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Beschluss

6 B 1505/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0106.6B1505.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 2. Januar 2017, zuzulassen, solange er, der Antragsgegner, über die diesbezügliche Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden hat. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, der Antragsteller habe Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sei rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht, wie es nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) erforderlich gewesen wäre, auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand des Antragstellers abgestellt. In der aus Anlass seiner Bewerbung um die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erstellten dienstlichen Beurteilung vom 8. Juli 2016 sei die Verwendungseignung mit dem Grad “besonders gut geeignet“ bewertet worden. Zur Begründung sei ausgeführt worden, der Antragsteller sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Köln und seines Einsatzes in den publikumsintensiven Familien- und Mobiliarzwangsvollstreckungsabteilungen sehr erfahren im Umgang mit Publikum. Diesem trete er freundlich und hilfsbereit entgegen und bleibe auch bei schwierigem Publikum stets ruhig und besonnen. Diese aktuelle Eignungsprognose habe der Antragsgegner nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Mit ihr werde gerade das Merkmal des Auftretens gegenüber dem rechtsuchenden Publikum, dem der Antragsgegner ausweislich seiner “Ausschreibungsverfügung“ vom 31. Mai 2016 besonderes Gewicht beigemessen habe, positiv bewertet. Die anlässlich des Auswahlgesprächs vom 17. September 2014 gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung des Antragstellers böten - für sich allein - keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes. Diese Erkenntnisse seien möglicherweise überholt. Die Beschwerde stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes nicht, wie es nach dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) erforderlich gewesen wäre, auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand des Antragstellers abgestellt, nicht durchgreifend in Frage. Auch dem Beschwerdevorbringen sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Juli 2016, insbesondere die Bewertung der Verwendungseignung, bei der Entscheidung des Antragsgegners über die Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes Berücksichtigung gefunden hat. Der Umstand, dass aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers eine Beurteilung erstellt, er in die Bewerberliste aufgenommen worden ist und dort die Gesamtnote seiner Beurteilung sowie der Grad seiner Verwendungseignung vermerkt worden sind, belegt für sich genommen nicht, dass diese Anlassbeurteilung im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt worden ist. Vielmehr dokumentieren der Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2016 und der diesem zu Grunde liegende Vermerk, dass die Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes (Beginn: 2. Januar 2017) aufgrund der im Auswahlgespräch vom 17. September 2014 gewonnenen Erkenntnisse abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner hat jeweils Bezug genommen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 22. Oktober 2014. Aus den dort dargelegten Gründen sei die nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Art. 36 der Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) erforderliche besondere Eignung für den Amtsanwaltsdienst beim Antragsteller nicht uneingeschränkt erkennbar. In seinen ergänzenden Erläuterungen vom 17. Oktober 2016 heißt es: „Gemäß meinen Ausführungen in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 22.10.2014 haben sich bei Herrn S. anlässlich dem Einzel- und Gruppengespräch vom 17.09.2014 betreffend seine Bewerbung für die Zulassung zur Einführungszeit des Amtsanwaltsdienstes zum 02.01.2015 neben einem fehlenden Eignungsvorsprung gegenüber den in dem damaligen Verfahren zugelassenen Bewerbern auch und insbesondere Defizite in seinem Persönlichkeitsbild und seiner persönlichen Kompetenz in Hinblick auf den Beruf des Amtsanwalts ergeben (…), so dass es bei der mitgeteilten Absage verbleiben muss.“ Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 22. Oktober 2014 hat die Auswahlkommission das Defizit im Bereich der persönlichen Kompetenz darin gesehen, dass der Antragsteller nicht, wie es für das Berufsbild des Amtsanwalts unerlässlich sei, sicher und angemessen selbstbewusst auftrete. Er habe bei der Auswahlkommission einen zumindest teilweise gehemmten, unsicheren, nervösen und nicht uneingeschränkt aufgeschlossenen persönlichen Eindruck hinterlassen. Diese Erkenntnisse lassen jedoch, so im Kern bereits das Verwaltungsgericht, keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, dass das Defizit auch aktuell noch im beschriebenen Umfang besteht. Ein solches Defizit kann durch gezieltes Training zumindest gemildert werden. Hiervon ist auch der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 ausgegangen. Dort hat er ausgeführt, dass Defizite, die das dem Bereich „persönliche Kompetenz“ zugeordnete Kriterium „Auftreten/Ausdruck ** (formuliert klar und verständlich, gewählter Ausdruck, tritt angemessen selbstbewusst und selbstsicher auf, angenehm und aufgeschlossen, sicher, freundlich)“ betreffen, „durch Training kompensiert werden können“. Der Antragsgegner wendet weiter ein, allein die Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich der aktuellen Beurteilung zu angemessenem Umgang mit rechtsuchendem, auch schwierigem Publikum beim Amtsgericht L. in der Lage sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der angemessene Umgang mit rechtsuchendem Publikum für das Berufsbild des Amtsanwalts gerade nicht maßgeblich. Insoweit verkennt der Antragsgegner, dass das Verwaltungsgericht auf den Inhalt der Anlassbeurteilung Bezug genommen hat. Der Beurteiler, der Präsident des Amtsgerichts L. , hat die Verwendungseignung mit dem Grad “besonders gut geeignet“ bewertet. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 war er gebeten worden, in seiner Eignungsprognose „insbesondere ein Gesamtbild über fachliche Eignung, Redegewandtheit sowie sicheres und angemessenes Auftreten auch gegenüber dem rechtsuchenden Publikum zu zeichnen.“ Hiervon ausgehend hat der Beurteiler zur Begründung seiner Bewertung der Verwendungseignung des Antragstellers in der Beurteilung weiter ausgeführt: „Herr S. ist redegewandt und verfügt über eine breit gefächerte Berufserfahrung. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf der Rechtsantragsstelle meines Großstadtgerichts und seiner Einsätze in den publikumsintensiven Familien- und Mobiliarzwangsvollstreckungsabteilungen ist er sehr erfahren im Umgang mit Publikum. Diesem tritt er freundlich und hilfsbereit entgegen und bleibt auch bei schwierigem Publikum stets ruhig und besonnen. „ Auf die Frage, ob diesen Ausführungen Aussagekraft hinsichtlich der für den Amtsanwaltsdienst relevanten Anforderungskriterien zukommt, kommt es aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht an. Soweit der Antragsgegner schließlich anführt, welche weiteren Gesichtspunkte seiner Auffassung nach bei einer die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes betreffenden Auswahlentscheidung eine Rolle spielen müssten, ist schon nicht erkennbar, welche Feststellung des Verwaltungsgerichts er mit diesem Beschwerdevorbringen angreifen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).