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Beschluss

4 B 1196/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1205.4B1196.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.9.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.9.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 7536/16 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.7.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er seinen steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, schon aufgrund fehlender Anhörung sei seine Klage erfolgversprechend, greift bereits deshalb nicht durch, weil eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW stattgefunden hat. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er unter dem 10.2.2015 schriftlich und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27.2.2015 Gebrauch gemacht. Auch die Industrie- und Handelskammer zu L. hat mit Schreiben vom 2.4.2015 der beabsichtigten Gewerbeuntersagung zugestimmt. Entgegen seiner Einschätzung fällt die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens negativ aus. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Antragsteller in dem für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung infolge erheblicher Steuerschulden wirtschaftlich leistungsunfähig und mit Blick auf die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit der „Medienberatung“ gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass das Finanzamt Feststellungen in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2014 treffen konnte. Die Feststellungen haben zu einer entsprechenden Steuerfestsetzung für das Jahr 2014 geführt, die bei der Ermittlung der Summe der Gewerbesteuerrückstände zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung in Höhe von 1.420,32 Euro bereits Berücksichtigung gefunden hatte. Genauso wenig kann im Rahmen der Prognose zugunsten des Antragstellers sprechen, dass er seine Umsatzsteuervoranmeldungen seit 2015 regelmäßig abgegeben und fällige Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig geleistet haben mag sowie aufgrund der geringen Beträge im Jahr 2016 nur noch zur vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Angesichts der bereits vom Verwaltungsgericht aufgelisteten Höhe der Steuerrückstände von – zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung – 39.984,25 Euro, die sich aus Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrückständen sowie Verspätungszuschlägen ab dem Jahr 2011 zusammensetzen, ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller benannten Aspekte die Erwartung rechtfertigen könnten, er werde seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen und neu entstehende Verbindlichkeiten stets rechtzeitig bedienen. Sein Einwand, die Rückstände beruhten vornehmlich auf einem Verschulden seiner ehemaligen Steuerberaterin, ist rechtlich unerheblich. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4. Angesichts der Höhe der Steuerverbindlichkeiten ist die Beauftragung eines neuen Steuerberaters nicht ausreichend, um eine günstigere Prognose zu rechtfertigen. Auch der bekundete Wille zur Vermeidung neuer Steuerrückstände genügt dafür ohne ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Altrückstände nicht. Die Bereitschaft zur Rückführung der offenen Forderungen hatte der Antragsteller bereits im Februar 2015 geäußert, ohne dass sich die Schulden anschließend reduziert haben. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N., und vom 26.9.2016 – 4 B 641/16 –, juris, Rn. 21. Der weitere Verfahrenslauf zeigt jedoch, dass es dem Antragsteller nicht gelingt, seine Verbindlichkeiten abzubauen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin vom 14.11.2016 sind die Verbindlichkeiten sogar zwischenzeitlich auf 40.947,12 Euro gegenüber dem Finanzamt und 1.455,93 Euro gegenüber dem Steueramt der Antragsgegnerin angewachsen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten hat der Antragsteller auch zwischenzeitlich weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ein solches ist – schon mangels eines realistischen Zahlungsplans – nicht in seinen Ausführungen zu sehen, er arbeite an einer Einigung mit dem Finanzamt, welche bereits zuvor einmal möglich gewesen sei. Schließlich lässt der Einwand des Antragstellers, die sofortige Vollziehbarkeit stelle wegen Entzugs der Einnahmequelle aufgrund einer in der Rheingegend angesehenen gewerblichen Tätigkeit eine übermäßige Härte dar, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.