Beschluss
12 E 649/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0131.12E649.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. August 2016 gerichteten Klage fehlen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Das gilt auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au-gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren sind Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in der von der Beklagten berechneten Höhe nicht erkennbar. Die hiergegen gerichtete Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellten. Es spricht deutlich Überwiegendes, wenn nicht sogar alles dafür, dass die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 259 € für die vollstationäre Unterbringung seines Sohnes U. im Zeitraum 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 der Höhe nach richtig bemessen ist. Das Beschwerdevorbringen setzt der Berechnung der Beklagten, wie sie in den angefochtenen Bescheiden vollzogen ist und die das Verwaltungsgericht im Wesentlichen nachgezeichnet hat, nichts Erhebliches entgegen. Namentlich entspricht die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, die der Kläger mit der Beschwerde angreift, den Vorgaben der § 92 Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Unterhalt für die am 1998 geborenen Zwillinge des Klägers wird durch die Erhebung des festgesetzten Kostenbeitrags nicht geschmälert (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Dem Kläger verbleibt ferner nach Abzug des festgesetzten Kostenbeitrags und der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den minderjährigen Söhnen der nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zu bestimmende notwendige Selbstbehalt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Vgl. dazu: BVerwG, Urt. vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 14 f. Das gilt - worauf das Verwaltungsgericht treffend hinweist - sowohl bei Annahme, die Zwillinge seien gegenüber dem inzwischen volljährigen Sohn U. unterhaltsrechtlich gleichrangig berechtigt (§ 1609 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), als auch dann, wenn die Unterhaltsberechtigung der Zwillinge dem für U. geschuldeten Unterhalt vorgeht, weil U. , wie der Kläger geltend macht, keine Bindungen mehr zum väterlichen Haushalt hat und diesem daher unterhaltsrechtlich nicht mehr zuzurechnen wäre (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ausschlaggebend dafür ist, dass die nach § 92 Abs. 4 Satz 1 und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durchzuführende Vergleichsberechnung allein unterhaltsrechtlichen Maßstäben folgt. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14: „unterhaltsrechtliche Opfergrenze“ und Rn. 18. Daher ist für diese Berechnung als Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum das volle Netto-Krankengeld anzusetzen. Die vom Kläger mit der Klage und auch beschwerdeweise geforderte Kürzung seines Einkommens nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um pauschal 25 % scheidet demgegenüber aus. Der in § 93 SGB VIII geregelte Einkommensbegriff ist im Jugendhilferecht für die Ermittlung des Kostenbeitrages zugrundezulegen , nicht aber der gebotenen Vergleichsberechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens, das durch unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte geprägt und konkretisiert wird. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14; so auch: OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 30. Januar 2014 - 4 L 30/13 -, juris Rn. 16; Bayer. VGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 12 C 13.686 -, juris Rn. 7; im Ergebnis auch: Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -, juris Rn. 25, m. w. N. Der Vergleich nach diesen Maßstäben dient dazu, vom Gesetzgeber nicht gewollte gravierende Wertungswidersprüche zwischen dem zivilen Unterhaltsrecht und der seit Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII öffentlich-rechtlich ausgestalteten Heranziehung zu Kostenbeiträgen auszuschließen. Angestrebt war mit dieser Umstellung eine Verwaltungsvereinfachung sowie eine Senkung des Vollzugsaufwandes, die durchaus mit Abweichungen zum Unterhaltsrecht einhergeht (vgl. § 94 Abs. 5 SGB VIII), nicht aber den Grundprinzipien des Unterhaltsrechts zuwiderläuft. Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13 f. Soweit danach geprüft wird, ob der ermittelte jugendhilferechtliche Kostenbeitrag den Inanspruchgenommenen unzumutbar belastet (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), kann demzufolge nur auf die nach Zivilrecht geltenden Unterhaltsverpflichtungen bzw. das hierfür maßgebliche Einkommen des Pflichtigen abgestellt werden. Mit Rücksicht darauf vermag der Senat anders lautender Rechtsprechung, soweit sie ausdrücklich für die Prüfung, ob der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewahrt bleibt, das nach § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen heranzieht, nicht zu folgen und sieht die Frage insbesondere mit Blick auf die zuvor zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt an. A. A.: VG Aachen, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -, juris Rn. 34. Dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ausgehend von dem danach zugrundezulegenden Einkommen des Klägers gewahrt bleibt (selbst wenn nach den Unterhaltsleitlinien der für 2015 geltende höhere Selbstbehalt von 1.300 € zugrundegelegt würde), hat das Verwaltungsgericht treffend ausgeführt, worauf der Senat Bezug nimmt. Diese Berechnung wird vom Kläger nicht infrage gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.