OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 571/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.12A571.16.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.465,67 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.465,67 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag der Beigeladenen, deren Beiladung auf § 65 Abs. 1 VwGO beruht, ist unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Ein Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn der Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des Urteils präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden, also eine materielle Beschwer vorliegt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 B 10.15 -, juris Rn. 5, und vom 18. Oktober 2016 - 10 B 6.125 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Die Beigeladene stützt ihre Auffassung, sie sei durch das angefochtene Urteil materiell beschwert, darauf, das Verwaltungsgericht habe ihre Kostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1. November 2010 bis 14. August 2011 festgestellt. Das trifft so nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Bindungswirkung des angefochtenen Urteils (§ 121) und deren mögliche Erstreckung auf Rechtspositionen der Beigeladenen. Die Rechtskraft des auf eine Leistungsklage ergangenen Urteils erstreckt sich auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden bzw. -ausschließenden Voraussetzungen, nicht aber darauf, welche Folgen die (teilweise) Verneinung des geltend gemachten Kostenerstattungsausspruchs für das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener hat. Vgl. für eine Anfechtungsklage: OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris Rn. 55; zur Leistungsklage: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 27. Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht Aachen geführten Rechtsstreits war der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Hinblick auf in der Zeit vom 29. Januar 2010 bis zum 14. August 2011 erbrachte Jugendhilfeleistungen für Silvia-Milena Jovic, nicht jedoch ein gegenüber der Beigeladenen geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch. Somit scheidet eine unmittelbare Rechtskraftbindung des angefochtenen Urteils im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beigeladene sei nach Wegzug der Mutter aus Aachen und Zuzug in Köln für die Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig geworden. Darin liegt aber keine Entscheidung i. S. d. § 121 Nr. 1 VwGO, welche zu einer Rechtskraftbindung mit Auswirkung auf das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestehende Rechtsverhältnis führt. Denn „ent-schieden“ in diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil insoweit allenfalls, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch der Klä-gerin gegen die Beklagte ab dem 1. November 2010 bis zum Ende der Jugendhilfe-leistungen am 14. August 2011 nicht (mehr) bestehen. Daraus ergibt sich keine Rechtskraftbindung zu Lasten der Beigeladenen in dem Sinne, dass sie der Klägerin gegenüber für den genannten Zeitraum zur Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verpflichtet wäre. So auch: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009, a. a. O. Auch eine präjudizielle Wirkung des angefochtenen Urteils für die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin, die nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bereits Kostenerstattungsansprüche gegen die Beigeladene angemeldet hat, und dieser kommt dem Urteil nicht zu. Die Beigeladene ist aufgrund ihrer Beteiligtenstellung (§ 63 Nr. 3 VwGO) im hier anhängigen Verfahren nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin beschränkt. Für eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz wäre ohnehin ein anderes Verwaltungsgericht örtlich zuständig. Eine faktische Präjudizwirkung, die möglicherweise daraus entsteht, dass das angefochtene Urteil in einem Folgeverfahren gegen die Beigeladene argumentativ Berücksichtigung findet, reicht nicht, zumal die Beigeladene die Möglichkeit hat, dem entgegenzutreten. Vgl. dazu: Bay.VGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 C 15.772 -, juris Rn. 43; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015, a. a. O., Rn. 56. Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 8. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der i. S. d. § 86 SGB VIII zuständigkeitsbegründende Beginn der Jugendhilfeleistung für die Jugendliche Silvia-Milena Jovic habe im Januar 2010 gelegen, weshalb auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen sei, im Ergebnis nicht ernsthaft in Frage. In Abweichung zum Ansatz des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass sich der Leistungsbeginn, an den § 86 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers anknüpft, unmittelbar aus dem Bescheid der Klägerin vom 10. September 2010 ergibt, wonach den sorgeberechtigten Eltern für Silvia-Milena Jovic Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß § 86d SGB VIII i. V. m. §§ 27, 33 SGB VIII rückwirkend bewilligt und der Beginn der Hilfeleistung auf den 29. Januar 2010 festgesetzt wird. Damit hat die Beklagte eine Entscheidung über den Primäranspruch, nicht aber eine solche über eine Aufwandserstattung als Sekundäranspruch gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII getroffen. Dafür bestand auch kein Anlass, da ein Erstattungsanspruch von den Eltern der Jugendlichen weder geltend gemacht worden noch mangels entsprechender Vorleistungen an die Pflegefamilie entstanden war. Mit der - rückwirkenden - Bewilligung waren diejenigen Kriterien, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zum sog. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff zugrundelegt werden und die das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, erfüllt. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug. Vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 25.10 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 52 ff., m. w. N. Auf den Vortrag der Beigeladenen zur Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundäranspruch im Jugendhilferecht kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen zeigt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses auch dann nicht auf, wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass die Jugendhilfe für die Vergangenheit - jedenfalls außerhalb der rein wirtschaftlichen Leistung - wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden könne, sondern sich der Primäranspruch der Eltern in einen Aufwandsersatzanspruch gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII gewandelt habe. Auch in diesem Fall begegnet die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbeginn trete im Falle des Systemversagens jedenfalls mit dem Zeitpunkt der zulässigen Selbstbeschaffung durch die sorgeberechtigten Eltern ein, keinen durchgreifenden Zweifeln. Der vom Verwaltungsgericht am tatsächlichen Einsetzen der Hilfegewährung in der Vergangenheit anknüpfende Leistungsbeginn entspricht den vom Verwaltungsgericht dargelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats und weicht davon nicht ab. Dass im Falle eines Sekundäranspruchs gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII für die Bestimmung des Leistungsbeginns auf den Zeitpunkt des Bescheides vom 10. September 2010 abzustellen wäre, obgleich die tatsächliche Hilfeleistung (Vollzeitpflege im Haushalt der Schwester) bereits geraume Zeit davor eingesetzt hat, erschließt sich nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es gerade nicht auf die subjektive Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes an, sondern auf den objektiven Hilfebedarf, weil andernfalls Manipulationen möglich wären, die die Kontinuität der bedarfsgerechten Hilfegewährung in Frage stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014, a. a. O., Rn. 60 ff. Gerade die hier durch den Zuständigkeitsstreit zwischen Klägerin und Beklagter eingetretene objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung über einen Sechs-Monats-Zeitraum hinaus würde - ausgehend vom Berufungszulassungsansatz der Beigeladenen - zu einem gewillkürten Zuständigkeitswechsel führen, der dem Regelungsgehalt des § 86 SGB VIII zuwiderläuft. Vgl. zu einem solchen Ausnahmefall auch: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 24. Die Entscheidungen des Senats, die die Beigeladene zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung nennt, OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4342/03 und 12 A 4384/03 -,juris, verhalten sich zum Kostenerstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Krankenhaus, dessen Träger zugleich der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger ist), die dieser als überörtlicher Sozialhilfeträger anstelle des vorrangig zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers vorleistend erbracht hat. Für eine solche Konstellation zwischen vor- und nachrangig zuständigem Sozialhilfeträger bei gleichzeitiger Identität von Einrichtungs- und Sozialhilfeträger hat der Senat den nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu bestimmenden Leistungsbeginn auf die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers abgestellt, die die tatsächliche Hilfemaßnahme erst als sozialrechtlich präge. Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4342/03 -, juris Rn. 71 ff., m. w. N. Ein Bezug zur hier anstehenden Problematik des Leistungsbeginns, der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des - allein zuständigen - Jugendhilfeträgers maßgeblich ist, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Zulassungsvorbringen verhält sich zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht; eine solche ist auch nicht erkennbar. Aus entsprechenden Gründen zeigt die Beigeladene damit auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ohne dass es weiter auf die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes ankäme. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt die Beigeladene ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N. Der bloße Hinweis auf eine bislang nicht oder nicht höchstrichterlich geklärte Rechts-frage zeigt die grundsätzliche Bedeutung nicht auf. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5. Darauf beschränkt sich das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen jedoch, soweit sie zusammengefasst geltend macht, der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbeginn sei „im Falle einer erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligte Hilfe und vorheriger Selbstbeschaffung“ bislang nicht geklärt. Dass die Klärung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, ist, wie sich aus Vorstehendem ergibt, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das ange-fochtene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).