Beschluss
12 A 500/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.12A500.16A.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger formulierte Frage, ob Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka gegenwärtig einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist in der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2016 zuständigen 3. Senats geklärt. Danach gilt Folgendes: Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht des Terrorismus bzw. einer Nähe zur LTTE gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Demgemäß fehlt ein Ansatzpunkt für die Annahme einer Gruppenverfolgung. Es bedarf insoweit der Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, Urteilsabdruck S. 51. Angesichts der Verhältnisse der Zahl der Inhaftierungen zur Größe des tamilischen Bevölkerungsanteils im Promillebereich besteht auch kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme einer Gruppenverfolgung von männlichen und/oder weiblichen Tamilen jüngeren bzw. mittleren Alters. OVG NRW, a. a. O., Urteilsabdruck S. 52. Zu einer anderen Beurteilung besteht gegenwärtig kein Anlass. Eine von der dem zuvor zitierten Urteil zugrunde liegenden Erkenntnislage abweichende Entwicklung, die auf eine Verschlechterung der Situation für Tamilen hindeuten würde, ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der von ihm mit dem Zulassungsantrag bezeichnete Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 2013 lag der o. a. Rechtsprechung zugrunde und ist im Übrigen überholt. Der jüngste Lagebericht vom 21. November 2016 beschreibt eine Fortsetzung der auf Wiederversöhnung der Singhalesen und Tamilen gerichteten Politik der seit Januar 2015 amtierenden Regierung mit verhaltenen Anzeichen struktureller Verbesserungen in Bezug auf asyl- und abschiebungsrelevante Aspekte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.