Beschluss
10 B 1176/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0208.10B1176.16NE.00
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Tenor
Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 – 10 B 286/15.NE – wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 – 10 B 286/15.NE – wird geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag der Antragsgegnerin ändert der Senat analog § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO seinen Beschluss vom 11. Mai 2015 ‑ 10 B 286/15. NE ‑ wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan Nr. – nordöstlich U.-Straße – der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 18/15.NE außer Vollzug zu setzen, ist nach Behebung der ursprünglich gegebenen Fehler des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht mehr vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 – 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und, weil § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des Antragstellers gewährt, seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist nicht mehr dringend geboten, weil der Antragsteller bei einer (weiteren) Umsetzung des Bebauungsplans nicht mit schweren Nachteilen im oben dargestellten Sinne rechnen muss. Der Antragsteller muss bei einer Umsetzung des Bebauungsplans insbesondere nicht mehr mit Einwendungen und Abwehransprüchen künftiger Nutzer der an seinen Betrieb heranrückenden Wohnbebauung wegen einer unzumutbaren Geruchsbelastung rechnen und hat deshalb auch keine Einschränkungen für seinen Betrieb zu erwarten. Der Rat hat bei seiner Abwägungsentscheidung für das ganz überwiegend als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Plangebiet einen zulässigen Geruchsimmissionswert von 0,15 (also Gerüche in 15 % der Stunden eines Jahres) entsprechend der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zugrunde gelegt. Der Antragssteller macht dagegen unter Hinweis auf Nr. 3.1 der GIRL, die für Wohngebiete einen Geruchsimmissionswert von 0,10 vorgibt, ohne Erfolg geltend, dass nicht auf sämtlichen Flächen eines allgemeinen Wohngebietes, das den bisherigen Siedlungsrand erheblich in den bisherigen Außenbereich hinein verschiebe, den künftigen Bewohnern unter Berufung auf die Randlage der erhöhte Geruchsimmissionswert für Dorfgebiete von 0,15 zugemutet werden dürfe. Denn ein solches Plangebiet, das zum Teil eine beträchtliche Tiefe in Richtung des Außenbereichs habe, könne nicht insgesamt als Randbereich und infolgedessen als Dorfgebiet im Sinne der GIRL qualifiziert werden. Die Abwägungsentscheidung gehe mithin von falschen Annahmen aus. Der Senat hält im vorläufigen Verfahren an seiner Einschätzung fest, dass es im Einzelfall im Ergebnis abwägungsgerecht sein kann, wenn der Rat den künftigen Bewohnern eines in der Nähe zum Außenbereich geplanten Wohngebiets eine Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden zumutet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 35, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07 –, vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, und vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung zwar die GIRL herangezogen werden. Die GIRL enthält jedoch keine Rechtsnormen, sondern stellt ein technisches Regelwerk dar, das auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruht und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten hat. Dementsprechend ist ihre Auslegung auch keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 – 4 BN 28.15 –, juris, Rn. 5. Der Senat geht daher nach wie vor davon aus, dass die Geruchsimmissionswerte der GIRL weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bauleitplanverfahren im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Erweiterung eines immissionsschutzrechtlich legalen Betriebes im Außenbereich betont, dass für die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme an ein Vorhaben stellt, wesentlich auf die jeweiligen Umstände abzustellen ist. Die von einem genehmigten Betrieb legal verursachten Immissionen können, wenn sie sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirken, deren Schutzwürdigkeit mindern, sofern sie nicht bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 – 4 B 37.15 –, juris, Rn. 1. Im Aufstellungsverfahren hat der Plangeber die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu beachten. Bei raumbedeutsamen Planungen sind die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes bei der Bauleitplanung auch auf Grenzen stoßen kann. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. Auch das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen, können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist etwa durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen jedenfalls dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher beispielsweise die Frage, welche Lärmbelastungen einem neu geplanten Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets könnten im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten würden, desto gewichtiger müssten allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr habe die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stünden, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dies zeige zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, juris, Rn. 14 f. Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen, denen ein neu geplantes Wohngebiet ausgesetzt wird, abzuweichen. Auch insoweit ist es eine Frage des Einzelfalles, was der Plangeber in der jeweiligen konkreten planungsrechtlichen Situation in seine Abwägungsentscheidung einzustellen hat. Die Orientierungswerte der GIRL können auch im Bauleitplanverfahren in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls bei einem Geruchsimmissionswert von 0,15, der nach der GIRL in einem Dorfgebiet, in dem auch gewohnt wird, zumutbar ist, nicht die Rede sein. Mit einer strikten Anwendung des Regelwerks der GIRL im Bauleitplanverfahren, wie sie der Antragsteller offenbar für geboten hält, könnte der Plangeber den sich aus der planungsrechtlichen Situation ergebenden Umständen des jeweiligen Einzelfalles nicht gerecht werden. Die Abwägungsentscheidung des Rates, die einen Geruchsimmissionswert von 0,15 für das gesamte Plangebiet zugrunde gelegt, dürfte danach nicht zu beanstanden sein. Der Rat hat bei der Bewertung der konkreten planungsrechtlichen Situation zu Recht angenommen, dass das Plangebiet nach seiner Bebauung den Übergang zum Außenbereich markieren werde, und dass in einer solchen Zone, was auch denjenigen, die dort künftig wohnen wollten, bewusst sein müsse, häufiger als in 10 % der Jahresstunden Gerüche wahrzunehmen seien, die bei der landwirtschaftlichen Nutzung des Außenbereichs üblicherweise aufträten. Mit diesen Annahmen hat der Rat nicht etwa das Interesse künftiger Bewohner des Plangebiets am Schutz vor unzumutbaren Geruchsimmissionen unangemessen niedrig bewertet, sondern lediglich das situationsbedingte Schutzniveau des festgesetzten Baugebiets zutreffend beschrieben. Soweit der Antragsteller meint, auf diese Weise könne der Übergang zum Außenbereich immer weiter hinausgeschoben werden, ist dieses Argument in diesem Zusammenhang verfehlt. Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Freiraum im Anschluss an den bisherigen Siedlungsbereich durch die Planung von neuen Baugebieten richtet sich nach anderen Vorschriften. Ist nach diesen Vorschriften die Ausweitung des Siedlungsbereichs zulässig, ist die Verschiebung des Übergangs zum Außenbereich die notwendige Folge. Mit der Bewertung des Schutzniveaus dieses Übergangsbereichs hinsichtlich der auf ihn aus dem Außenbereich einwirkenden Immissionen hat die Verschiebung weniger zu tun. Auch die Auffassung des Antragstellers, ein ganzes Plangebiet könne nicht zur Randlage erklärt werden, trifft so nicht zu. Der Übergang zum Außenbereich ist im Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenzbare Linie zu begreifen, sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung des benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen – wie hier im Plangebiet – üblicherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten. Der Rat konnte nach dem überarbeiteten Immissionsschutzgutachten auch zugrunde legen, dass der Geruchsimmissionswert von 0,15 im gesamten Plangebiet nicht überschritten wird. Die Einwände des Antragstellers führen zu keiner anderen Bewertung. Er rügt ohne Erfolg, dass die Geruchsimmissionen eines sogenannten Satelliten-Blockheizkraftwerks im Bereich des Städtischen Gymnasiums C. in der Geruchsimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit ist in der Ergänzung 2 des Geruchsimmissionsschutzgutachtens vom 17. Februar 2015 ausgeführt, dass diese Geruchsimmissionen aufgrund der Ableitbedingungen im Plangebiet nicht wahrnehmbar seien. Das Vorbringen des Antragstellers bietet keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an dieser fachlichen Einschätzung. Soweit der Antragsteller überdies kritisiert, dass die Erweiterung der Biogasanlage der T. GmbH & CO. KG unberücksichtigt geblieben sei, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin derzeit ungewiss, ob für diese Erweiterung eine Genehmigung erteilt und das Vorhaben realisiert wird, sodass der Rat es bei seiner Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen hatte. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf die Ausführungen im Geruchsimmissionsschutzgutachten, wonach in der Nähe der Biogasanlage bereits jetzt Geruchshäufigkeiten von mehr als 15 % der Jahresstunden zu erwarten seien, sodass eine Genehmigung für die besagte Erweiterung nur dann erteilt werden könne, wenn sich dort die von der Biogasanlage beeinflusste Geruchsimmissionssituation verbessere. Entsprechendes gilt auch für den Einwand des Antragstellers, die beabsichtigte Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes E. in Form eines Gärrestetrockners sei bei der Geruchsimmissionsprognose mangelhaft berücksichtigt worden. Auch insoweit heißt es in der Ergänzung 4 des Geruchsimmissionsgutachtens vom 8. April 2016, dass eine Erweiterung um einen Gärrestetrockner nicht zulässig sei, ohne gleichzeitig Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minderung der durch die Gesamtanlage verursachten Emissionen führten, da auf den bebauten Grundstücken in der Umgebung Geruchshäufigkeiten deutlich oberhalb von 15 % der Jahresstunden zu erwarten seien. Die Einschätzung in der Ergänzung 4 des Geruchsimmissionsgutachtens, dass sich durch solche Maßnahmen die Geruchssituation im Plangebiet ebenfalls verbessern würde, dürfte nicht zu beanstanden sein. In Bezug auf die Geruchsimmissionen aus dem Lackierbetrieb der Tischlerei Q. bemängelt der Antragsteller, dass deren Berechnung bei einer korrekten und nicht lediglich selektiven Anwendung des Merkblatts 56 des Landesumweltamtes ohne Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung hätte erfolgen müssen. Es begegne daher Zweifeln, ob diese Geruchsimmissionen bei einer entsprechenden Quellenmodellierung tatsächlich rechnerisch nicht mehr nachweisbar seien. Unabhängig von der Richtigkeit dieses Einwandes, bleibt schon offen, ob eine Berechnung ohne Abluftfahnenüberhöhung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Soweit der Antragsteller schließlich die textlichen Festsetzungen Nr. 5, 6 und 7, 15 und 16 für unwirksam hält, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm bei Umsetzung dieser Festsetzungen nach den oben dargelegten Grundsätzen eine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils drohen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).