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Beschluss

4 A 2585/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.4A2585.14.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung vom 3.1.2014 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung mit der Begründung abgewiesen, die Festsetzung des zuvor mit Untersagungsverfügung vom 19.2.2013 ordnungsgemäß angedrohten Zwangsgeldes beruhe auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63, 64 VwVG NRW. Einer vorherigen Anhörung habe es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht bedurft. Die Bezeichnung der Klägerin mit „G. GmbH“ führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Ein etwaiger Zustellungsmangel sei als geheilt anzusehen. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere ist die an die „G. GmbH“ gerichtete Verfügung vom 3.1.2014 nicht deshalb als nichtig oder einfach rechtswidrig anzusehen, weil eine G. GmbH nicht existiere, sondern ausschließlich eine H. G. GmbH. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, wenn er an einem Fehler leidet, der besonders schwer wiegt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Der angefochtene Bescheid ist mit Blick auf die streitige Adressierung nicht fehlerhaft, so dass auch die Annahme einer Nichtigkeit ausscheidet. Zwar ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts E. – HRB 11536 – die Klägerin mit der Firma „H. G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingetragen, so dass die Adressierung der streitigen Ordnungsverfügung an die „G. GmbH“ der Firma nicht entspricht. Diese Adressierung ist jedoch mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten in eindeutiger Weise auslegungsfähig, was etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 – 8 C 2.92 –, DVBl. 1994, 810 ff. = juris, Rn. 8. Hiervon ausgehend ist die angefochtene Verfügung vom 3.1.2014 an die Klägerin gerichtet gewesen. Abgesehen davon, dass sowohl im Adressatenfeld als auch in der Anrede der Geschäftsführer zutreffend bezeichnet ist, macht die Beklagte in der zwischenzeitlich aufgehobenen Ziffer 2. der Verfügung durch Benennung des zutreffenden Gegenstands des Unternehmens und durch die Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung vom 19.2.2013 in Ziffer 1. der Verfügung und in der Begründung der Verfügung unzweideutig klar, dass die Verfügung an die Klägerin gerichtet ist und diese betrifft. Anhaltspunkte, die eine abweichende Auslegung nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht benannt. Angesichts der von der damaligen Geschäftsführerin selbst vorgenommenen Anmeldung des Gewerbes bei der Beklagten mit dem Namen „G. GmbH“ wäre dies auch treuwidrig. Dass die so auszulegende Verfügung nicht wirksam bekanntgegeben worden sein könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keiner Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldfestsetzung vom 3.1.2014. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Grundsätzlich ist im Rahmen der Vollstreckung das Ermessen der Behörde an dem Maßstab der Zweckmäßigkeit und Effizienz zu messen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2016 – 9 B 298/16 -, juris, Rn. 19. Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte unter Anlegung dieses Maßstabes ohne gesonderte Begründung von einer Anhörung absehen. Die Klägerin hatte aufgrund der vorausgegangenen an ihre damalige Geschäftsführerin adressierten Zwangsgeldfestsetzung vom 5.11.2013 Kenntnis von den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und der Vollstreckungsabsicht der Beklagten. Auf diese später von der Beklagten wieder aufgehobene Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15.11.2013 reagiert und Bedenken wegen der – hier aufgrund Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Vollstreckung nicht entgegenstehenden – fehlenden Bestandskraft der Grundverfügung vom 19.2.2013 und einer – tatsächlich nicht gegebenen – Zustellungsproblematik geltend gemacht. Der Einwand der Klägerin, das festgesetzte Zwangsgeld erweise sich mit Blick auf ihre angespannte finanzielle Situation und ihre Verpflichtung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer als in der Höhe unverhältnismäßig, greift nicht durch. Das von der Beklagten festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesteckten Rahmen von 10,00 Euro bis 10.000,00 Euro und berücksichtigt sehr moderat das – weitaus höhere – wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht mit Blick auf eine von der Klägerin vorgetragene Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG festgelegten Vorfinanzierung der Umsatzsteuer fehlerhaft. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Einwand der Sache nach gegen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Nichtleistung von Steuerschulden und damit gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 19.2.2013 zielt. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts können aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erhoben werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2012 – 4 B 1425/11 –, ZfWG 2012, 226 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 4 f., m. w. N. Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.3.2013 – 1 BvR 3063/10 –, NJW-RR 2013, 1300 ff. = juris, festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Unternehmen, die der Regelsoll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) unterliegen, und solchen, denen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Ausnahmefall die Option der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) offen steht, nicht sachwidrig ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung nicht oder nicht mehr zutreffend oder § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG aus sonstigen Gründen verfassungswidrig sein könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ausgehend davon bestand auch keine Notwendigkeit, den Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die Kammer zurückzuübertragen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs. 3 VwGO, insbesondere eine aus der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, lagen nicht vor. Eine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bestand nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 – 1 BvL 12.10 –, juris, Rn. 6. Weder hielt das Verwaltungsgericht § 16 Abs. 1 UStG für verfassungswidrig, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9.3.2010 – 1 L 96/09 –, ZBR 2010, 286 = juris, Rn. 4, und vom 4.2.2002 – 2 L 242/00 –, juris, Rn. 7. noch kam es auf dessen Gültigkeit bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung an. Das Zulassungsbegehren kann auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht war wie ausgeführt weder verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 16 Abs. 1 UStG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, noch lagen die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.