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Beschluss

11 E 721/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.11E721.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weil ihre Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1. a. Entgegen ihrer Auffassung benötigt die Klägerin einen Aufnahmebescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse für die Erteilung eines Aufnahmebescheides (nur) für den Fall verneint, in dem eine Person als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen wurde und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283 (289 f., Rdnr. 23). Das war bei der Klägerin nicht der Fall; sie ist nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie war zwar mit Einbeziehungsbescheid vom 15. April 1997 in den ihrer Mutter F. I. erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden, ihre Mutter ist jedoch im November 1998 verstorben. Bereits vor Aufnahme der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 ‑ BGBl. I S. 1950 ‑ zum 1. Januar 2005 (jetzt § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG), dass die Einbeziehung unwirksam wird, wenn die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden haben, war in der Rechtsprechung geklärt, dass mit dem Tod der Bezugsperson infolge der Unwirksamkeit des ihr erteilten Aufnahmebescheides auch die akzessorische Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen unwirksam wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 ‑ 5 C 47.03 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 12. b. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Das Bundesverwaltungsamt hatte den ersten Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. Juni 1993 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1993 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln war die Klägerin im Wege des Prozessvergleichs in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen worden, so dass sich ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erledigt hatte. Weitere Anträge der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Schriftsätzen vom 30. März 2005 und 30. April 2007 hat das Bundesverwaltungsamt mit jeweils bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 3. November 2005 und 14. Oktober 2008 abgelehnt. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 51 VwVfG werden nicht vorgetragen. Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Vorschrift galt nur für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, nicht jedoch für Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Daher ergibt sich aus der Aufhebung dieser Vorschrift insbesondere keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin sind vielmehr nach wie vor nach § 6 Abs. 2 BVFG in der zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung nach Deutschland am 5. August 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) zu beurteilen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, BVerwGE 152, 283. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dieser Anspruch scheitert ‑ wie bereits der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 8. April 2008 – 10 S 498/06 – ausführlich dargelegt hat und sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt ‑ daran, dass die Klägerin am 5. August 2001 nicht, wie nach § 4 Abs. 1 BVFG erforderlich, im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).