Beschluss
1 A 2297/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.1A2297.16A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016– 1 A 850/16.A –. AuAS 2016, 174 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 2 AufenthG auch den Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits seit langem geklärt, dass diejenige Vorschrift, nach welcher das (zunächst in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965, dann inhaltlich identisch in § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und mittlerweile inhaltlich im Wesentlichen entsprechend in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelte) Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter nicht gilt, wenn der Ausländer wegen (näher definierter) schwerer nichtpolitischer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 AuslG 1965, § 51 Abs. 3 Fall 2 AuslG, § 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 2 AufenthG), nicht nur den genannten Abschiebungsschutz, sondern als Ausdruck verfassungsimmanenter Schranken des Asylrechts auch den Schutz desselben ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975– 1 C 46.69 –, BVerwGE 49, 202 = NJW 1976, 490 = juris, Rn. 34 ff., insbesondere 40 bis 45 (zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965), Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31.98 –, BVerwGE 109, 1 = NVwZ 1999, 1346 = juris, Rn. 8 bis 11 (zu § 51 Abs. 3 AuslG), und Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 –, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 = juris, Rn. 31 (zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG); ferner der ebenfalls § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG betreffende Beschluss vom 22. Juli 2010 – 10 B 20/10 –, juris, Rn. 3, welcher erkennbar die als feststehend betrachtete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt, wenn er der dortigen Beschwerde entgegenhält, dass diese sich u.a. nicht damit auseinandersetzt, „dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sowohl der Flüchtlingsanerkennung (…) als auch der Asylanerkennung (vgl. § 30 Abs. 4, § 26 Abs. 3 AsylVfG) entgegensteht und das Bundesamt nach § 73 AsylVfG zum Widerruf verpflichtet“. Vgl. insoweit auch Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 38, der ausdrücklich konstatiert, dass der Ausschluss des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG „nach der Rspr des BVerwG auch das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst“; wie das Bundesverwaltungsgericht etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –, NVwZ 2004, 757 = juris, Rn. 9 f., und vom 12. September 2006– 1 A 2634/05.A –, juris, S. 11 f., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006– 10 A 10887/06 –, juris, Rn. 23, m.w.N. Dass die in Rede stehende Ausschlussregelung auch das Asylrecht erfasst, ergibt sich bei systematischer Gesetzesauslegung für die Fälle der begehrten Asylanerkennung im Übrigen schon aus § 30 Abs. 4 AsylVfG (seit dem 25. Oktober 2015: § 30 Abs. 4 AsylG), wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt hingewiesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999– 9 C 31.98 –, BVerwGE 109, 1 = NVwZ 1999, 1346 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Juli 2010– 10 B 20/10 –, juris, Rn. 3. Ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führt die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob bei einer Asylanerkennung vor In-Kraft-Treten der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 8 AufenthG die Anwendung dieser Vorschrift möglich ist, ob also von einer rückwirkenden Regelung ausgegangen werden kann.“ Das auf diese Frage bezogene Zulassungsvorbringen erschöpft sich in dem bloßen Hinweis des Klägers, er sei 1979 als Asylberechtigter anerkannt worden. Damit genügt es schon nicht den eingangs dieses Beschlusses dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Namentlich führt der Kläger nichts dazu aus, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig sein und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben soll. Abgesehen davon ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, weil bereits § 14 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 AuslG 1965 eine dem § 60 Abs. 8 Satz 1 Fall 2 AufenthG entsprechende Regelung vorsah, weshalb von einer rückwirkenden Regelung keine Rede sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.