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Beschluss

4 A 3051/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0113.4A3051.15A.00
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Leitsätze

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht in Asylstreitigkeiten die Sache auch dann spruchreif machen muss, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren fehlerhaft unterblieben ist. Um insoweit erneut einen allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen, bedarf es der Darlegung besonderer Sachargumente, die den Stand der Rechtsprechung berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht in Asylstreitigkeiten die Sache auch dann spruchreif machen muss, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren fehlerhaft unterblieben ist. Um insoweit erneut einen allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen, bedarf es der Darlegung besonderer Sachargumente, die den Stand der Rechtsprechung berücksichtigen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, „Wenn eine persönliche Anhörung eines Schutzsuchenden im Asylverfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG nicht stattgefunden hat und auch anderweitig eine Klärung des Sachverhalts (§ 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) durch das Bundesamt im Asylverfahren nicht erfolgt ist bzw. erfolgen konnte, so dass die Begründung des Asylantrags nach dessen Ablehnung durch das Bundesamt als „offensichtlich unbegründet“ praktisch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Verwaltungsgericht dann „durchzuentscheiden“ oder ist der Bescheid des Bundesamtes dann lediglich aufzuheben, mit der Konsequenz einerseits, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortzusetzen und die unterbliebene Klärung des Sachverhalts nachzuholen hat und der prozessualen Konsequenz andererseits, dass als Klageart in derartigen Fällen lediglich eine „isolierte“ Anfechtungsklage statthaft ist?, ist nicht hinreichend aufgezeigt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht auch in Asylstreitigkeiten die Sache spruchreif machen muss und die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren (fehlerhaft) unterblieben ist. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat, weil es etwa das Asylverfahren zu Unrecht nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1982 – 9 B 10420.82 – Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 2 = juris, Rn. 4 ff.; zum Stand der Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 – 5 A 2202/15.A –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; zu den Ausnahmen siehe ferner BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 10 C 1.13 –, BVerwGE 147, 329 = juris, Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.3.1995 – 9 C 264.94 –, DVBl. 1995, 857 = juris, Rn. 14 ff. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Der Kläger hält die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.3.1995 angenommene Ausnahme bei ungerechtfertigten Verfahrenseinstellungen gleichwohl für übertragbar auf die in Rede stehende Fallgestaltung, in der zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings ohne Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt, weil der Kläger keine Kenntnis vom Anhörungstermin hatte. Die von ihm angeführte Rechtsprechung ist allerdings maßgeblich jedenfalls auch darauf gestützt, dass das Asylverfahren besonders auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde ausgerichtet ist und dem Gericht keine vergleichbaren Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zustehen wie dem Bundesamt im Fall der Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet. Diese Argumentation lässt sich nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen wie hier eine isolierte Anfechtung der Sachentscheidung nach umfangreicher Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde. Auch das weitere Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dem Asylbewerber gehe eine Tatsacheninstanz verloren, weshalb eine verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei, greift jedenfalls dann nicht ohne Weiteres, wenn das Bundesamt eine Sachprüfung gerade nicht verweigert hat, sondern trotz ordnungsgemäßer Ladung des Asylbewerbers nach Aktenlage entscheiden musste. Insoweit hätte es, um einen allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen, der Darlegung bedurft, welche Sachargumente trotz einer damit verbundenen Verfahrensverzögerung, die dem Asylverfahren an sich fremd ist, und einer tatsächlich erfolgten Sachentscheidung ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung gebieten sollten. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, weshalb es für eine rechtmäßige Entscheidung über einen Asylantrag nicht ausreichen soll, wenn die beim Bundesamt wegen einer dem Asylbewerber nicht bekannt gewordenen Ladung unterbliebene Anhörung vom Verwaltungsgericht durchgeführt wird. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage mit Blick auf den vom ihm gestellten Klageantrag im Streitfall entscheidungserheblich stellt. Der Kläger hat unter dem 3.12.2014 mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Gelegenheit, seine Klage entsprechend seiner Klagebegründung vom 29.10.2015 unmissverständlich jedenfalls auch auf einen isolierten Anfechtungsantrag umzustellen, hat er nicht genutzt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.11.2015 hat der ohne seinen Prozessbevollmächtigten erschienene Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt, ohne dass insoweit Zulassungsgründe geltend gemacht werden. Vgl. zu der entsprechenden prozessualen Fürsorgepflicht des Verwaltungsgerichts im Asylprozess: BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10.06 –, juris, Rn. 12 ff. Über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in der Sache entschieden, weil es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.3.1995, auf die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.10.2015 hingewiesen hatte, nicht für einschlägig hielt. Aus dem Hinweis des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen hierzu ergibt sich kein im Asylverfahren beachtlicher Zulassungsgrund. Die Argumentation des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Klage hinsichtlich der Aufhebung des streitbefangenen Bescheides stattgeben und sie im Übrigen gegebenenfalls als unzulässig abweisen müssen, lässt sich keinem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.