Beschluss
2 A 1847/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1214.2A1847.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Gründe lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) erkennen. 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2015 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 31. August 2015 die Baugenehmigung für den Neubau einer unteririschen Parkplatzanlage mit Parklift auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 30, Flurstück 171, zu erteilen, im Wesentlich mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer unterirdischen Parkplatzanlage mit Parklift nicht zu. Die geplante Parkliftanlage sei nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig. Sie solle dem Nachweis von Stellplätzen für die beabsichtigte Wettbüronutzung auf dem Vorhabengrundstück dienen. Dazu sei sie aber nicht geeignet und damit mit der maßgebenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vereinbar. Bezogen auf die Geeignetheit sei die Art der baulichen Anlage bzw. ihre Nutzung zu berücksichtigen. Für die Nutzungsart „Wettbüro“ sei der Parklift nicht geeignet. Der überreichten Baubeschreibung und den Prospektunterlagen sei zu entnehmen, dass der Benutzer der Anlage sein Fahrzeug zunächst in die Kabine des Parklifts fahren müsse. Sodann werde das Fahrzeug, damit ein anderes Fahrzeug einparken könne, mittels eines Liftsystems erst wieder in die zweite Ebene befördert. Aus dieser Ebene müsse das Fahrzeug erst wieder zurückgeholt werden. Dementsprechend müssten die Kunden des Wettbüros verfahren. Sowohl das Ein- als auch das Ausparken seien somit nur unter Zuhilfenahme einer nicht unkomplizierten, gegebenenfalls auch störanfälligen Technik möglich. Der Kundenkreis eines Wettbüros sei jedoch durch einen vielfach täglich wechselnden Personenkreis gekennzeichnet. Die verschiedenen Kunden suchten das Wettbüro auf, platzierten ihre Wette, verblieben dort evtl. eine Weile, um das Wettereignis an einem der im Wettbüro angebrachten Bildschirme zu verfolgen, und verließen dieses dann wieder. Der Besucher eines Wettbüros wolle das Wettbüro jedoch erreichen und verlassen, ohne zuvor lange nach Parkplätzen suchen und komplizierte Parkeinrichtungen benutzen zu müssen. Somit bestehe die Gefahr, dass die Parkliftanlage von den Wettbürobesucher nicht angenommen und öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen werde. Dadurch werde sie für den Stallplatznachweis untauglich. Die Ungeeignetheit folge insofern auch aus den Ausführungen in dem dem Bauantrag beigefügten „Datenblatt X. Parklift 461 462 463-2,0“. Darin werde auf die Geeignetheit der Anlage für Wohnungsbau und zur Nachrüstung bei Altbauten sowie auf das Erfordernis des eingewiesenen und gleichbleibenden Benutzerkreises hingewiesen. Diesen Ausführungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung im vorstehenden Sinne begründen würde. Die Überzeugungskraft der verwaltungsgerichtlichen Argumentation wird nicht etwa dadurch erschüttert, dass sich die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des 11. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. August 1990 – 11 A 2085/88 – BRS 50 Nr. 127 = juris auf eine Parkliftanlage bezogen habe, deren Technik noch nicht so ausgereift gewesen sei wie die zur Genehmigung gestellte Anlage. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung gerade nicht allein tragend mit der Störanfälligkeit der Anlage begründet. Es hat zugleich nicht etwa in Abrede gestellt, dass auch „ungeübte“ Autofahrer problem- und gefahrlos die Parkliftanlage benutzen könnten. Entscheidend für die gesehene Gefahr, dass die Parkliftanlage von den Wettbürobesucher nicht angenommen und öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen wird, waren vielmehr die dargestellte (komplizierte) Handhabe der Nutzung der unterirdischen Stellplätzen und die auch von Seiten des Herstellers der Anlage geforderte Einweisung. Deren Erfordernis liegt auf der Hand und wird auf dem Datenblatt des Herstellers mit einem Ausrufungszeichen versehen besonders hervorgehoben: „Nur für eingewiesene, gleichbleibende Benutzer!“ Soweit der Zulassungsantrag anführt, gerade innerstädtische Hotelbetriebe lösten ihren Stellplatzbedarf nahezu ausschließlich über Parkliftanlagen, die jedermann dann zugänglich seien, bei denen auch keinerlei Hilfspersonal eingeschaltet werden müsste, bleibt der Vortrag pauschal. Die näheren Umstände der ins Auge gefassten Referenzfälle führt er nicht an. Er lässt insbesondere jede Konkretisierung zur Frage der Vergleichbarkeit der jeweils eingesetzten Parkliftanlage vermissen. Er berücksichtigt auch nicht, dass die naheliegende Interessenlage von Hotelbesuchern, ihr Fahrzeug sicher unterirdisch über Nacht abstellen zu können, die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass eine Parkliftanlage angenommen wird und zwar trotz bestehender Umständlichkeiten betreffend den Erhalt der erforderlichen Schlüssel für den jederzeitigen Zugriff auf den eigenen Wagen und die erforderliche Einweisung für die Betätigung der Anlage. Nichts anderes ergibt sich in Ansehung des Vortrags der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17. November 2016. Dieser ist, soweit er neue Gesichtspunkte enthält, schon deshalb unerheblich, weil er außerhalb der Begründungsfrist angebracht worden ist. Das Urteil ist der Klägerin bereits am 25. Juli 2016 zugestellt worden, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO war damit schon am Montag, den 26. September 2016 abgelaufen. Aber auch jenseits dessen begründet der weitere Vortrag keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der zitierte Hinweis der Herstellerfirma zeigt insbesondere nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Vorstellungen hinsichtlich der Technik des Parkliftsystems oder deren Handhabung ausgegangen wäre. Danach ist für die X. -Parklifte kein Bedienungspersonal oder Aufsichtspersonal erforderlich. Die Bedienung erfolgt über eine Totmannsteuer und sobald der Bedienungsschlüssel losgelassen werde, werde der Hubvorgang abgebrochen. Das entspricht auch der Vorstellung des Verwaltungsgerichts. Es hat gerade unterstellt, dass das Liftsystem von den Wettbürokunden bedient werden muss. Zugleich verdeutlicht der Hinweis, dass entscheidende (weitere) Problem, wie der Wettbüronutzer in den Besitz des erforderlichen Schlüssels für die Bedienung der Liftanlage kommt und wie er die nach dem Datenblatt der Herstellerfirma erforderliche Einweisung erhält. Hier hilft auch die Vorstellung des Zulassungsantrags nicht weiter, dass in der Praxis die Mieter der Wohnungen über dem Wettbüro die Schlüssel zu den unteren Parketagen erhalten sollen und angewiesen würden, die Parkliftanlage nach dem Parkvorgang generell in die tiefste Position zu verbringen. Die Kunden des Wettbüros sollen danach dann also die „oberen“ Parkplätze nutzen. Dass damit die Gefahr beseitigt wäre, dass die Nutzer des Wettbüros die Stellplatzanlage nicht annehmen, wird nicht dargelegt. Ausführungen hierzu wären indes schon mit Blick darauf angezeigt gewesen, dass es bei der Notwendigkeit verbleibt, sich einen Schlüssel besorgen zu müssen, wenn der Lift entgegen der Anweisung von den Wohnungsnutzern nicht heruntergefahren wird. Außerdem steht die Eignung der vorgestellten ebenerdigen Nutzung der zur Genehmigung gestellten unterirdischen Stellplatzanlage durch Wettbüronutzer auch deshalb gleichermaßen in Frage, weil nach dem Datenblatt der Herstellerfirma die oberste Plattform der Parkliftanalage zwar bodeneben ist und im abgesenkten Zustand überfahren werden darf, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen als Stellplatz genutzt werden kann (Hinweis Nr. 3.) Zu diesen Voraussetzungen verhält sich der Bauantrag aber nicht im Ansatz. Damit lässt sich auch nicht weiter feststellen, ob die im Bauantrag als „vorhanden“ gekennzeichneten Stellplätze nicht letztlich wegfallen. Jedenfalls aber bedürfen sie ersichtlich weitergehender ggfs. auch baulicher Vorkehrungen, um eine gefahrlose Nutzung zu sichern. Es liegt auf der Hand, dass zur sicheren Nutzung der oberen Plattform als Stellplatz eine besondere Umsicht und Kontrolle insbesondere hinsichtlich der Parkposition erforderlich ist, und zwar für den Fall, dass der Parklift ausgefahren wird. Dieses Erfordernis führt unweigerlich zu Einschränkungen der Nutzbarkeit und stützt die Herstellerforderung, dass die Anlage nur einem eingewiesenen und gleichbleibenden Nutzerkreis zur Verfügung stehen sollte. Das vorgestellte Liftsystem wird nur als Einzel- oder Doppelanlage angeboten; Reihenanlagen, wie sie hier mit drei Stellplätzen vorgesehen sind, müssen danach kombiniert werden, so dass nicht etwa die oberste Ebene einheitlich ausgefahren werden kann. Dies ist im Bauantrag auch in der Bauzeichnung „Nord-West Vorderansicht“ dargestellt. Dazu, wie die Markierung der „oberen“ Stellplätze sowie die Sicherstellung der Parkposition bei einem nicht eingewiesenen wechselnden Nutzerkreis erfolgen soll, besagt die Baubeschreibung nichts. Auch der Zulassungsantrag schweigt sich dazu aus. Anlass zu weiterem Vortrag hierzu hätte aber insbesondere mit Blick auf die bereits mehrfach genannte Forderung auf dem Datenblatt der Herstellerfirma nach einem eingewiesenen, gleichbleibenden Benutzerkreis und den Hinweis bestanden, der bereits erstinstanzlich Gegenstand des streitigen Vortrags war: „Wenn Seiten oder die Rückseite frei zugänglich sind, ist eine Absicherung erforderlich (Geländer, Markierung, elektrischer Zugseilschalter, o. ä.). Diese wird projektabhängig geplant.“ Nach allem unterliegt die Argumentation des Verwaltungsgerichts insbesondere nicht dem Vorwurf, sie stütze sich (nur) auf Aussagen aus einer Entscheidung aus dem Jahr 1990, berücksichtige nicht den verstärkten Einsatz von Parkliftanlagen und setze sich nicht mit der konkreten Nutzungsbeschreibung des Herstellerunternehmens auseinander. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Eine konkrete Fragestellung wird bereits nicht aufgeworfen. Aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt sich ohne weiteres, dass es keiner Klärung im Berufungsverfahren bedarf, dass in der gegebenen Grundstückssituation die vorgestellte Nutzung der Parkliftanlage zum Nachweis von Stellplätzen für ein Wettbüro nicht geeignet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).