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Beschluss

1 A 1988/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0119.1A1988.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers aufzuheben und diesen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es angeführt, weder der Unterabteilungsleiter R II als Berichterstatter noch der Abteilungsleiter als Beurteiler hätten über ausreichende eigene Erkenntnisgrundlagen für die Beurteilung des Klägers als Datenschutzbeauftragter verfügt. Sie hätten sich diese auch nicht aus anderen Quellen verschafft. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dagegen ein, der Berichterstatter und der Beurteiler hätten sich aufgrund von persönlichen Gesprächen, von der Teilnahme an Referatsleiterrunden, von der Einsicht in Vorlagen bei nachrichtlicher Beteiligung der Vorgesetzten und von Einschätzungen Dritter ein hinreichendes Bild des Klägers machen können. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beklagte wiederholt damit lediglich pauschal und ohne weitere Konkretisierung ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Ihre eben wiedergegebene Formulierung stammt aus der streitgegenständlichen Beurteilung (dort allerdings mit dem Zusatz „vor allem“) und aus dem Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt. Es hat ausgeführt, in der Beurteilung werde neben den genannten Erkenntnisgrundlagen auf die selbstständige Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger und die unmittelbare fachliche Unterstellung unter die Ministerin verwiesen (Urteilsabdruck, Seite 8). Damit werde das Befähigungs- und Leistungsbild des Klägers nicht (vollständig) erfasst; dessen fachliche Arbeit als Datenschutzbeauftragter bleibe im Wesentlichen unberücksichtigt. Weiter hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können, dass der Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag von solchen Personen eingeholt habe, welche die Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragten aus eigener Anschauung beurteilen könnten (Urteilsabdruck, Seite 9). Diesen Argumenten hat die Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Die bloße Wiederholung von erstinstanzlichem Vortrag genügt dazu grundsätzlich nicht. Abgesehen davon stellt die Beklagte ihre rechtliche Bewertung der eingehend begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts nur plakativ gegenüber, ohne anzugeben, welche besseren Gründe für die dortige Auffassung streiten sollen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Behörde verpflichtet ist, auf Verlangen des Beurteilten die dienstliche Beurteilung zu plausibilisieren und z. B. ihre Grundlagen näher zu erläutern. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11, 20. Dazu gehört auch, auf Nachfrage anzugeben, auf welchen Einschätzungen welcher namentlich zu nennender Dritter die Beurteilung beruht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob in den Fällen, in denen ein unmittelbares fachliches Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung besteht, von dieser zwingend ein formaler Beurteilungsbeitrag für die Beurteilung eingeholt werden muss oder ob es ausreichend ist, dass sich die Beurteilerin bzw. der Beurteiler die entsprechenden Erkenntnisse in geeigneter Weise z. B. im Rahmen eines Gesprächs verschafft, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Diese Frage war für das erstinstanzliche Urteil nicht relevant. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung des Klägers als Datenschutzbeauftragter nicht davon ausgegangen, dass insoweit ein formaler Beurteilungsbeitrag notwendig sei. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass insoweit überhaupt kein Beurteilungsbeitrag, also nicht einmal ein informeller eingeholt worden sei. Außerdem hat die Beklagte auch im Zulassungsverfahren nicht behauptet, der Berichterstatter oder der Beurteiler habe mit der Dienststellenleitung insoweit über die Arbeit des Klägers gesprochen. Sie hat lediglich allgemein auf (inhaltlich nicht wiedergegebene) Einschätzungen namentlich nicht benannter „Dritter“ verwiesen. Zur Frage der Förmlichkeit eines Beurteilungsbeitrags weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass er eine formlose dienstliche Stellungnahme und deren weitere Erläuterung während eines gerichtlichen Verfahrens als noch ausreichend angesehen hat, um die Funktion eines notwendigen Beurteilungsbeitrags zu erfüllen. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris, Rn. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).