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Urteil

7 D 50/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1207.7D50.14NE.00
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Tenor

Die Anträge werden verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan B. 162n - U.-----straße - der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U.-----straße 60 in E. , das außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und in südwestlicher Richtung an das Plangebiet angrenzt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca. 64 Wohnungseinheiten vorrangig in Form von Einzel- und Doppelhäusern zu ermöglichen. Der Planbereich liegt zwischen der M. Straße im Osten, der F.-------straße im Süden, der P. Straße im Westen sowie einer gedachten Linie vom Grundstück T.--------straße 56 nach Osten zur E1.--------straße 42 im Norden. Der Bebauungsplan setzt in der am 7.7.2016 beschlossenen Fassung für das Plangebiet verschiedene allgemeine Wohngebiete, eine Fläche für Landwirtschaft, Straßenverkehrsflächen, Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser, sowie Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung fest. Die Erschließung des neuen Baugebiets soll über eine Zu- und Ausfahrt östlich des Grundstücks U.-----straße 74 erfolgen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.7.2013 des Bebauungsplans B. 162n beträgt der Abstand der festgesetzten Baugrenze zum Grundstück der Antragsteller 3,00 m. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 6.4.2010 bis 27.4.2010 einschließlich durchgeführt. Am 8.2.2012 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien der Antragsgegnerin die Erweiterung des Planbereichs um ca. 0,6 ha und die Reduzierung des Planbereichs um das Flurstück 239 sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach entsprechender Bekanntmachung der Veränderung des Planbereichs im Amtsblatt der Stadt E. vom 2.3.2012 und weiterer Bekanntmachung des Termins der Auslage in dem Amtsblatt der Stadt E. vom 2.3.2012 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung in der Zeit vom 12.3.2012 bis 20.4.2012 einschließlich. Die verfügbaren umweltbezogenen Informationen werden im Einzelnen aufgelistet. Mit Schreiben vom 22.3.2012 wandte die Antragstellerin daraufhin unter anderem ein, die Bebauung auf den Flurstücken 711 und 754 halte lediglich einen Abstand von 3 m zu den Gärten der Grundstücke U.-----straße 60, 62 und 66 ein. Dies widerspreche § 6 Abs. 6 BauO NRW. Sie beantrage, den Bebauungsplan insoweit zu ändern, dass die Bebauung der Flurstücke 711 und 754 direkt an die im Plan mit A, B und C bezeichneten Zufahrtswege erfolge. Im Nachgang zur Öffentlichkeitsbeteiligung führte die Antragsgegnerin ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB hinsichtlich des Flurstücks 439 durch, dessen Eigentümer sich mit den Änderungen (Herausnahme der Firstrichtung/Standortverlegung der Garage) einverstanden erklärten. Der Rat beschloss am 14.2.2013 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in dem Amtsblatt der Stadt E. erfolgte am 19.7.2013. Am 5.5.2014 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Dieses sei deshalb betroffen, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan eine weitere Verdichtung zulasse. Die geplante Bebauung sei ihnen unzumutbar, weil sie zu einer völligen Zerstörung des durch die Gärten geprägten Landschaftsbildes, einer starken Beengung und zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks führe. Der Bebauungsplan sei deshalb rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe die Bedürfnisse der umliegenden Wohnbevölkerung in diesem Viertel nicht hinreichend berücksichtigt. Am 1.10.2015 hat der Rat der Antragsgegnerin beschlossen, das Bebauungsplanverfahren im ergänzenden Verfahren auf den Stand des Offenlagebeschlusses zurückzusetzen und eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erfolgten Plananpassungen und Modifizierungen zu den Höhenfestsetzungen (Höhenraster in Meter über Normalhöhennull ), Änderungen der Einmündungsradien des geplanten Fuß- und Radweges in der E1.--------straße , Verschiebung des an die U.-----straße 60-66 angrenzenden Baufensters und des Baufensters südlich der Bestandshäuser U.-----straße 70-74, Verzicht auf die Festsetzung einer Versorgungsfläche „Heizzentrale“ im Bebauungsplan, Herausnahme der Höheneinmessung aus dem Jahre 2006 aus der Gutachtenliste, Aktualisierung der Angaben zur Verkehrsprognose sowie Aussagen zur Gültigkeit des Umweltberichts und zur Artenschutzprüfung. Nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt E. vom 23.10.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung in der Zeit vom 2.11.2015 bis 2.12.2015 einschließlich. Die verfügbaren umweltbezogenen Informationen wurden im Einzelnen aufgelistet. Daraufhin haben die Antragsteller unter anderem eingewandt: Die auf dem Flurstück 711 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes führten südwestlich des Grundstücks U.-----straße 60 zu einer Abschwächung des Fehlers, nicht jedoch zu einer Fehlerbehebung. Die vorgenommene Änderung verschiebe zwar die Baugrenze der eingeschossigen Wohnbebauung von 3 m auf höchstens 9 m, führe jedoch unverändert zu einer völligen Zerstörung des durch Gärten geprägten Landschaftsbildes. Der Rat hat am 7.7.2016 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in dem Amtsblatt der Stadt E. erfolgte am 16.9.2016. Die Antragsteller tragen zur weiteren Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Weil ein Satzungsbeschluss vom 7.7.2016 vorliege, es sich also um eine vollzogene Rechtsänderung handele, sei das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Der geänderte Bebauungsplan berücksichtige die neue umweltschützende Vorschrift des § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB, d.h. die Konkretisierung der Umwidmungssperrklausel, nicht hinreichend. Im Rahmen der Normenkontrolle könne über den von der Antragsgegnerin produzierten Satzungsbeschluss vom 7.7.2016 erst ab dem Zeitpunkt der erfolgten Stellung des Antrags entschieden werden. Die von ihnen gestellten Anträge bezögen sich aber beide auf den Bebauungsplan vom 14.2.2013. Eine gerichtliche Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren über den Satzungsbeschluss vom 7.7.2016 zum materiell geänderten Bebauungsplan würde materielle Rechtsänderungen ausklammern, die jedoch für die Entscheidung zugrunde zu legen seien. Die Antragsteller beantragen, 1. „das Verfahren nach § 94 VwGO i. V. m.§ 47 Abs. 1, 2 und 2a VwGO auszusetzen,“ 2. „dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet wird, gemäß des i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verfügten Rechts und gemäß des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB, Art 3 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, § 18 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB für die antragsgegnerische, auf dem Flurstück 711 genehmigte 8,20 m hohe I-geschossige Wohnbebauung und Garage die gleiche Zurückhaltung zur Südwestgrenze des Grundstücks U.-----straße 60 zu wahren, wie sie das von dieser Grenze 14,38 m entfernte I-geschossige Wohnhaus U.-----straße 60 wahrt. Die hiermit beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der auf dem Flurstück 711 in 3,0 m Abstand zum Grundstück der Antragsteller zugelassenen 8,20 m hohen Wohnbebauung und Garage entspricht der mit Schriftsatz vom 29.04.2014 beantragten Feststellung der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „B. 162n - U.-----straße “,“ 3. „hilfsweise, den Bebauungsplan der Stadt E. „B. 162n - U.-----straße “ für unwirksam, hilfsweise für teilunwirksam zu erklären.“ Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Aussetzung des Verfahrens werde nicht zugestimmt. Es liege kein anhängiges gerichtliches Parallelverfahren vor, welches eine Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertige. Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern fehle es an der Antragsbefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Urkunden des Bebauungsplanes in den Fassungen vom 19.7.2013 und 16.9.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist entgegen dem Antrag zu 1. nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Hier ist die Aussetzung bereits deshalb abzulehnen, weil es an einem vorgreiflichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren i. S. d. § 94 VwGO fehlt. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass er isoliert auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass eines Bebauungsplans mit einem von den Antragstellern gewünschten Inhalt zielt. Für ein solches Begehren würde es an einer prozessrechtlichen Grundlage fehlen. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allein die in den Darstellungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, nicht aber die Verpflichtung des Plangebers auf Änderung des Planinhalts. Ein Antrag auf Normerlass ist im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO nicht statthaft. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 - 8 CN 1.08 -, NVwZ-RR 2010, 578. Aus der im zweiten Satz des Antrags enthaltenen Formulierung ‘Die hiermit beantragte Feststellung …‘, die sich inhaltlich auf den vorangehenden Satz 1 bezieht, entnimmt der Senat vielmehr, dass es den Antragstellern um eine Feststellung der Teilunwirksamkeit des Plans in der Fassung vom 19.7.2013 geht, die zu dem von ihnen gewünschten Planinhalt führen soll. Dieser Antrag ist aber gleichwohl unzulässig. Der ursprüngliche Bebauungsplan erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BRS 74 Nr. 2 = BauR 2009, 1249. Mithin fehlt es hier am Rechtsschutzbedürfnis, weil der ausschließlich als solcher angegriffene Bebauungsplan in der Fassung vom 19.7.2013 im Rechtssinne nicht mehr existiert, sondern durch den Plan in der Fassung vom 16.9.2016 in erheblicher Weise inhaltlich geändert worden ist. Auch die Hilfsanträge sind unzulässig. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, der Normenkontrollantrag richte sich ausschließlich gegen den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.7.2013 und nicht gegen den am 7.7.2016 im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan. Den in diesem Sinne auszulegenden Hilfsanträgen fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller können die Ursprungsfassung des Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren – wie bereits aufgezeigt – nicht für unwirksam erklären lassen, weil dieser Plan nur in der inhaltlich geänderten Fassung gilt, die er durch den im ergänzenden Verfahren erlassenen Plan erhalten hat, der am 16.9.2016 bekannt gemacht worden ist. Die Bebaubarkeit des Plangebietes richtet sich nun allein nach dem Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.9.2016. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.