mängel betreffen entweder den zentralen Planungsanlass selbst, die maßgeblichen Gebietsfestsetzungen sowie die für die Gebietsausweisungen und die vorgestellte Stellplatzanlage tragende Lärmbewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.