Urteil
7 D 71/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0201.7D71.15NE.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im Ortsteil C. -C1. ein reines Wohngebiet nebst öffentlichen Verkehrsflächen und - u. a. im Bereich seines Grundeigentums - eine private Grünfläche festgesetzt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 65, Flurstück 370. Das Grundstück liegt in dem eine Fläche von etwa 1,1 ha umfassenden räumlichen Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Dieser Geltungsbereich wird nordöstlich durch den B.----------weg, nordwestlich durch die Straße F. , südwestlich durch den I. -X. -Weg und südöstlich durch einen Fußweg begrenzt, der zu einer Fußgängerbrücke über die A 59 führt. Die A 59 verläuft in etwa 100 m Entfernung nordöstlich des Plangebiets. Unmittelbar nordöstlich der A 59 liegt das -Gebiet DE 5309-301 „T. “. Nordwestlich des Plangebiets befindet sich aufgelockerte Bebauung sowie die St. H. -Kirche, westlich liegt ein Friedhof; zwischen der A 59 und dem Plangebiet sowie südlich und südwestlich des Plangebiets liegen weitgehend unbebaute, unter Landschaftsschutz stehende Flächen. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im südlichen Bereich wird für das Grundstück des Antragstellers sowie die südöstlich angrenzende Parzelle 371 eine private Grünfläche festgesetzt. Am südwestlichen und nördlichen Rand des Plangebiets werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt; im südlichen Bereich haben sie die besondere Zweckbestimmung Fuß- und Radweg. Ansonsten setzt der Plan im überwiegenden Teil seines Geltungsbereichs ein reines Wohngebiet fest. Ferner trifft der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Höhen der Gebäude im Plangebiet sind durch Festsetzungen von Firsthöhen und Traufhöhen begrenzt. Als unterer Bezugspunkt für diese Höhenfestsetzungen ist im Plan die natürliche Geländeoberfläche angegeben. Nachrichtlich sind im Plan Geländehöhen über Normalnull vermerkt. Ferner sind Baugrenzen festgesetzt. Für das vorhandene Gebäude B.-----------weg 4, das weitgehend außerhalb der Baugrenzen gelegen ist, wird in Nr. 3 Absatz 2 der textlichen Festsetzungen die ausnahmsweise Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen sowie Erneuerungen auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche geregelt, sofern hierdurch nach heutigen Maßstäben angemessene Wohnverhältnisse gewährleistet werden sollen. Ferner wird festgesetzt, dass innerhalb der als „SPE“ gekennzeichneten Flächen der Baumbestand dauerhaft zu erhalten ist. Hierzu findet sich eine entsprechende Markierung, die in der Planlegende Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet ist und die im südlichen Bereich das als private Grünfläche festgesetzte Teilstück des Plangebiets einschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 13.6.2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Planaufstellungsbeschluss. Unter dem 23.8.2011 führte die Antragsgegnerin eine Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch. In dem beigefügten Entwurf war das Grundstück des Antragstellers in das reine Wohngebiet einbezogen, das südöstlich angrenzende Flurstück 371 war als private Grünfläche dargestellt. Dazu gab der Landesbetrieb und unter dem 12.9.2011 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, der Abstand der Baugrenzen auf dem Flurstück 370 betrage zum Flurstück 371 mit dem erhaltenswerten Baumbestand nur etwa 7 m, dieser unzureichende Sicherheitsabstand führe erfahrungsgemäß früher oder später zu Baumfällungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Die Antragsgegnerin beschloss am 18.7.2013 eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 4.9.2013 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 12.9.2013 bis 11.10.2013 einschließlich Begründung und Umweltbericht öffentlich ausgelegt. Mit Schriftsatz vom 30.9.2013 erhob der Antragsteller Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend: Das als private Grünfläche vorgesehene Flurstück 370 sei in Grundbuch und Kataster als Bauland geführt. Auch mit Blick auf Belange des Walds sei es nicht gerechtfertigt, es aus dem reinen Wohngebiet auszuklammern. Es liege ein Abwägungsmangel vor. Eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich, weil die sich anbietende Bebauung mit einem Wohnhaus ausgeschlossen werde. Am 4.9.2014 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde u. a. über die Einwendungen des Antragstellers gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 24.9.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Am 22.9.2015 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft und deshalb unwirksam. Seine Eigentums- und Bestandsschutzinteressen seien nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. In der Verwaltungsvorlage sei die Unbebaubarkeit seines Grundstücks im Kern mit der Vermeidung von avifaunistischen Beeinträchtigungen, zur Erhaltung des vorhandenen Baumbestands und zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsabstands begründet worden. Dabei habe es sich nicht um originär eigene Abwägungsgesichtspunkte der Antragsgegnerin gehandelt, sondern vielmehr um Überlegungen, die der Landesbetrieb und Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 21.7.2008 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geltend gemacht habe. Die dort genannten Erwägungen zum Sicherheitsabstand zwischen Wald und Wohnbebauung seien wortgetreu in die Verwaltungsvorlage übernommen worden, so dass sich schon aus sprachlicher Sicht der Eindruck aufdränge, diese Erwägungen seien ohne eigene kritische Abwägung ungefiltert übernommen worden. Abgesehen davon seien diese Erwägungen nicht speziell für sein Grundstück angestellt worden, sondern hätten Geltung für das gesamte Bebauungsplangebiet beanspruchen sollen. Zu dem damaligen Zeitpunkt der frühzeitigen Behördenbeteiligung habe der Abstand zur Waldgrenze bei sämtlichen geplanten Baugrundstücken teilweise nur 15-25 m betragen. Damals sei es dem Landesbetrieb und um die Gültigkeit des Plans im Ganzen und nicht um die Unbebaubarkeit einzelner Grundstücke gegangen. In einem früheren Entwurf des Plans sei sein Grundstück als Bauland dargestellt worden. Auch nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und dem darauffolgenden Schreiben des Landesbetriebs sei das Grundstück zunächst Bauland geblieben. Lediglich das Flurstück 371 sei infolge der Anmerkungen des Landesbetriebs und als Baugrundstück ausgenommen und als private Grünfläche festgesetzt worden. In den damaligen Erläuterungen sei ausgeführt worden, damit sei ein ausreichender Abstand zum Waldrand gewährleistet, ferner sei damals festgestellt worden, Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten seien nicht zu befürchten. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass nunmehr vom Vorliegen artenschutzrechtlicher Bedenken ausgegangen werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 26.10. bis 6.11.2009, in der er die Einbeziehung seines Grundstücks in die bebaubare Flächen angeregt habe, die Antragsgegnerin dieser Anregung hatte entsprechen wollen. Die Ausführungen in der Abwägungsbegründung der Verwaltungsvorlage seien auch deshalb nicht überzeugend, weil dort auf die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Wohnbevölkerung Bezug genommen werde, obwohl es in den Vorschriften des Waldrechts des Landes Nordrhein-Westfalen keine konkreten Vorgaben gebe, die einen bestimmten Sicherheitsabstand zwischen Bebauung und Wald vorsähen. Auch aus § 1 Abs. 6 BauGB resultierten keine entsprechenden Vorgaben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in weiten Bereichen der übrigen Grundstücke der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Waldabstand gleichermaßen nicht eingehalten sei, so dass die Fällung von so genanntem schützenswerten Baumbestand auch bei diesen notwendig werde. Abgesehen davon seien bauliche Maßnahmen zum Schutz vor eventuell umstürzenden Bäumen etwa mit einer Dachausbildung in Stahlbeton gerade bei der Anforderung eines Satteldachs völlig unproblematisch zu realisieren. Jeder Grundstückseigentümer sei für seinen Baumbestand im Grenzbereich zu öffentlichen Flächen verantwortlich, so dass dieser stets zu kontrollieren sei und entsprechende Bäume, die eine Gefahr darstellten, zu beseitigen seien. Die Rechtfertigung einer Unbebaubarkeit des Grundstücks könne sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ergeben. Von einer Gefahr im Sinne dieser Bestimmung könne nicht ausgegangen werden. Die Überlegungen zu dem Sicherheitsabstand seien allenfalls dem Bereich der Risikovorsorge zuzuordnen. Die Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten in der Abwägungsbegründung seien nicht stringent. Dort heiße es ausdrücklich, dass planungsrelevante Arten nicht festgestellt worden seien. Zudem sei die Einordnung der Baumbestände auf den Flurstücken 370 und 371 als vergleichsweise wertvoll unbestimmt und lasse eine konkrete Beurteilung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Abwägungsbeachtlichkeit vermissen. Aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 10.10.2011 ergebe sich unter anderem, dass die Bebauung des Flurstücks 370 ausgeschlossen werden sollte, um Eingriffe in den naturnahen Buchenwald mit Vorkommen ökologisch anspruchsvoller Vogelarten zu vermeiden. Allerdings werde aus weiteren Abschnitten des Aufstellungsvorgangs deutlich, dass für den Bereich seines Grundstücks keine Nachweise planungsrelevanter Vogelarten vorgelegen hätten und dass im Falle einer Rodung die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten bliebe, ebenso wenig seien artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst. Soweit sich aus einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 23.4.2014 ergebe, dass bei einer Bebauung des Flurstücks 370 erhaltenswerte Baumbestände auf dem benachbarten Flurstück 371 entfernt werden müssten, seien diese Erwägungen, die auf eine Stellungnahme des Landesbetriebs und vom 12.9.2011 zurückgingen, in der späteren Begründung zur Ablehnung der Einbeziehung des Grundstücks in die überbaubare Fläche nicht erwähnt worden. Damit fehle es der Begründung an der notwendigen Stringenz für eine Rechtfertigung der Unbebaubarkeit des Grundstücks. Aus einer E-Mail vom 31.10.2013 ergebe sich, dass es keine natur- und landschaftsrechtliche Notwendigkeit gebe, das Flurstück 370 als private Grünfläche auszuweisen. Soweit das avifaunistische Gutachten vom 29.6.2009 vorsehe, auf dem streitgegenständlichen Grundstück Bebauung soweit wie möglich zu vermeiden, müsse dies gleichermaßen auch für Bauvorhaben auf den übrigen Teilflächen gelten, die allerdings in die Bebauung einbezogen worden seien. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten, dass nicht vermeidbare Rodungen auf seinem Grundstück ersatzfähig seien. Der Plan sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil die Bestandsschutzklausel für das Haus B.-----------weg 4 fehlerhaft sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „I. -X. -Weg“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 24.9.2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Plan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Mit dem Bebauungsplan werde keine bauliche Nutzungsmöglichkeit entzogen, die vor der Planaufstellung nach § 30 oder § 34 BauGB bestanden habe. Die planungsrechtliche Zulässigkeit habe sich vielmehr nach § 35 BauGB gerichtet. Zwar habe der Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt, der Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens habe aber mindestens eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen unwirtschaftlicher Aufwendungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB entgegengestanden. Das Grundstück sei nur über einen Wirtschaftsweg zu erreichen und ein Kanal sei nicht vorhanden. Diese Belange habe der Rat in die Abwägung ausdrücklich eingestellt. Soweit der Antragsteller bemängele, es sei keine hinreichende individuelle Abwägung vorgenommen worden, treffe dies nicht zu. Nach Abstimmung mit dem Landesbetrieb und sei der zeichnerische Bebauungsplan-Vorentwurf mit einer Bebaubarkeit der Flurstücke 370 und 371 erstellt worden. Dagegen habe sich der Landesbetrieb mit Schreiben vom 6.7.2008 ausgesprochen. Mit der Intention eines vermittelnden Vorschlags habe sie, die Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 23.8.2011 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgeschlagen, das Flurstück 371 als private Grünfläche und das Flurstück 370 als reines Wohngebiet festzusetzen. Nachdem sich der Landesbetrieb und mit Schreiben vom 12.9.2011 dagegen ausgesprochen habe, insbesondere weil der Abstand der Baugrenze zum Flurstück 371 und dessen erhaltenswertem Baumbestand nur 7 m betrage, sei dann auf eine Darstellung als bebaubarer Bereich verzichtet worden. Dieser Stand sei Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats gewesen. Der Landesbetrieb habe grundstücksbezogen dargelegt, dass ein geringerer Abstand der bebaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück des Antragstellers erfahrungsgemäß Aufwendungen auf dem Nachbarflurstück 371 nach sich ziehen müsse, diese Einschätzung habe sie, die Antragsgegnerin, bewogen, von der ursprünglichen Absicht Abstand zu nehmen, das Flurstück 370 als Bauland auszuweisen. Dies sei auch durch den landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 10.10.2011 - unter Abschnitt 2.1 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen - bestätigt worden. Dort sei ausgeführt worden, auf die ursprünglich geplante Bebauung weiterer Flächen werde verzichtet, da Eingriffe in den naturnahen Buchenwald mit Vorkommen artenreicher und ökologisch anspruchsvoller Vogelarten erheblich und nicht ausgleichbar wären. Zur Vermeidung von Eingriffen sei außerdem auf die Ausweisung des baumbestandenen Flurstücks 370 als Baufläche verzichtet worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Erwägung, dass künftig für eine Bebauung des Flurstücks 370 erhaltenswerte Baumbestände auf dem Nachbargrundstück entfernt werden müssten, auch der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt worden. Auch die Einbeziehung avifaunistischer Erwägungen sei abwägungsfehlerfrei. In dem Gutachten vom 29.6.2009 werde insoweit nachvollziehbar zwischen verschiedenen Teilflächen des Plangebiets mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit differenziert. Soweit in einer Email der unteren Landschaftsbehörde vom 21.10.2013 keine Einwände gegen eine Bebauung des Flurstücks 370 vorgebracht worden seien, sei dies unerheblich, weil die Abwägung über den Inhalt des Plans dem Rat und nicht einzelnen Stellen der Verwaltung zustehe. Soweit der Antragsteller den gutachterlich erfassten Grundstückszustand noch vor dem Satzungsbeschluss durch Strauchschnitt-Maßnahmen dahingehend verändert haben sollte, dass die Parzelle eines von zwei gepflegten Grundstücken im Plangebiet sei, stelle dies die Abwägung nicht infrage. Abgestellt worden sei nämlich unter anderem auch auf die Ansiedlungspotenziale der Fläche für Vögel und nicht lediglich auf ihren durch Eingriffe des Eigentümers veränderbaren aktuellen ökologischen Zustand. Diese Potenziale könnten vollständig reaktiviert werden, wenn die Fläche nicht länger in Hoffnung auf eine Umwandlung in ein Baugrundstück gepflegt werde. Der Plan leide im Übrigen auch nicht an Bestimmtheitsmängeln. Die Bestandsschutzklausel für das Gebäude B.-----------weg 4 sei in Anlehnung an § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB formuliert und in Orientierung an die dazu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszulegen. Die Höhenfestsetzungen seien nicht wegen der Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche zu beanstanden. Soweit diese verändert werde, sei auf das Geländeniveau abzustellen, das vor der Veränderung bestanden habe. Entsprechend der Genehmigungspraxis der Bauaufsichtsbehörden sei bei geneigter Geländeoberfläche – wie auch bei der Abstandflächenberechnung – die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Wenn an den Außenkanten eines geplanten Gebäudes unterschiedliche natürliche Geländehöhen vorlägen, sei deshalb zur Bestimmung der zulässigen Gebäudehöhe, die sich auf die Geländehöhe beziehe, eine arithmetische Mittelbildung vorzunehmen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 18.1.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist Grundeigentümer im Plangebiet und schon durch die - die Nutzung seines Grundeigentums beschränkende - Festsetzung einer privaten Grünfläche betroffen. II. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). III. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Der Antragsteller hat sich in dem Offenlageverfahren auf Abwägungsfehler im Hinblick auf die Überplanung seines Grundeigentums als private Grünfläche berufen. Diese Einwendungen verfolgt er auch im gerichtlichen Verfahren weiter. IV. Es fehlt schließlich auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar dürfte das erstrebte Normenkontrollurteil dazu führen, dass das Grundstück nach wie vor nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und die offenbar gewünschte Bebauung mit einem Wohnhaus wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange schon aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen nicht verwirklicht werden könnte. Es erscheint aber im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass nach dem Normenkontrollurteil eine erneute Planung mit für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen erfolgt, dies genügt für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Normenkontrollantrag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE - BauR 2013, 917. Abgesehen davon führt ein Erfolg des Antragstellers im Normenkontrollverfahren dazu, dass ggf. anderweitige Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen des § 35 BauGB eröffnet werden, denen die Grünflächenfestsetzung und die rechtliche Wirkung der Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf seinem Grundstück entgegen stünde. B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen materiellen Mangel der Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen für Gebäude (dazu I.), allerdings leidet er nicht an dem vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmangel (dazu II.); ob er an weiteren beachtlichen Mängeln leidet, lässt der Senat offen (dazu III.). I. Der Plan leidet an einem beachtlichen Mangel der Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen für Gebäude. Die Festsetzungen der Gebäudehöhen (Traufhöhen und Firsthöhen) ist nicht hinreichend bestimmt (dazu 1.); dieser Mangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans (dazu 2.). 1. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe sind nicht hinreichend bestimmt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Diese Anforderungen sind hinsichtlich der Gebäudehöhenfestsetzungen nicht erfüllt. Hierzu fehlt es im Plan an der hinreichend bestimmten Angabe eines unteren Bezugspunkts im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO. Die Bezugnahme auf die „natürliche Geländeoberfläche“ reicht zur Festlegung eines unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 BauNVO nicht aus, wenn das natürliche Gelände - wie hier - auf den einzelnen Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster erhebliche Höhenunterschiede aufweist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auf eine vorhandene Höhe z. B. einer Verkehrsfläche zur Bestimmung eines unteren Bezugspunkts grundsätzlich abgestellt werden. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.8.2014 - 7 D 8/13.NE -, BRS 82 Nr. 23 = BauR 2015, 941, m. w. N. Handelt es sich allerdings um in Bezug genommene Flächen mit erheblichen Neigungen, reicht eine pauschale Bezugnahme nicht aus, vielmehr bedarf es dann zusätzlicher Festsetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.8.2014 - 7 D 8/13.NE -, und vom 15.3.2016 - 10 A 1112/14 -, juris. Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn nicht auf eine vorhandene Verkehrsfläche, sondern auf eine vorhandene natürliche Geländeoberfläche als Bezugsniveau abgestellt wird. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht anzuschließen, die auch bei geneigtem natürlichen Gelände eine Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt im Sinne des § 18 Abs. 1 BauNVO als ausreichend ansieht. So etwa Hess. VGH, Urteil vom 6.3.2003 ‑ 3 N 1891/01 -, BRS 66 Nr. 42. Es lässt sich hier auch nicht im Wege der Auslegung ein unterer Bezugspunkt feststellen. Dass in der Planurkunde nachrichtlich Geländehöhen angegeben sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angegebenen Werte der Geländehöhen weisen für sämtliche Baugrundstücke jeweils grundstücksbezogene Höhenunterschiede des Geländes auch im Bereich der Baufenster auf, die über einem Meter liegen. Anhaltspunkte dafür, ob und auf welche Weise daraus ein Mittelwert gebildet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dass insoweit nach den Angaben der Antragsgegnerin eine Genehmigungspraxis existiert, die auf arithmetische Mittelwerte der Eckpunkte geplanter Gebäude abstellt, hilft hier nicht weiter. Vielmehr bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung im Plan, die anordnet, dass und wie bei unterschiedlichen Höhen gemittelt wird und die zugleich klarstellt, welche Punkte dabei zugrunde zu legen sind. Sind die Gebäudehöhenfestsetzungen mithin aus diesem Grund unbestimmt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob sich die Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche deshalb verbietet, weil diese veränderbar ist. Vgl. Hartmann, in Bischopink/Bönker, BauNVO, § 18, Rn. 6; und Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 18 BauNVO, Rn. 3 f 2. Dieser Mangel der genannten Höhenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2016, 1620, m. w. Nachw. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Begrenzung der Gebäudehöhen aus Sicht der Antragsgegnerin wesentliches raumprägendes Merkmal bzw. von großer städtebaulicher Relevanz (Abschnitt I.2.2 der Begründung). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte. II. Es lässt sich aber kein Abwägungsmangel wegen unzureichender Berücksichtigung der Eigentümerbelange des Antragstellers feststellen. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Vgl. zu den Anforderungen des Abwägungsgebots näher: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 sowie OVG NRW, Urteil vom 30.9.2014 - 2 D 87/13.NE -, BRS 82 Nr. 38 = BauR 2015, 934. Ausgehend von diesen Grundsätzen leidet die für die Überprüfung maßgebliche Abwägung (dazu 1.) nicht an Mängeln der Ermittlung (dazu 2.) oder der Bewertung (dazu 3.) maßgeblicher Belange oder einem sonstigen Mangel (dazu 4.). 1. Grundlage für die Überprüfung ist die Abwägungsentscheidung, wie sie sich aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen entnehmen lässt. Maßgeblich ist die Abwägung, die der Rat der Antragsgegnerin mit der Fassung des Satzungsbeschlusses vorgenommen hat. Mit der Beschlussfassung über den Plan hat der Rat zugleich die Satzungsbegründung beschlossen und u. a. die Einwendungen des Antragstellers (Nr. 004/168) unter sinngemäßer Bezugnahme auf die Erwägungen im Rahmen der beigefügten Auswertung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zurückgewiesen. Danach ist die für die Überprüfung maßgebliche Abwägung im Rahmen einer Zusammenschau der Planbegründung und der genannten weiteren Erwägungen dahin zu verstehen, dass die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Wohngebiet aus kumulativ zu verstehenden, d. h. nicht etwa als jeweils selbständig tragend angelegten Erwägungen abgelehnt und stattdessen eine Ausweisung als private Grünfläche und Einbeziehung in die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft erfolgt ist. Maßgeblich war danach einerseits neben der Erwägung, dass ein Abstand zu dem Baumbestand auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 371 erforderlich sei, um diesen Baumbestand langfristig zu erhalten, die Erwägung, dass auch der Baumbestand auf der Fläche des Antragstellers erhaltungswürdig sei, weil er als potentielle Ansiedlungsfläche für planungsrelevante Vogelarten geeignet sei und dass andererseits das Grundstück des Antragstellers bislang dem Außenbereich zuzuordnen und nach § 35 BauGB nicht mit einem Wohnhaus bebaubar gewesen sei. 2. Diese Abwägung leidet entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an einer mangelhaften Ermittlung maßgeblicher Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Die Antragsgegnerin hat zunächst unter Auswertung der Stellungnahmen des Landesbetriebs und hinreichend ermittelt, dass eine Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers wegen des geringen Abstands zum Baumbestand auf dem Flurstück 371 zu Gefahren für das Grundstück bzw. zu einer Erforderlichkeit von Eingriffen in den Baumbestands auf dem Flurstück 371 führen würde. Zutreffend ermittelt hat sie auch die bisherige Nutzung des Grundstücks des Antragstellers. In den der Abwägung zugrundeliegenden Bestandsaufnahmen ist von einem Garten mit größerem Gehölzbestand bzw. einer extensiv genutzten Parzelle mit kleinem Wiesenanteil und parkähnlichem nicht geschlossenen Baumbestand ausgegangen worden. Von dieser Feststellung weicht auch die Darstellung des Antragstellers, das Grundstück sei gärtnerisch genutzt und gepflegt worden, nicht in maßgeblicher Weise ab. Entsprechendes gilt für die avifaunistischen Erwägungen. Insoweit ergibt sich aus dem eingeholten avifaunistischen Gutachten, dass planungsrelevante Vogelarten in diesem Bereich nicht vorkommen, dass das Grundstück des Antragstellers aber ein potentieller Lebensraum für geschützte und planungsrelevante Vogelarten wie Grünspecht, Kleinspecht und Weidenmeise ist. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Annahme sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 3. Die ermittelten Belange hat die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Eine mangelhafte Bewertung ergibt sich zunächst nicht mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe Erwägungen des Landesbetriebs und „gleichsam ungefiltert“ übernommen. Hält die planende Gemeinde einen von einem Träger öffentlicher Belange vorgebrachten (maßgeblichen) Aspekt für zutreffend, ist sie nicht verpflichtet, diesen Aspekt im Rahmen ihrer Abwägungserwägungen in eigene Worte zu fassen. Übernimmt sie Formulierungen aus Stellungnahmen anderer Träger wortgetreu, kann daraus allein nicht gefolgert werden, es fehle an einer ordnungsgemäßen Bewertung im Sinne des Gesetzes. Ein Mangel der Bewertung ergibt sich ferner nicht daraus, dass - wie der Antragsteller näher aufgezeigt hat - die Bewertung der Belange des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung bei Fassung des Satzungsbeschlusses von anderen Bewertungen in früheren Planungsstadien abweicht. Der Plangeber ist an frühere Bewertungen im Planungsverfahren nicht gebunden. Im Rahmen der abschließenden, für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Abwägung kann er sich von früheren fehlerhaften Bewertungen ebenso lösen, wie er im Rahmen eines Bewertungsspielraums von früheren vertretbaren Bewertungen abweichen und diese durch andere sachgerechte Bewertungen ersetzen kann. Eine solche nicht zu beanstandende Bewertung stellt die vom Antragsteller kritisierte Annahme dar, dass ein Sicherheitsabstand zu bestehendem Baumbestand bzw. Wald auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 371 – ungeachtet fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen – hier erforderlich ist. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, durch bauliche Maßnahmen, wie etwa die Ausgestaltung eines Satteldachs in Stahlbeton, könne der erforderliche Schutz gegen umstürzende Bäume sichergestellt werden. Ebenso wenig liegt hinsichtlich der Annahme ein Bewertungsfehler vor, dass das Grundstück des Antragstellers zum Außenbereich gehört und nach § 35 BauGB ‑ ungeachtet anderweitiger steuerrechtlicher Wertungen oder Bezeichnungen im Grundbuch - wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht mit einem Wohnhaus bebaubar war. Mangelfrei ist ferner die Bewertung, dass der Baumbestand auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Nachbarflurstück 371 auch als Ansiedlungspotentialfläche für die genannten Vogelarten (Grünspecht, Kleinspecht und Weidenmeise) erhaltenswert ist. Soweit der Antragsteller auf die Aussage des avifaunistischen Gutachtens hinweist, es seien keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt worden, hat die Antragsgegnerin dies nicht etwa verkannt; die Antragsgegnerin hat vielmehr maßgeblich auf die Möglichkeit abgestellt, dass sich planungsrelevante Arten wie Grünspecht, Kleinspecht und Weidenmeise auf der Grünfläche ansiedeln und den Bestand deshalb als erhaltenswert beurteilt. 4. Die Abwägung leidet auch nicht an einem sonstigen Mangel. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung, die Eigentümerinteressen des Antragstellers gegenüber den genannten Belangen zurückzustellen, nicht sachgerecht wäre. Bei dem Ausgleich gegenläufiger Belange im Rahmen einer Abwägungsentscheidung verfügt die planende Gemeinde über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Abwägungsspielraum, der hier nicht überschritten ist. Dass dem Antragsteller eine Erweiterung seiner grundstücksbezogenen Nutzungsmöglichkeiten – anders als in früheren Planungsstadien – mit Blick auf gegenläufige Belange des Naturschutzes versagt worden ist, kann der Senat nicht beanstanden. Entgegen seinem Vorbringen ist dem Antragsteller nicht etwa eine bestehende wohnbauliche Nutzungsmöglichkeit entzogen worden, weil – wie ausgeführt – sein Grundstück auch bislang nicht mit einem Wohngebäude bebaubar war. Dass die Abwägung zulasten des Antragstellers auch mit Blick auf eine von der Antragsgegnerin angestrebte Bereicherung der Artenvielfalt im Plangebiet durch Sicherung von potentiellen Ansiedlungsflächen für planungsrelevante Vogelarten erfolgt ist, entspricht der Aufgabe der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB, auch dazu beizutragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu entwickeln. Ein Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass es sich bei den genannten Belangen des Schutzes des Walds bzw. des Waldabstands sowie des Biotopschutzes um Belange handelt, die gleichermaßen für andere Teile des Plangebiets Geltung beanspruchen. Die damit angesprochene Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) bzw. bezweifelte Stringenz der Abwägungsentscheidung vermag der Senat nicht festzustellen. Sowohl mit Blick auf den Sicherheitsabstand zum Wald bzw. Baumbestand als auch mit Blick auf die avifaunistischen Aspekte ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen des Landesbetriebs und bzw. dem avifaunistischen Gutachten und dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag eine hinreichende Begründung für die vorgenommene Differenzierung. In dem für die Bebauung vorgesehenen Bereich ist der Abstand zwischen den Baugrenzen und benachbartem Baumbestand deutlich größer als der Abstand auf dem Grundstück des Antragstellers zum Flurstück 371. Dieser Bereich ist auch stärker als das Grundstück des Antragstellers durch die bestehende Nutzung im Plangebiet, insbesondere durch das Gebäude B.-----------weg 4 geprägt. III. Der Senat lässt offen, ob der Plan an weiteren beachtlichen Mängeln leidet. Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, den Plan mit hinreichend bestimmten Höhenfestsetzungen erneut zu beschließen, wird sie Gelegenheit haben, insbesondere folgende Aspekte zu prüfen: Hinsichtlich der „Bestandsschutzklausel“ für das Gebäude B.-----------weg 4 gemäß Nr. 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen bedarf es der Prüfung, ob sich eine Rechtsgrundlage aus der allein in Betracht kommenden Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO ergibt. Zweifelhaft könnte sein, ob damit auch eine - hier gegebene - Baugrenzenüberschreitung durch wesentliche Gebäudeteile gerechtfertigt werden kann. Vgl. Schilder, in Bischopink/Bönker, BauNVO, § 23, Rn. 14 ff., m. w. Nachw. Es erscheint ferner überprüfungsbedürftig, ob dem Abwägungsgebot hinsichtlich der Lärmschutzbelange der Bewohner des ausgewiesenen reinen Wohngebiets mit Blick auf den Lärmkonflikt, der durch die nahe gelegene A 59 aufgeworfen wird, durch die rechtlich unverbindlichen Hinweise auf Möglichkeiten passiven Lärmschutzes hinreichend Rechnung getragen ist. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 ‑ 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365. Ebenso bedarf es der Berücksichtigung der Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.