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Beschluss

6 B 1372/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.6B1372.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist unzulässig. Es mangelt bereits an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. An einer solchen Vertretung, auf deren Erforderlichkeit der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, fehlt es hier. Einer Beschwerdeerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten stünde der Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entgegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Rechtsmittelfrist - mithin bis zum Ablauf des 2. Dezember 2016 - nicht alles ihm Zumutbare zum Erhalt des Rechtsmittels getan hat. Ist für eine fristgebundene Rechtsverfolgung - wie hier im Beschwerdeverfahren - nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich, obliegt es dem um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragsteller grundsätzlich auch, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu benennen, damit eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich wird. Fristgerechte Bemühungen um einen zur Vertretung bereiten Anwalt sind nämlich einem um Prozesskostenhilfe für ein Verfahren mit Vertretungserfordernis nachsuchenden Antragsteller ebenso zuzumuten wie einem Antragsteller, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nicht bedarf. Nur wenn ein Antragsteller keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet, ist ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts beizuordnen. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2004 - 12 B 04.403 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - 7 B 162/09 -, juris, und vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NWVBl. 2001, 428, mit weiteren Nachweisen. Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Sein pauschaler Hinweis, er habe versucht, mehrere Rechtsanwälte aufzusuchen, und jeweils Absagen erhalten, genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht. Er hat seine Bemühungen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, welche Rechtsanwälte er vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in welchem Umfang er solche Bemühungen hätte unternehmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).