Beschluss
13 A 485/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0127.13A485.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 4 AltPflG in der bis zum 22. April 2016 geltenden Fassung nicht zu (vgl. Neufassung durch Art. 34 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18. April 2016, BGBl. I S. 886). Das Diplom über die von ihr in den Niederlanden abgeschlossene Ausbildung zur "Verzorgende IG" sei kein Diplom im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 AltPflG, aus dem hervorgehe, dass die Inhaberin eine Ausbildung abgeschlossen habe, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin entsprechenden Beruf erforderlich sei. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der "Verzorgenden IG" überhaupt um einen dem Beruf der Altenpflegerin entsprechenden Beruf i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 Nr. 3 AltPflG handele, beziehe sich die Ausbildung im Bundesgebiet auf Lernfelder, welche sich wesentlich von denen unterschieden, die das von der Klägerin vorgelegte Diplom abdecke. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ausbildung der Klägerin und der im AltPflG sowie in der AltPflAPrV reglementierten Ausbildung bestehe darin, dass der praktische Teil der Berufsausbildung nicht nachweislich einen nennenswerten Anteil an expliziter Ausbildung im Bereich der Altenpflege umfasse. Das hiergegen gerichtete Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Klägerin behauptet zwar, der Abschluss „Verzorgende IG“ stehe dem Abschluss „Altenpfleger“ gleich, obwohl der „Verzorgende“ nach der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stelllungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 12. Mai 2014 nicht allein in der Pflege älterer Menschen, sondern auch in der Familienpflege sowie der Pflege von Behinderten und Wöchnerinnen tätig ist. Die Klägerin stellt jedenfalls nicht durchgreifend in Frage, dass sich die Ausbildung zur "Verzorgenden IG" hinsichtlich der in § 4 Abs. 3 AltPflG geregelten praktischen Ausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, mit der Folge, dass es nach § 2 Abs. 4 Satz 5 AltPflG a.F. (vgl. § 2 Abs. 4 Sätze 5 und 6 AltPflG n.F) vor Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bedarf. Erfolglos macht die Klägerin geltend, sie habe erheblich mehr als die geforderten 2000 Stunden in ihrem Beruf als Altenpflegerin gearbeitet, es reiche nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG, dass die praktische Erfahrung in Einrichtungen erlangt werde, die auch die Pflege alter Menschen einschließe. Zwar trifft es zu, dass Abschnitte der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG auch in anderen Einrichtungen als Heimen und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG abgeleistet werden können, in denen alte Menschen betreut werden. Hierzu gehören nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AltPflG u.a. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung. Allerdings sind nach § 1 Abs. 2 AltPflAPrV von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung mindestens 2.000 Stunden in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltenpflG genannten Einrichtungen (Heime im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt) abzuleisten. Durch den in diesen Einrichtungen gewährleisteten Umgang mit alten Menschen stellt der Verordnungsgeber sicher, dass der Auszubildende die für die Ausübung des Berufs als Altenpfleger erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt. Dass sich die Ausbildung der Klägerin in den Niederlanden in vergleichbarer Weise auf die Betreuung alter Menschen erstreckt hat und sie deshalb über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, hat sie nicht nachgewiesen. Die bloße Tätigkeit als Pflegekraft in einer Psychiatrischen Klinik, in der auch ältere Menschen betreut werden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Von einem vollständigen oder teilweisen Ausgleich wesentlicher Unterschiede im Bereich der praktischen Ausbildung durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die Klägerin im Rahmen ihrer Berufsausübung erworben hat (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 7 AltPflG n.F), ist ebenfalls nicht auszugehen. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, in einem nennenswerten Umfang im Bereich der Altenpflege tätig gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).