Beschluss
7 B 1273/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0103.7B1273.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unzulässig. Der Hauptantrag, „die 45. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie für unwirksam zu erklären“, ist nicht statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, statthaft. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung. Anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Geltung des § 47 VwGO für Normenkontrollanträge gegen Flächennutzungspläne mit Blick auf die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen allerdings im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken. Gegenstand einer insoweit statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann jedoch allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255, und Beschluss vom 24.3.2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278. Ein Normenkontrollantrag, den der Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richten würde, wäre danach nicht statthaft. Entsprechendes gilt hier für den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog § 47 Abs. 6 VwGO. Die Einwände des Antragstellers führen zu keiner anderen Bewertung. Sie ändern nichts an dem grundsätzlichen Fehlen einer rechtlichen Bindungswirkung der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Darstellung von Bau- oder Konzentrationsflächen führt gerade nicht zur unmittelbaren planungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Vorhaben. Von einer unmittelbaren Rechtswirkung kann insoweit nicht die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255. Das Argument des Antragstellers, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Konzentrationsfläche in einem Bereich dargestellt werde, für den zuvor die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegolten habe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.11.2016 - 10 B 1148/16.NE -, und vom 16.11.2016 - 10 B 1224/16.NE -, m. w. N. Die Beantwortung der von dem Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob für die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasste Fallgestaltung nach wie vor von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne, ist der Klärung in einem nur summarischen Eilverfahren nicht zugänglich. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.10.2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53, rechtfertigt aus den obigen Gründen keine andere Beurteilung; diese Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen der Sache nach - offenkundig im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufgegeben worden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑, juris. Dass die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu der von dem Antragsteller beklagten Rechtsschutzlücke führt, ist nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt jedenfalls nicht, Rechtsschutz gerade im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu gewähren. Der hilfsweise gestellte Antrag, „der Antragsgegnerin das Inkraftsetzen der 45. Änderung des Flächennutzungsplans zu untersagen“ ist schon mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn die 45. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in Kraft gesetzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der in einem Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von jeweils 10.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar.