Beschluss
7 B 1345/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1202.7B1345.16.00
2mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Köln 23 K 9949/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.8.2016 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Köln 23 K 9949/16 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.8.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 23.8.2016 zu Unrecht stattgegeben, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene in ihren Beschwerdebegründungen auch hinreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt haben. Der Senat beurteilt - anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss - die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als offen (1.). Die damit gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus (2.). 1. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend beurteilen, ob sich die Antragstellerin gegenüber der streitigen Baugenehmigung mit Erfolg auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen kann. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen; dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen, § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots. Sie schließt das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Gemeinden zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig beeinträchtigen. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte materielle Abstimmungspflicht gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde - wie die Antragstellerin - gegen eine Baugenehmigung vorgeht, kann sie allerdings dann Rechtswirkungen entfalten, wenn die Gemeinde unter Missachtung der Vorschrift für ein materiell abstimmungspflichtiges Vorhaben „die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 ‑ 2 B 1049/11 -, juris. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls anerkannt für Genehmigungsentscheidungen nach § 35 Abs. 2 BauGB und in Fällen, in denen ein wirksamer Bebauungsplan existiert, dessen Festsetzungen aber etwas anderes als das abstimmungsbedürftige Vorhaben zulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10 = BauR 2003, 55, und Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = BauR 2010, 740. Geht es anders als in den genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um die Abwehr eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauVO, sondern - wie hier - um die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, ist es nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Annahme eines aus § 2 Abs. 2 BauGB abgeleiteten Abwehranspruchs der Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung erforderlich, dass im Einzelfall ein interkommunaler Abstimmungsbedarf festgestellt werden kann, weil unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art auf die jeweilige Nachbargemeinde zu besorgen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1999 - 10 B 329/99 -, juris, und vom 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris; anders etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2002 ‑ 1 ME 151/02 -, BRS 65 Nr. 69 = BauR 2003, 659. Nach Maßgabe dieser im summarischen Verfahren zugrunde zulegenden Rechtsprechung, deren abschließende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, dürfte sich hier folgendes ergeben: Nach vorläufiger Einschätzung des Senats spricht überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Der Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin scheidet aus den Gründen der Senatsurteile vom 28.9.2016 - 7 D 89/14.NE - und - 7 D 96/14.NE - als Beurteilungsgrundlage aus. Der Bebauungsplan Nr. „Am T. “ ist ausweislich der auf der Planurkunde befindlichen Vermerke erst nach seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden und dürfte deshalb ebenfalls an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden. Vgl. zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen etwa OVG NRW, Urteil vom 26.8.2016 - 7 D 6/15.NE -, juris, m. w. N. Darauf hat die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen. Ihrer Einschätzung, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, vermag der Senat nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage demgegenüber nicht zu folgen. Das auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits errichtete Bauwerk dürfte dabei nicht zu berücksichtigen sein; entscheidend ist, ob das unbebaute Grundstück als Baulücke oder aus anderen Gründen bereits dem Innenbereich angehörte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268. Dass die Vorhabenfläche im unbebauten Zustand Teil eines Bebauungszusammenhangs war, erscheint schon mit Blick auf ihre Größe überwiegend zweifelhaft. Hiervon ausgehend kommt es nach den dargestellten Grundsätzen darauf an, ob das genehmigte Vorhaben zu unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art im Bereich der Antragstellerin führt. Ob dies der Fall ist, vermag der Senat auf der Grundlage des bisherigen Sachstandes nicht hinreichend zu beurteilen. Der Senat geht nach Durchsicht der Bauvorlagen davon aus, dass das genehmigte Vorhaben eine Verkaufsfläche im bauplanungsrechtlichen Sinne von weniger als 31.000 m² aufweist. Restaurantflächen sowie die Flächen von Kundentoiletten und Kinderbetreuungseinrichtungen dürften nicht zur Verkaufsfläche gehören. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2016 - 2 B 660/16 -, n. v. Allerdings ist die in der Baugenehmigung ausgewiesene Gesamtverkaufsfläche um die Fläche derjenigen Treppenhäuser und Fahrstühle zu erhöhen, die für die Kunden des Marktes zugänglich sind. Bei der insoweit vorgenommenen überschlägigen Ermittlung anhand der Bauvorlagen ergibt sich auch bei großzügiger Betrachtung zu Gunsten der Antragstellerin eine Fläche, die nicht größer als 1.000 m² sein dürfte. Dass andere Flächen, etwa die Kassenzone, zu Unrecht bei der Verkaufsflächenermittlung unberücksichtigt geblieben sind, vermochte der Senat anhand der Bauvorlagen bisher nicht festzustellen. Ob das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Gesamtverkaufsfläche von demnach max. 31.000 m², von denen 1.500 m² auf nach der Q. Liste zentrenrelevante Sortimente und 1.000 m² auf das Sortiment „Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel“ entfallen, im Bereich der Antragstellerin zu unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art führt, ist einer abschließenden Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Insbesondere die Feststellungen in den durch Urteile vom 28.9.2016 abgeschlossenen Normenkontrollverfahren lassen insoweit keine hinreichenden Schlüsse zu. Die Prüfung des umfangreichen Gutachtenmaterials in jenen Verfahren hat lediglich ergeben, dass hinsichtlich eines wesentlich größeren Möbelmarktes mit 43.000 m² Verkaufsfläche ‑ erstens - derartige Auswirkungen im Bereich der Antragstellerin nach deren eigenem Vorbringen möglich erscheinen und - zweitens - die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten keine ausreichende Grundlage bieten, die städtebaulichen Auswirkungen des seinerzeit geplanten Möbelmarktes zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund muss die Frage, ob von dem nunmehr genehmigten wesentlich kleineren Möbelmarkt unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art zum Nachteil der Antragstellerin zu erwarten sind, der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die damit gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Für die sofortige Vollziehbarkeit der streitigen Baugenehmigung sprechen nicht nur die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung, die städtebaulichen Belange der Antragsgegnerin sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, sondern vor allem das Anliegen, die zahlreichen Arbeitsplätze, die bei einer Außervollzugsetzung der Baugenehmigung unmittelbar gefährdet sein dürften, bis zu einer Entscheidung in den Hauptsacheverfahren zu sichern (vgl. dazu auch § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB). Das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Planungshoheit, die § 2 Abs. 2 BauGB - wie dargetan - sichern soll, tritt demgegenüber zurück. Dabei berücksichtigt der Senat maßgeblich, dass die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin eine Beschränkung der Verkaufsfläche des Möbelmarktes auf 30.000 m² einschließlich 2.000 m² für zentren-relevante Randsortimente verlangt hatte. Der Regelungsinhalt der streitigen Baugenehmigung nähert sich dieser Forderung im Wesentlichen an. Hinsichtlich der Gesamtverkaufsfläche besteht nur noch eine Differenz von weniger als 1.000 m², der für die Interessenabwägung kein durchgreifendes Gewicht beizumessen ist. Hinsichtlich der zentrenrelevanten Sortimente ist allerdings zu beachten, dass nach den Feststellungen des Senats im Normenkontrollverfahren in M1. auch das Sortiment Leuchten zentrenrelevant ist. Stellt man dieses Sortiment in Rechnung, übersteigt die mit der Baugenehmigung zugelassene Verkaufsfläche die von der Antragstellerin geltend gemachte 2.000 m²-Grenze für zentrenrelevante Sortimente zwar um 500 m². Allerdings ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das im zentralen Versorgungsbereich von M. allein bestehende Geschäft „Licht und Wohnen“ nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in einem anderen Angebots- und Preissegment als das streitige Möbelhaus tätig ist und dieser Bereich mithin zumindest in seinem Bestand nicht gefährdet sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, denn sie hat bereits erstinstanzlich einen Sachantrag gestellt und sich als Rechtsmittelführerin auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.