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Beschluss

12 A 2291/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0131.12A2291.15.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die ursprüngliche Klägerin befand sich seit dem 8. August 2009 in vollstationärer Pflege. Mit Bescheid vom 25. August 2009 bewilligte der Beklagte ihr die Übernahme der notwendigen Kosten des Aufenthaltes im Pflegeheim als Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse. Mit weiterem Bescheid vom 2. Mai 2012 bewilligte er ihr Blindenhilfe gemäß § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG rückwirkend ab dem Monat Juni 2011. Die Betreuerin der ursprünglichen Klägerin übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2013 eine Aufstellung über das am 4. Juni 2013 bestehende Vermögen der Hilfeempfängerin. Danach verfügte diese auf ihrem Girokonto bei der Stadtsparkasse S. sowie ihrem Heimbewohnerkonto über ein Gesamtguthaben in Höhe von 10.608,16 €. Nach Anhörung nahm der Beklagte mit seinem an die ursprüngliche Klägerin gerichteten Bescheid vom 3. Juli 2013 einen Betrag in Höhe 4.900,16 € als Vermögensüberschuss in Anspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Hilfeempfängerin ihr Vermögen zur anteiligen Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen habe, soweit es den derzeit geltenden Vermögensschonbetrag von 5.708,00 € übersteige. Am 5. August 2013 hat die ursprüngliche Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 25c Abs. 2 BVG den Aufwand für die erhaltene Sachleistung der Hilfe zur Pflege in Höhe ihres einzusetzenden Vermögens zu tragen. Das festgestellte Guthaben auf ihren Konten, das auf der Ansparung erhaltener Sozialleistungen aus der Kriegsopferfürsorge und der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe, sei nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG einzusetzendes Vermögen. Eine besondere Härte i. S. d. § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG liege nicht vor. Der Beklagte habe auch den Vermögensschonbetrag gemäß § 25f Abs. 2 Nr. 3 BVG zutreffend in Höhe von 20% des Bemessungsbetrags nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG angesetzt. Die Vorschrift des § 25f Abs. 2 Nr. 4 BVG sei allerdings nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Von den beiden Auslegungsvarianten, wonach einerseits ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 40% des Bemessungsbetrags und andererseits ein solcher in Höhe von nur 20% dieses Betrags in Betracht komme, sei die zweite vorzuziehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Am 20. November 2015 ist die ursprüngliche Klägerin verstorben. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Mit der vom Verwaltungsgericht vorgezogenen Auslegungsvariante zu § 25f Abs. 2 Nr. 4 BVG werde der Wortlaut der Norm verkannt. Die Gewährung des 40%igen Schonbetrags knüpfe an die Person des Leistungsberechtigten an, nicht an die Art der Leistung. Dafür spreche die Gesetzesbegründung. Außerdem laufe der privilegierte Vermögensschutz für die Bezieher von Blindenhilfe ansonsten ins Leere, wenn neben der Blindenhilfe noch weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezogen würden. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens ist durch den Tod der ursprünglichen Klägerin nicht eingetreten, weil diese durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009- 20 F 6.09 -, juris Rn. 1, m. w. N., was zur entsprechenden Änderung des Rubrums von Amts wegen geführt hat. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist hingegen mit dem Tod der ursprünglichen Klägerin beendet. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2012 - 9 ZB 12.744 -, juris Rn. 1; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. November 2010 - 5 D 162/10 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 12. Oktober 2012 - OVG 10 M 20.12 -, juris Rn. 3. Da die Erben jedoch keinen Abstand von dem Antrag genommen haben, ist dieser abzulehnen. Über die Berufung der Kläger kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit der gerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2016 angehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Vermögensschonbetrag hier nach der Vorschrift des § 25f Abs. 2 Nr. 3 BVG - d. h. in Höhe von 20% des Bemessungsbetrags nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG - zu bemessen war. § 25f Abs. 2 BVG hat in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung folgenden Wortlaut: "Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen: 1. 10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. 20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern, 3. 20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberechtigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags in Höhe von 40 vom Hundert des Bemessungsbetrags vorliegen, 4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt, zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend allein unterhaltene Person." Hiernach war die Nummer 3 einschlägig, weil die Leistungsberechtigte Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG bezog und ihr somit eine der "übrigen", in den Nummern 1 und 2 nicht erfassten Leistungen gewährt wurde. Die Ausnahmeregelungen in der Nummer 3 griffen nicht. Weder war die ursprüngliche Klägerin sonderfürsorgeberechtigt (vgl. § 27e BVG, § 29 KFürsV) noch lagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags in Höhe von 40% des Bemessungsbetrags nach der insoweit maßgeblichen Nummer 4 vor. Eine Schwerstpflegebedürftigkeit i. S. v. § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bestand nicht. Soweit die Nummer 4 eine Vermögensschonung im Umfang von 40% des Bemessungsbetrags auch bei der Erbringung von Blindenhilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG vorsieht, konnte diese Regelung hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vermögenseinsatzes für die erbrachte Hilfe zur Pflege nicht zur Anwendung kommen, auch wenn die Leistungsberechtigte neben dieser Hilfe Blindenhilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG bezog. Denn die Regelung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der erhöhte 40%ige Schonbetrag den Beziehern von Blindengeld auch dann zugute kommt, wenn es um den Einsatz von Vermögen für andere Leistungen der Kriegsopferfürsorge - wie hier die Hilfe zur Pflege - geht, die ihrerseits dem nur 20%igen Schonbetrag unterliegen. Ein solches Verständnis der Norm hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für den leistungsbezogenen Ansatz des Schonbetrags streitet nicht zuletzt auch dessen Entstehungsgeschichte. Nach Leistungsarten gestaffelte Schonbeträge, die mit bestimmten Prozentsätzen des Betrags in § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG bemessen waren, wurden erstmals durch das Zehnte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zehntes Anpassungsgesetz-KOV - 10. AnpG-KOV) vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217) eingeführt, das zum 1. Januar 1979 in Kraft trat. Danach hatte § 25f Abs. 2 BVG folgende Fassung: "Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind 1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 10 vom Hundert, 2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 67 und 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten (§ 27 e) 40 vom Hundert des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrages in Höhe von 4 vom Hundert für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit seinem Ehegatten überwiegend unterhaltene Person." Ihrem eindeutigen Wortlaut nach ("bei den ergänzenden Hilfen", "bei den übrigen Hilfen", "in den Fällen des") differenzierte diese Vorschrift - mit Ausnahme der Gruppe der Sonderfürsorgeberechtigten - nach den jeweils bezeichneten Hilfearten und ordnete diesen jeweils bestimmte Vomhundertsätze des Bemessungsbetrags als leistungsspezifische Vermögensschonbeträge zu. Damit griff das 10. AnpG-KOV ein schon etabliertes Prinzip auf. Denn § 25f Abs. 2 BVG in der Fassung dieses Anpassungsgesetzes führte die bis dahin geltenden Grundsätze aus dem Sozialhilferecht inhaltlich fort. Vgl. Hoyer, Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes - Überblick über die Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge, in: BehindR Heft 3/1978, S. 49 (52); vgl. auch BT-Drucks. 8/1735, S. 17. Nach § 25a Abs. 7 BVG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung galten für den Einsatz des Vermögens die §§ 88 und 89 BSHG entsprechend. Soweit seinerzeit § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG regelte, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden darf, ergab sich Näheres dazu aus der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Auch deren § 1 Abs. 1 sah bereits nach Leistungsarten gestaffelte Schonbeträge vor: "Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind, 1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1500 Deutsche Mark, b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 3000 Deutsche Mark, im Falle des § 67 und des § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes jedoch 6000 Deutsche Mark, …" Diese Vorschrift regelte abschließend, dass im Falle des Bezugs unterschiedlicher Leistungen bei jeder Hilfeart von dem jeweils gesondert bezifferten Freibetrag auszugehen ist und brachte damit das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip auch im Bereich der Vermögensanrechnung zur Geltung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005- 12 A 4694/02 -, juris Rn. 4 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24. Juni 1992 - 4 L 60/90 -, juris Rn. 16. Dieses hergebrachte sozialhilferechtliche Verständnis der Schonbetragsvorschriften wurde in das Kriegsopferfürsorgerecht übernommen, ohne dass Verfassungsrecht dem entgegenstand. Das Prinzip der nach Hilfearten spezifizierten Vermögensschonbeträge ist auch durch die dem 10. AnpG-KOV nachgefolgten Änderungen des § 25f Abs. 2 BVG unberührt geblieben. Insbesondere besteht keinerlei Anhalt dafür, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eine inhaltliche Rechtsänderung beabsichtigt war, soweit die Formulierung "in den Fällen des § 26c Abs. 8 Satz 3 und des § 27d Abs. 1 Nr. 4" in § 25f Abs. 2 Nr. 2 BVG durch "bei Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1 Nr. 4 beziehen" ersetzt wurde. Eine Abkehr von dem leistungsspezifischen Schonbetrag - in dem Sinne, dass etwa einem Bezieher von Blindengeld nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG nunmehr auch bei dem Einsatz von Vermögen für eine andere Hilfe der erhöhte Schonbetrag von 40% zugutekommen solle - war mit dieser Neufassung ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr handelte es sich, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, vgl. BT-Drucks. 16/6541, S. 34, lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, dass die erneute Neufassung des § 25f Abs. 2 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), die zum aktuellen Wortlaut der Norm geführt hat, in der zugehörigen Gesetzesbegründung wiederum in gleicher Weise lediglich als redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Relevanz bezeichnet wurde. Vgl. BT-Drucks. 17/5311, S. 18. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Kläger greifen hiernach nicht durch. Das Argument, der privilegierte Vermögensschutz für die Bezieher von Blindenhilfe laufe im vorliegenden Fall leer, geht daran vorbei, dass die Inanspruchnahme des einzusetzenden Vermögens hier zur anteiligen Deckung der Kosten einer Hilfe erfolgte, für die die Privilegierung nicht gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.