Urteil
3d A 2603/13.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.3D.A2603.13O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte ist am 28. Oktober 19 geboren. Er verließ die Höhere Handelsschule im Juni 1994 mit dem Abschluss „Fachhochschulreife“. Nachfolgend studierte er in den USA zwei Semester „international management“. In der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. Juli 1996 leistete er seinen Wehrdienst ab. Seine im August 1996 bei der E. Bank begonnene Ausbildung zum Bankkaufmann schloss er im Januar 1999 erfolgreich ab. Ab Mai 1999 war er als Bezirksleiter bei der M. X. M1. tätig. Am 1. September 2000 trat der Beklagte als Kommissaranwärter in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Abschluss der Ausbildung wurde er im September 2003 zum Polizeikommissar z.A. ernannt. Im März 2006 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Der Beklagte wurde nach Abschluss seiner Ausbildung im September 2003 vom Polizeipräsidium C. zur Kreispolizeibehörde M2. versetzt. Dort versah er Dienst als Streifenbeamter. Im November 2005 absolvierte er das SEK-Auswahlverfahren. Für die Dauer der Einführungsfortbildung SEK wurde er mit Wirkung vom 2. Januar 2006 zum Polizeipräsidium C. abgeordnet. Nachdem er die Einführungsfortbildung beim SEK am 27. Januar 2006 abgebrochen hatte, nahm er seinen Dienst wieder bei der Polizeiinspektion E1. (Polizeihauptwache in E1. ) auf. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung von August 2008 wurden die Leistungen des Beklagten mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet. Seit Februar 2009 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Das vom Landrat M2. eingeleitete Verfahren der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit läuft noch. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Disziplinarrechtlich ist er mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht in Erscheinung getreten. Am 12. November 2009 wurde der Beklagte durch Beamte des Polizeipräsidiums E2. wegen des dringenden Verdachts des erpresserischen Menschenraubes vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. November 2009 leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde M2. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein und setzte dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 LDG NRW aus. Ihm wurde vorgeworfen: Er stehe im Verdacht, an einer räuberischen Erpressung beteiligt gewesen zu sein. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren fänden sich zudem Hinweise darauf, dass er sich im privaten Zusammenhang unter Vorlage seines Dienstausweises als Polizeibeamter ausgegeben habe. Schließlich gebe es Hinweise, dass er Kontakte zu Mitgliedern des Motorradclubs Hells Angels sowie in das Rotlichtmilieu unterhalte. Am 25. Februar 2010 erließ das Amtsgericht E2. gegen den Beklagten wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, des erpresserischen Menschenraubs sowie der Körperverletzung und der räuberischen Erpressung Haftbefehl. Am 17. März 2010 wurde der Beklagte in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung vom 19. April 2010 enthob der Landrat den Beklagten vorläufig des Dienstes. Zugleich ordnete er die Einbehaltung von 50 % der monatlichen Dienstbezüge an. Durch Urteil vom 21. Oktober 2010 - rechtskräftig seit dem 29. Oktober 2010 - verurteilte das Landgericht E2. den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht traf in seinem Urteil folgende Feststellungen: „II. Zur Prozessgeschichte Am siebten Tag der Hauptverhandlung hat die Kammer dem Angeklagten nach Beratung für den Fall, dass er sich im Sinne der nachstehenden Feststellungen zum Tathergang geständig zu Fall 1 der Anklageschrift einlasse, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr in Aussicht gestellt und die Einstellung des Verfahrens im Übrigen nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben dem Vorschlag der Kammer zugestimmt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer darauf in der Hauptverhandlung am 20.10.2010 das Verfahren wegen des Tatvorwurfs zu Ziffer 2 der Anklageschrift abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. III. Feststellungen zum Tathergang Die Zeugin W. Q. ging im Jahr 2009 im „Saunaclub I. “ in C1. M3.-----ringe der Prostitution nach. Der Angeklagte war dort Gast und lernte so W. Q. kennen. Bald entwickelte sich zwischen beiden ein vertrautes Verhältnis. Q. erzählte dem Angeklagten, sie werde von ihrem Lebensgefährten, dem Nebenkläger und Zeugen H. , schlecht behandelt. Dieser schlage sie und nehme ihr das Geld weg, das sie durch die Prostitution einnehme. Ob diese von W. Q. über das Verhalten des Nebenklägers getätigten Angaben zutreffend waren, hat die Kammer nicht festgestellt. Der Angeklagte jedenfalls schenkte der Schilderung Glauben und beschloss, W. Q. aus den von ihr geschilderten Verhältnissen herauszuholen. Er besorgte ihr eine Wohnung in I1. -C1. N. und plante gemeinsam mit ihr ihren Auszug in der Erwartung, künftig mit ihr eine Beziehung zu führen. Zwischen dem Angeklagten und W. Q. bestand Einigkeit, dass H. im Rahmen der Umzugsaktion eingeschüchtert und daran gehindert werden sollte, W. Q. zu verfolgen. Der Angeklagte „organsierte“ mehrere - mindestens drei - Männer, die maskiert in die Wohnung eindringen sowie H. fesseln und knebeln sollten, wobei eine grobe Behandlung des H. einkalkuliert war. Der Angeklagte wollte außerhalb der Wohnung auf Q. und deren Tochter warten. Als Tatzeitpunkt wurde Sonntag, der 04.10.2010, abends vereinbart, da W. Q. sonntags nicht arbeitete. Der Tatplan wurde umgesetzt: Der Angeklagte mietete zwei Fahrzeuge an und bat seine Bekannte, die Zeugin L. , eines der Fahrzeuge nach I2. zu fahren. Am 04.10.10 schauten, H. , W. Q. und deren Tochter abends in der Wohnung in der T. 15 in I2. einen Kinderfilm im Fernsehen. Gegen ca. 20 Uhr erhielt Q. eine SMS vom Angeklagten, in der er sie aufforderte, die Tür zu öffnen. Als sie nach dem Film aufstand, um die Tochter - angeblich - zum Schlafengehen fertig zu machen, drückte sie auf den Türsummer, wodurch die Haustür geöffnet wurde, und öffnete die Wohnungstür zumindest einen Spalt weit. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufstehen Q1. hatte es auch geklingelt; H. ging zur Wohnungstür. Als er dort ankam, stürmten erst ein, im Folgenden mindestens zwei weitere schwarz gekleidete und mit Sturmhauben maskierte Männer die Wohnung. Zur Identität dieser Männer hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. Die Männer schlugen H. , fesselten ihn an Händen und Füßen mit Kabelbindern und knebelten ihm mit Klebeband. W. Q. packte ihre Kleidung und persönlichen Gegenstände sowie die Sachen der Tochter zusammen, die von den Männern zu den bereitstehenden Fahrzeugen transportiert wurden. Dabei wurden mit Kenntnis und Einverständnis des Angeklagten neben einem Fernseher, der W. Q. gehörte, auch 10.000 € mitgenommen, von denen die Zeugin Q. - zumindest glaubhaft für den Angeklagten - behauptete, dass es sich hierbei um Einnahmen aus ihrer Prostitution handele. Zur tatsächlichen Herkunft des Geldes hat die Kammer ebenso wenig Feststellungen getroffen wie dazu, ob von den maskierten Männern auch weitere Gegenstände mitgenommen wurden, insbesondere ein Ring und eine Goldkette des H. sowie zwei ebenfalls ihm gehörende Sektflaschen. In jedem Fall konnte die Kammer nicht feststellen, dass eine solche weitergehende Wegnahme vom ursprünglichen Tatplan umfasst war oder in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten erfolgte. Alsbald, nachdem die Männer H. in der Wohnung zurückgelassen hatten, konnte dieser sich befreien und seine Nachbarin veranlassen, die Polizei zu rufen. H. hatte lediglich geringfügige Verletzungen erlitten, und zwar eine ca 1-€-Stück-große Schürfwunde unterhalb des rechten Knies, eine kratzerartige Verletzung im oberen Bereich des linken Ohres und Rötungen im Gesicht, die jeweils folgenlos abgeheilt bzw. abgeklungen sind. In seiner Vernehmung vor der Kammer gab er glaubhaft an, psychisch noch unter dem Eindruck der Tat zu stehen. Ärztliche Hilfe habe er insoweit jedoch nicht in Anspruch genommen. IV. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der geständigen Einlassung, die der Angeklagte abgegeben hat, nachdem sich die Kammer im Rahmen der verfahrensabkürzenden Verständigung hinsichtlich des Höchstmaßes der zu verhängenden Strafe festgelegt hatte. Die Kammer hat das Geständnis durch die Würdigung der bereits zuvor erhobenen Beweise überprüft. V. Rechtliche Würdigung Damit hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte war, auch wenn er selbst nicht unmittelbar vor Ort war, Täter. Er wollte die Tat als eigene, plante sie gemeinsam mit W. Q. , hatte ein eigenes Interesse an der Tat und erbrachte zumindest dadurch einen eigenen Tatbeitrag, dass er Q. durch die Versendung der SMS veranlasste, die Haus- und Wohnungstür zu öffnen. Die Feststellungen tragen keine Verurteilung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten. Die Mitnahme des Fernsehers geschah im Einverständnis der Eigentümerin W. Q. . Auch hinsichtlich der mitgenommenen Geldscheine war keine Zuneigungs- oder Bereicherungsabsicht feststellbar, da der Angeklagte anhand der Schilderung durch W. Q. davon ausgehen durfte, dass die Geldscheine ihr gehörten bzw. zustanden. Soweit möglicherweise weitere Gegenstände aus dem Eigentum H1. weggenommen worden sein mögen - nach dessen Angaben insbesondere eine Goldkette, ein Goldring und zwei Sektflaschen - war nicht festzustellen, dass eine solche Aneignung vom Tatplan umfasst war. Einen insoweit ggf. erfolgten Exzess eines seiner Mittäter muss er sich nicht zurechnen lassen.“ Im Rahmen des nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten Disziplinarverfahrens dehnte der Landrat das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2011 aus. Hierzu führte er aus: Am 17. März 2010 seien in der Wohnung des Beklagten verschiedene Gegenstände sichergestellt worden. Am 15. Februar 2011 sei festgestellt worden, dass sich unter der sichergestellten Munition u.a. acht Schuss Polizeimunition befunden hätten. Es handele sich um sechs Schuss der Munition Action 4, die von Polizeivollzugsbeamten standardmäßig genutzt werde. Bei den beiden anderen Patronen handele es sich um ausschließlich von Spezialeinheiten verwendete Munition. Ein Privaterwerb sei ausgeschlossen. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beklagte die acht Schuss Munition im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtung entwendet habe. Am 29. März 2012 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte habe durch die dem Strafurteil zugrunde liegende gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gegen die ihn nach § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E2. vom 6. April 2010 werde zudem die zuhälterische Tätigkeit des Beklagten angesprochen. In Ermangelung des Tatbestandsmerkmals „Ausbeutung“ habe es durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. durch das Landgericht E2. keine strafrechtliche Bewertung eines Verstoßes gegen § 181 a StGB gegeben. Gleichwohl handele es sich beamtenrechtlich um eine Verletzung der Verpflichtung zum außerdienstlichen Wohlverhalten i.S.d. § 34 BeamtStG. Der Beklagte habe eindeutig Zuhältertätigkeiten ausgeübt. Sie erfüllten zwar nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts nicht den Tatbestand des § 181 a StGB, bewegten sich gleichwohl im Grenzbereich der zu beurteilenden Strafvorschrift. Ein derartiges Verhalten eines Polizeibeamten sei nicht hinnehmbar. Am 8. Oktober 2009 sei er in der Grundschule C1. N. erschienen und habe sich unter Nennung seines Namens und Vorlage seines Polizeidienstausweises mit der Forderung an den stellvertretenden Schulleiter gewandt, keine Informationen über die W. Q. und deren Tochter K. -M4. an Außenstehende zu geben. Weiterhin habe er erklärt, dass bei Missachtung dieser Forderung für das Kind Lebensgefahr bestehe. Den Dienstausweis habe er dazu genutzt, den Anschein zu erwecken, dass er auch einen dienstlichen Bezug zu der von ihm geschilderten Angelegenheit habe. Damit habe er gegen den Runderlass des Innenministeriums vom 12. April 2010 verstoßen. In diesem Verhalten liege zudem eine strafbare Nötigung. Er habe mit diesem Verhalten sowohl gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht wie auch gegen die Gehorsamspflicht i.S.d. §§ 34, 35 BeamtStG verstoßen. Bei den im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beklagten am 17. März 2010 aufgefundenen sechs Patronen des Kalibers 9 mm Qd (Quick Defence, Action 4) handele es sich um Munition, die durch alle Waffen tragenden Polizeibeamten genutzt werden dürfe. Bei den zwei weiteren Patronen, die landläufig als „Leuchtspurmunition“ bezeichnet würden, handele es sich um ausschließlich von Spezialkräften u.a. der Polizei verwendete Munition. Beide Arten von Patronen könnten durch Privatpersonen nicht im Handel erworben werden. Der Beklagte habe die Munition in irgendeiner Weise illegal in seinen Besitz gebracht. Auch hierin liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum außerdienstlichen Wohlverhalten. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Auch für seine Kollegenschaft sei er untragbar geworden. Er habe in der Zeit seiner Untersuchungshaft ein Buch unter dem Titel „Treibjagd - vom Cop zum Outlaw“ verfasst. In diesem Buch würden neben einem undurchsichtigen Weltbild überwiegend negative Aussagen über den Beruf des Polizeibeamten als solchen und einzelne Mitarbeiter getätigt. Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und die Vorwürfe hinsichtlich des Verdachts der Zuhälterei, des Missbrauchs des Dienstausweises für private Interessen und des unrechtmäßigen Besitzes von sechs Schuss Munition des Typs „ACTION 4“ und zwei Schuss „Leuchtspurmunition“ aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ermittlungstätigkeit im behördlichen Disziplinarverfahren und die in der Klageschrift vorgenommenen Bewertungen beanstandet. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig eingelegten und (innerhalb der verlängerten Begründungsfrist) begründeten Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei ausnahmsweise von der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Er sei disziplinarisch nicht vorbelastet gewesen. Innerhalb der vergleichsweise kurzen Dienstzeit sei er jeweils mit „3 Punkten“ dienstlich beurteilt worden. Im Übrigen sei er seit Februar 2009 bis heute dienstunfähig erkrankt. Seine erheblichen psychischen Beeinträchtigungen hätten ihn auch körperlich in Mitleidenschaft gezogen. Eine verminderte Schuldfähigkeit sei nicht auszuschließen. Durch die spürbare strafrechtliche Sanktion und die mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft sei er hinreichend gemahnt. Sein Geständnis sei mildernd zu berücksichtigen. Krankheitsbedingt habe er seinem „Helfersyndrom“ nachgegeben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Ergänzend macht er geltend, wegen endgültigen gegenseitigen Vertrauensverlustes komme ausschließlich die Höchstmaßnahme in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.Der Beklagte hat mit der hier in Rede stehenden Körperverletzung und Freiheitsberaubung ein Dienstvergehen begangen (§§ 47 Abs. 1, 34 Satz 3 BeamtStG). 1.Der Senat legt seiner Entscheidung wie schon die Disziplinarkammer den Sachverhalt zu Grunde, der sich aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts E2. vom 21. Oktober 2010 ergibt. Dessen tatsächliche Feststellungen sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Wenngleich die rechtliche Bewertung als täterschaftlich begangene Straftaten nicht bindend ist, sieht der Senat nach eigenständiger Prüfung keinen Anlass für eine diesbezüglich andere Beurteilung. Das gilt auch mit Blick auf die Angaben des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Die Hinweise führen nicht weiter, der SMS-Versand sei einziger Tatbeitrag gewesen, die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Herrn H. sei ein Nebenprodukt des beabsichtigten Befreiungsvorgangs zu Gunsten von Frau Q. , und ein Geständnis habe der Beklagte vor dem Strafgericht nicht abgelegt. Der hierin liegende Perspektivenwechsel entbehrt entweder schon eines tatsächlichen Anknüpfungspunkts in den gegenläufigen bindenden Feststellungen des Landgerichts E2. oder geht (bezüglich des vermeintlich fehlenden Geständnisses) an den Voraussetzungen des der Sache nach unbestrittenen strafgerichtlichen Deals vorbei (vgl. § 257 c StPO). Für ein bloßes Formalgeständnis gibt selbst die insinuierende Überlegung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nichts Greifbares her, nach sieben Hauptverhandlungstagen gestehe man „viel“. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Beklagten, seinerzeit habe die Polizei erheblichen Einfluss auf Kronzeugen genommen. Welcher Einfluss dies zu welchem Zeitpunkt gewesen sein soll, hat der Beklagte nicht weiter ausgeführt. Für derartige Vorgänge lassen sich im Übrigen weder dem Verfahrensablauf noch dem Akteninhalt greifbare Anhaltspunkte entnehmen. 2.Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören u.a. die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er die in Rede stehende schwere Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen hat. Das Fehlverhalten des Beklagten lag zwar außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 10, juris, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 29, juris. Es erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG der Fall, wenn das Verhalten des Beamten im Einzelfall in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, sind inhaltlich im Einklang mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu konkretisieren. Sie ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 24, juris, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 f., juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG –, Rn. 61, juris. Der Beklagte hat vorsätzlich schwerwiegende Straftaten begangen. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe bedroht. Dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war, zeigt sich bereits daran, dass der Beklagten ihretwegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die außerdienstlich begangene Straftat weist zudem einen Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – vor allem auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 35 f., juris. III.Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Beklagte wegen des von ihm begangenen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist das der Fall, wenn der Beamte durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Regelung enthält keine zusätzlichen Bemessungskriterien. Ebenso wie die inhaltsgleichen Regelungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG stellt sie klar, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schwer wiegendes Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 31, juris. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, der Art der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 29, juris. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist. a)Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, auf einer ersten Stufe auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat außerdienstlich eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. (betreffend die Freiheitsberaubung, § 239 StGB), mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe bedroht. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 15 und 22, juris. b)Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 18, juris. Diese spricht hier für die Bewertung des Fehlverhaltens als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, bei dessen disziplinarrechtlicher Ahndung die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Bemessung in Betracht zu ziehen ist. Der Beklagte ist wegen der in Rede stehenden Taten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Damit hat das Strafgericht das Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe, das nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schon kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt, lediglich um ein Viertel unterschritten. c)Das Dienstvergehen stellt sich auch bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens als so schwerwiegend dar, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert ist. Dies ergibt sich auf der Grundlage der bereits genannten strafgerichtlichen Feststellungen zu Tathergang und Tatmotiv: Das im Tatbestand näher beschriebene seinerzeitige Vorgehen ist als skrupellos und zielstrebig zu bezeichnen. Es lässt kriminelle Energie deutlich erkennen. Als Motiv kommt neben dem Willen, der Zeugin Q. zu helfen und mit ihr eine Beziehung zu führen, auch derjenige einer Einschüchterung des Herrn H. mit Gewalt (durch die vor Ort Handelnden) zum Ausdruck. Zutreffend hat das Landgericht E2. in seinem Strafurteil vom 21. Oktober 2010 darüber hinaus ausgeführt, „der Angeklagte als Polizeibeamter wusste, dass es andere Möglichkeiten gab, einer Frau zu helfen, die sich in der von W. Q. geschilderten Lage befindet“. Auch sei schwer nachvollziehbar, „dass der Angeklagte nicht stärker darauf gedrängt hat, dass sie die Hilfe einer Einrichtung in Anspruch nahm, die sich professionell mit der Hilfestellung in vergleichbaren Situationen befasst.“ Das demgegenüber an den Tag gelegte eigenmächtige Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie unter Einschalten mehrerer Komplizen beinhaltet eine für Polizeibeamte nicht hinnehmbare Fehleinstellung zu der von ihm zu verteidigenden Rechtsordnung. Obwohl der Beklagte als Polizeibeamter zumindest um die Möglichkeiten wissen musste, Frau Q. unter Einschaltung legaler Institutionen zu helfen, hat er sich zu strafbarem Verhalten entschieden. Hinzu kommt, dass er dabei – wie geschildert – planvoll und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Auch wenn ihm – wie das Landgericht E2. in dem Strafurteil vom 21. Oktober 2010 festgestellt hat – zum Teil „altruistische Motive“ zuzubilligen sein mögen, hat er kühl und berechnend gehandelt. Er hat die „Umzugsaktion“ lange im Voraus geplant und vorbereitet. Dabei hat er auch das Risiko in Kauf genommen, den Tathergang im Falle einer naheliegenden Eskalation nicht mehr kontrollieren zu können. Schließlich hat er sich durch die Inanspruchnahme der von ihm für die eigentliche Tatdurchführung betrauten Mittäter angreifbar und erpressbar gemacht. Entlastende Gesichtspunkte, die es zuließen, eine mildere als die Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu Grunde zu legen, sind nicht erkennbar. Das Bild, das die schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vom Beklagten zeichnet, wird eindrucksvoll durch sein sonstiges Verhalten, das auch sein Persönlichkeitsbild offenbar werden lässt, bestätigt. Bis heute sieht sich der Beklagte als Opfer anderer. Ihm fehlt die Bereitschaft, Verantwortung für seine Situation bei sich selbst zu suchen. Dieses Persönlichkeitsbild wird in dem von ihm während der Zeit der Untersuchungshaft verfassten Buch mit dem Titel „Treibjagd – vom Cop zum Outlaw“ deutlich erkennbar. Der Beklagte rechnet dort mit seinen Kollegen und der Polizei als solcher ab. Das Maß an fehlender Loyalität ist, wie bereits der Titel, aber auch die in der Klageschrift angeführten Zitate verdeutlichen, ganz erheblich. Ein solcher offener Bruch mit dem Dienstherrn lässt sich nicht durch die Verhaftung im März 2010 rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als jeglicher Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen Fehler der Strafverfolgungsbehörden fehlt. Im Gegenteil ist der Beklagte nachfolgend strafrechtlich verurteilt worden. Ohne dass es für die jetzige Entscheidung tragend darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die vollständige Abwendung von seinem Dienstherrn ausdrücklich bestätigt hat. Er hat in deren Verlauf klargestellt, auch aus seiner Sicht sei das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben, und er wolle auf keinen Fall in den Polizeidienst zurückkehren. Erfolglos bleibt der Versuch seines jetzigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die damalige Äußerung als der Erregung durch die Verhandlung und der Enttäuschung über das Verhalten des Dienstherrn gegenüber dem Beklagten geschuldet erscheinen zu lassen. Der Beklagte wirkte während der aktuellen mündlichen Verhandlung grundsätzlich gelassen, durchgehend kontrolliert und äußerte sich überlegt. Es fehlt an nachvollziehbaren Erwägungen, warum dies gegenüber dem Verwaltungsgericht seinerzeit anders gewesen sein sollte. Eine bei objektiver Betrachtung ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum allgemein und insbesondere die Polizei ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Beklagte seine Straftat als Polizeibeamter beging. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zum Ausüben ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird besonders beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. Dies gilt bereits für außerdienstliche Straftaten eines Polizisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, Rn. 35 f., juris m.w.N. 2.Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 17, juris m.w.N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 9, juris. Das ist nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, Rn. 6, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Solche macht der Beklagte auch selbst nicht geltend. (1)Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, Rn. 6, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Von einer besonderen Versuchungssituation kann bei der Art der begangenen Straftat nicht die Rede sein. Unabhängig davon ist für Kopflosigkeit oder Spontaneität bei der Tatausführung nichts erkennbar. (2)Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung ist nicht erfüllt. Vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 36, juris. Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt. Er hat sein pflichtwidriges Verhalten erst im Strafverfahren im Rahmen einer verfahrensverkürzenden Absprache eingeräumt. (3)Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, Rn. 40 f., juris, und vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 –, Rn. 11, juris, jeweils m.w.N., Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, Rn. 32, juris. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Auch mit Blick auf das behauptete „Helfersyndrom“ ist kein Anhaltspunkt für die Annahme greifbar, der Beklagte wäre seinerzeit aus der Bahn geworfen gewesen. (4) Letzteres gilt auch, sofern man mit Blick auf die namentlich gegenüber dem Dienstherrn geäußerten Gründe für eine Polizeidienstunfähigkeit auf psychische Erkrankungen des Beklagten abstellen wollte. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, es liege eine einem der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB unterfallende Krankheit vor. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte lediglich pauschal angegeben, er sei seinerzeit krankgeschrieben gewesen und habe Tabletten einnehmen müssen. Selbst wenn man auf der Grundlage seiner Andeutungen von einer Depression im Tatzeitpunkt ausgehen wollte, ist nichts dafür erkennbar, seine Erkenntnis- oder Steuerungsfähigkeit sei deswegen nachteilig beeinträchtigt gewesen. Demgemäß kann Derartiges auch nicht einfach zu seinen Gunsten unterstellt werden. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, Rn. 25, juris, Beschluss vom 20. Dezember 2013– 2 B 35.13 –, Rn. 21, juris. Für den Beklagten spricht, dass er die ihm vorgeworfene Tathandlung im Strafverfahren letztlich eingeräumt hat. Dies zeigt die Bereitschaft des Beklagten, zumindest insofern die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn eine nach Entdeckung der Taten (zudem erst gegenüber dem Strafgericht) erfolgte geständige Einlassung indes nicht durchgreifend zu entlasten. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13, juris. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C59.07 –, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005– 2 C 12.04 –, Rn. 26, juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Das in Rede stehende Verhalten des Beklagten führt bei einem Polizeibeamten zu einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Ansehensschädigung, die das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsausübung endgültig entfallen lässt. Der Beklagte hat durch sein Tun gezeigt, dass er der von ihm kraft Berufs zu schützenden und zu verteidigenden Rechtsordnung nicht vertraut. Polizeibeamten obliegt es namentlich, wie ausgeführt, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. Mit den in Rede stehenden Kontakten ins Rotlichtmilieu macht ein Polizeibeamter es zudem den Mitgliedern dieses Milieus leicht, ihn in gewisser Weise zu erpressen. Die in Betracht zu ziehenden entlastenden Gesichtspunkte, namentlich die letztlich geständige Einlassung und das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten, wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht in einem Maße auf, dass von einem Rest an Vertrauen in den Beklagten ausgegangen werden könnte. Unabhängig davon hat der Beklagte selbst gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, er habe mit dem Dienstherrn gebrochen, es bestehe kein Vertrauen mehr. 3.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die in der Höchstmaßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz bzw. die Versorgung als Ruhestandsbeamter aufs Spiel setzt. V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2. Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.