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Beschluss

1 A 2324/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0117.1A2324.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Paare in der Volksrepublik China, die gegen die sogenannte Ein-Kind-Politik verstoßen, mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Rahmen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG oder wegen einer diskriminierenden Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG (Hervorhebung durch den Senat), nicht die Zulassung der Berufung. Denn die aufgeworfene Frage war in dieser Form für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat es sich in dem angefochtenen Urteil ausschließlich mit der – von ihm im Ergebnis verneinten – Frage befasst, ob der Kläger als zweitgeborenes Kind im Rückkehrfalle aufgrund seiner möglicherweise infolge der chinesischen Ein-Kind-Politik unterbleibenden Registrierung im staatlichen Haushaltsregister („hukou“) bzw. den damit ggf. zusammenhängenden wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylVfG (jetzt: AsylG) rechtfertigenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Dies war mit Blick auf die Situation des Klägers, der gerade nicht Teil eines Paares im oben genannten Sinne ist, sondern vielmehr dessen zweitgeborener Sohn, folgerichtig und verdeutlicht im Übrigen zugleich, dass die aufgeworfene Frage sich auch in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Der im Weiteren erhobene Einwand des Klägers, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) flüchtlingsrechtlichen Relevanz der chinesischen Ein-Kind-Politik stünden in Widerspruch zu der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, insbesondere zu der des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 12. März 2014 – A 6 K 1868/12 –, juris, vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn hiermit macht der Kläger der Sache lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, auf die ein Berufungszulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch nicht gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 – 4 A 2379./15.A –, juris, Rn. 10. Abschließend merkt der Senat zudem ergänzend an, dass die Ein-Kind-Politik in der Volksrepublik China – ausweislich neuerer Erkenntnisse – grundsätzlich nicht länger praktiziert wird. An ihre Stelle ist seit Anfang des Jahres 2016 die Zwei-Kind-Politik getreten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15. Dezember 2016 (Stand: Oktober 2016), S. 21 f., die mittlerweile umgesetzt wird und dazu führt, dass zweitgeborene Kinder im staatlichen Haushaltsregister (nach)registriert werden. Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 14. September 2016– A 11 S 1125/16 –, juris, Rn. 46 unter Bezugnahme auf Nathan van der Klippe, The Globe and Mail vom 3. April 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).