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Beschluss

12 B 119/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0202.12B119.17.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q.       aus N.       bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit der Antrag abgelehnt worden ist.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 6 K 74/17 - Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus N. bewilligt. Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 6 K 74/17 - Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. G r ü n d e Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung hat auch, wie sich aus Nachstehendem ergibt, hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, die Antragsgegnerin unter Änderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren, hat Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu regelnden Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese ihr die beantragte Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache 6 K 74/14 gewährt. Dieser Anspruch folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Voraussetzungen liegen nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung vor. Ein Antragsteller bedarf der Hilfe in diesem Sinne, wenn eine vor Beginn der Maßnahme zu treffende Prognose ergibt, dass dadurch festgestellte Erziehungs- oder Persönlichkeitsdefizite ausgeglichen werden können. Der Erfolg muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein; vielmehr reicht es aus, wenn eine Milderung des Erziehungsdefizits möglich ist, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung einer ausreichenden Bindung und Beziehung des Elternteils zum Kind spricht. Nach den gesetzgeberischen Motiven, das in der Praxis entstandene Mütter-Kind-Angebot abzusichern und damit eine Hilfe anzubieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist, knüpft die Vorschrift des § 19 SGB VIII an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind und daran an, eine Art des Zusammenlebens sicherzustellen, die der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, juris Rn. 11, 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2002 - 19 K 6995/97 -, juris Rn. 112, 115; DIJuF-Gutachten vom 14. Oktober 2010, JAmt 2010, S. 24 ff., 25. Die hier angestrebte Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung stellt unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Familie (Art. 6 GG) jedenfalls dann das Mittel der Wahl dar, wenn ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein feststeht. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2002, - 19 K 6995/97 -, juris, Rn. 115. Das Verwaltungsgericht hat diesen Grundsätze zwar im Wesentlichen vorangestellt, bei seiner konkrete Betrachtung aber - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - in Abweichung davon im Ansatz eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für den Erfolg der begehrten Jugendhilfemaßnahme gefordert. Im Übrigen wendet die Beschwerde auch zu Recht ein, dass die negative Prognose, die das Verwaltungsgericht abgibt, nicht auf die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden fachlichen/gutachterlichen Beurteilungen gestützt werden kann. Das gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bericht der N1. Kinder- und Jugendhilfe vom 15. März 2016, der sich zu einem Aufenthalt der Antragstellerin dort kurz nach der Geburt ihrer ersten Tochter K. verhält. Zum einen scheint der Beobachtungszeitraum vom 23. Dezember 2015 bis zum 8. Februar 2016 (Aufenthalt der Mutter mit dem Kind) zu kurz, um eine belastbare Prognose zur hier anstehenden Fragestellung zu ermöglichen. Zum anderen spiegelt die Einschätzung der Einrichtung die weitere Entwicklung der Antragstellerin bis zur Gegenwart nicht hinreichend wieder. Die Antragstellerin hat im Oktober 2015 eine ambulante Therapie bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin B. der Gemeinschaftspraxis Dres. med. G. und X. aufgenommen, die sie bis in die jüngste Vergangenheit auch regelmäßig wahrgenommen hat. Das ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Gemeinschaftspraxis, den diese auf Fragen des Familiengerichts vom 11. November 2016 nach dem therapeutischen Prozess der Antragstellerin verfasst hat. Die Therapeutin beschreibt dort auch konkrete Entwicklungsschritte der Antragstellerin, die bereits vollzogen sind, und schließt in ihrer Empfehlung ausdrücklich die weitere Entwicklungsmöglichkeit der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung ein. Die Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund eigener familiärer Erfahrungen zukünftig nicht in der Lage sein könnte, für ihr Kind zu sorgen, hält die behandelnde Therapeutin durchaus für möglich. Dafür, dass sie tatsächlich unbewusst ihre eigenen traumatischen Erfahrungen wiederholt, wie die Antragsgegnerin meint, gibt die Stellungnahme nichts her. Die vom Verwaltungsgericht getroffene ungünstige Prognose lässt sich auch nicht auf den Abschlussbericht der Außenwohngruppe F. der N1. Kinder- und Jugendhilfe vom 13. Dezember 2016 stützen. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin aktuell für unterstützende Maßnahmen nicht erreichbar sei und entsprechende Hilfestellungen nicht annehme. Ferner ist danach nicht erkennbar, dass ihr von vornherein und dauerhaft die Fähigkeit fehlt, Erziehungsdefizite auszugleichen und eine ausreichende Bindung im Sinne eigenverantwortlicher Sorge für ihr Kind zu entwickeln. Nach diesem Bericht bedarf sie zur Reifung ihrer Persönlichkeit vielmehr noch erheblicher Unterstützung, wie auch die dort aufgeführten Beispiele zeigen. Dies legt nahe, dass sie nach Einschätzung der Einrichtung die dafür notwendigen Grundfähigkeiten besitzt. Das Gutachten der Diplom-Psychologin und Kriminologin Dr. G1. vom 11. Juli 2016 schließlich bezieht sich auf einen Zeitraum, in dem die Antragstellerin mit ihrer im Dezember 2015 geborenen ersten Tochter und der neu eingetretenen Schwangerschaft überfordert und eine Fremdunterbringung des Kleinkindes zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geboten war. Es ist deshalb in Bezug auf die hier anstehende Fragestellung nicht aussagekräftig. Unabhängig davon ist der geltend gemachte Hilfeanspruch nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Stellungnahmen/Gutachten gerechtfertigt, die eine positive Prognose in Bezug auf den Erfolg der Maßnahme zulassen. Die Berücksichtigung dieser Unterlagen ist nach Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich möglich. Dieses hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Rn. 21, m. w. N. Zu diesen noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Unterlagen zählt die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin des familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens (Familiengericht N. F ) vom 11. Januar 2017 und das aktuelle Gutachten von Frau Dr. G1. vom 27. Januar 2017, das sich nach dem Beschluss des Familiengerichts vorab zur Frage verhält, ob eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 SGB VIII voraussichtlich geeignet ist, die Kin-deseltern zu befähigen, mit dem Kind selbständig und eigenverantwortlich zu leben, oder ob das Scheitern einer solchen Maßnahme von vornherein feststeht. Die Gutachterin Dr. G1. stellt zusammenfassend fest, dass einer solchen Maßnahme jedenfalls nicht von vornherein der Erfolg abgesprochen werden könne, weil Veränderungen in der Situation der Antragstellerin eingetreten seien, die relevante Entwicklungsschritte erkennen ließen. Das ist anhand der gutachterlichen Einzelfeststellungen, die sie nach Exploration der Antragstellerin und des Kindesvaters getroffen hat, nachvollziehbar. Die Feststellungen sind im Wesentlichen an vorangestellten Kriterien ausgerichtet, wie Wahrnehmung des eigenen Hilfebedarfs, Bereitschaft und ausreichende persönliche Stabilität, um sich auf Hilfen einzulassen, Fähigkeit, Lern-inhalte zur Versorgung eines Kindes zu verstehen und in Handeln umzusetzen. Sie stellen heraus, inwieweit sich relevante Veränderungen zu den Verhältnissen ergeben haben, die der angeführten Begutachtung vom 11. Juli 2016 zugrundelagen. Die Defizite der Antragstellerin auf der Handlungsebene, die die Antragsgegnerin hervorhebt und als hindernd einstuft, benennt die Gutachterin eindeutig (5.1. Analyse, S. 16 des Gutachtens), grenzt aber dazu die wahrgenommenen und anhand der im Wesentlichen wiedergegebenen Exploration nachvollziehbaren Entwicklungsschritte der Antragstellerin ab (S. 17 ff.). Diese finden sich in unterschiedlichen Nuancen bestätigt in den jüngsten Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeutin B. vom November 2016 und vom 26. Januar 2017 sowie auch der Verfahrenspflegerin vom 11. Januar 2017, die diese unter Auswertung der Einschätzung der Bezugsbetreuerin der Antragstellerin verfasst hat. Allen Stellungnahmen ist gemeinsam, dass diese im Ergebnis die Unterbringung der Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung befürworten. Der Senat hält danach insgesamt - gemessen an dem dargelegten Maßstab - die Prognose für gerechtfertigt, dass die Hilfeleistung die Antragstellerin befähigen wird, eine ausreichende Bindung und Beziehung zu der am 2017 geborenen Tochter M. aufzubauen, die sie nach Beendigung der Maßnahme in die Lage versetzen wird, mit ihrem Kind zusammenzuleben, und somit der in Art. 6 Abs. 1 bis 4 GG verankerte Schutz der Familie erreicht werden kann. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr und dem Kind drohen wesentliche Nachteile, wenn die notwendige Hilfeleistung durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung vorerst unterbleibt. Die mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Leistungsgewährung verbundene - zeitweise - Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der begehrten Hilfeleistung ausnahmsweise gerechtfertigt. Der mit der bevorstehenden Entlassung der Antragstellerin aus dem Krankenhaus einsetzende Hilfeanspruch würde andernfalls allein durch Zeitablauf verkürzt. Weiter steht zu befürchten, dass die Antragstellerin, die das Sorgerecht für die M. noch innehat, aus dem Krankenhaus in den einzig zur Verfügung stehenden Haushalt der Familie des Kindesvaters zurückkehrt und dort nicht die notwendige Unterstützung erfährt, die für die Erziehung und Pflege des Neugeborenen im Interesse des Kindeswohls geboten ist, sondern dass es dort wegen des vorhandenen Konfliktpotentials zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könnte. Das haben die N1. Kinder- und Jugendhilfe (Bericht vom 13. Dezember 2016) sowie auch Gutachterin Dr. G1. hinreichend aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.