Beschluss
14 A 2330/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0209.14A2330.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Da das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt hat, dass die Bewertung der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 nicht zu beanstanden sei, kann offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet, der Kläger habe seine diesbezüglichen Einwendungen verwirkt. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung, es lägen keine Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2 vor, weckt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, die Prüfer hätten zu Unrecht beanstandet, es fehle an einer Benennung des Streitgegenstands in den einleitenden Ausführungen des Klägers zum Mandantenbegehren. Ob der Streitgegenstand hätte benannt werden müssen, sei eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage. Diese Einschätzung des Klägers geht fehl. Bei der Frage, ob die Benennung des Streitgegenstands in den einleitenden Ausführungen entbehrlich war, handelt es sich nicht um eine Fachfrage, die einer Bewertung als richtig oder falsch oder zumindest vertretbar zugänglich wäre, sondern um eine prüfungsspezifische Wertung über die Qualität der Darstellung, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Bewertung wäre fehlerhaft, wenn gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden wäre, die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hätten. Sie wäre auch fehlerhaft, wenn sie auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer beruhte, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2016 - 6 B 14.16 -, juris, Rn. 20, Beschluss vom 16.8.2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rn. 16. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus der vom Kläger zitierten Fundstelle, dass auch die Autoren Veldhoff und Leßner bei einer zivilrechtlichen Anwaltsklausur, bei der es um die Verteidigung gegen eine Klage gegen den Mandanten geht, eine Skizzierung des Streitgegenstands für erforderlich halten. Im dortigen Fall empfehlen die Autoren die Darstellung des Mandantenbegehrens dahin: "Der Mandant begehrt die Abwehr des gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzanspruchs." Mit dem Wort Schadensersatzanspruch wird der Streitgegenstand der gegen den Mandanten erhobenen Klage schlagwortartig umrissen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Prüfer hätten zu Unrecht weitere Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal und zur Zulässigkeit der Klagehäufung erwartet. Da diese Prüfungspunkte unproblematisch gewesen seien, seien seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfend gewesen. Die Frage, in welcher Ausführlichkeit die vorgenannten Prüfungspunkte zu erörtert sind, betrifft ebenfalls die Qualität der Darstellung und unterfällt daher ebenfalls dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Dass die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, zeigt der Kläger nicht auf. Die Prüfer haben im Einzelnen aufgeführt, welche zumindest kurzen Ausführungen sie zu den vorgenannten Punkten erwartet hatten, und auch begründet, warum diese zumindest kurzen Ausführungen aus ihrer Sicht angezeigt waren. Diesen Erläuterungen setzt der Kläger lediglich seine eigene Wertung, die Prüfungspunkte seien unproblematisch und weitere Ausführungen daher entbehrlich, entgegen. Hiermit zeigt er jedoch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer auf. Ernstliche Zweifel weckt schließlich auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote sei wegen Ermessensausfalls fehlerhaft. Der Prüfungsausschuss hätte in seine Ermessensentscheidung einstellen müssen, dass es sich bei der Leistung des Klägers in der mündlichen Prüfung um einen Ausreißer gehandelt habe. In der mündlichen Prüfung seines ersten Prüfungsversuchs und in seinen mündlichen Prüfungen des ersten juristischen Staatsexamens und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung habe er deutlich bessere Ergebnisse erzielt. Dies gelte auch für seine in den Arbeitsgemeinschaften gezeigten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf Aktenvorträge. Bei seiner Ermessensentscheidung hätte der Prüfungsausschuss auch berücksichtigen müssen, dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, sich ausreichend auf die mündliche Prüfung vorzubereiten. Schließlich hätte der Prüfungsausschuss auch seine überdurchschnittlichen juristischen Fremdsprachenkenntnisse würdigen müssen. Nach § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - JAG NRW - kann der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Bei der Entscheidung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 4 JAG NRW). Der Kläger geht fehl in der Annahme, die Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses sei fehlerhaft. Denn der Prüfungsausschuss hat bereits keine Ermessensentscheidung getroffen. Die Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung in § 56 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW betrifft ausschließlich die Rechtsfolgenseite und setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf. Vgl. zu § 5d DRiG BVerwG, Urteil vom 12.7.1995 ‑ 6 C 12.93 -, juris, Rn.15. Hier war der Prüfungsausschuss davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Bei der Entscheidung, ob ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Wert aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet, handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung, die der Prüfungsausschuss innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft. Insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt dahin möglich, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein. Vgl. zu § 5d DRiG BVerwG, Urteil vom 12.7.1995 ‑ 6 C 12.93 -, juris, Rn.17. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und die von dem Kläger benannten Leistungen in der ersten juristischen Staatsprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, in den Arbeitsgemeinschaften und in dem ersten Prüfungsversuch der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie seine Lebenssituation vor der mündlichen Prüfung nicht zur Kenntnis genommen hätte. Darauf, dass der Prüfungsausschuss seine Überlegungen hierzu vollständig dokumentiert, hat der Kläger keinen Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 ‑ 14 A 206/14 -, juris, Rn. 3. Im Übrigen ist der Prüfungsausschuss auf die Leistungen des Klägers in den Arbeitsgemeinschaften und im ersten Prüfungsversuch der zweiten juristischen Staatsprüfung (in ihrer Gesamtheit) in seiner Stellungnahme vom 4.6.2012, auf die er in seiner Stellungnahme vom 30.3.2015 Bezug nimmt, ausdrücklich eingegangen. Es bestand auch keine Veranlassung für den Prüfungsausschuss, auf die mündliche Leistung im ersten Prüfungsversuch des zweiten juristischen Staatsexamens ausdrücklich einzugehen. Der Kläger betreibt eine unzulässig isolierte Teilbetrachtung einzelner Prüfungsleistungen, wenn er zwar die bessere mündliche Leistung im ersten Prüfungsversuch als kennzeichnend für den Gesamteindruck seines Leistungsstands für den Verbesserungsversuch herangezogen wissen will, nicht aber die schriftlichen Leistungen, die zu einem schlechteren Ergebnis des ersten Prüfungsversuch gegenüber dem Verbesserungsversuch geführt haben. Ebenso bedurfte es keiner eigenständigen Erwähnung der mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der ersten Prüfung für den Gesamteindruck des Leistungstands des Klägers in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Prüfung auf ein anderes Qualifikationsziel gerichtet war (Erreichen des rechtswissenschaftlichen Studienziels und damit fachliche Geeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW) als die zweite juristische Staatsprüfung (Qualifikation der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst auf der Grundlage der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 JAG NRW). Sind also schon die Prüfungsziele der beiden Prüfungen insgesamt nur schwach miteinander gekoppelt, gibt es erst Recht keinen Grund, allein auf Teilprüfungsleistungen der ersten Prüfung abzustellen, um einen Gesamteindruck vom Leistungsstand in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu gewinnen. Im Übrigen lässt es keinen Rückschluss darauf zu, dass der in der rechnerisch ermittelten Gesamtnote regelmäßig sich abbildende Leistungsstand dann unzutreffend festgestellt wäre, wenn der Prüfling in einer Prüfungsleistung des zweiten juristischen Staatsexamens ein schlechteres Ergebnis erzielt als in ähnlichen früheren Prüfungsleistungen im Rahmen der ersten Prüfung. Gute oder jedenfalls bessere Leistungen in bestimmten Prüfungsteilen der zurückliegenden juristischen Ausbildung mögen zwar den jeweiligen damaligen Leistungsstand gekennzeichnet haben, besagen aber nichts darüber, ob die rechnerische ermittelte Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung den Leistungsstand zutreffend wiedergibt. Die „mündliche Kommunikation zu juristischen Problemen“ stellt kein gesondertes Ausbildungsziel des Vorbereitungsdienstes dar. Der Kläger macht im Kern auch nicht geltend, seine mündlichen Prüfungsleistungen in der Vergangenheit dokumentierten eine besondere Qualifikation. Vielmehr weist er darauf hin, dass er seine Kenntnisse in dieser Prüfungsform sonst am besten habe zeigen können. Selbst wenn dies in der Vergangenheit stets so gewesen sein sollte, ergibt sich hieraus kein allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz, dass trotz eines im Vergleich zu früheren mündlichen Prüfungsleistungen schlechteren Ergebnisses zwingend von einem tatsächlich besseren Leistungsstand auszugehen wäre. Denn es besteht auch die Möglichkeit, dass das Ergebnis den Leistungsstand zutreffend abbildet. Ebenso unbedenklich ist, dass der Prüfungsausschuss sich nicht ausdrücklich zu den Fremdsprachenkenntnissen des Klägers äußert. Zwar können die Staatsprüfungen nach § 5d Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. DRiG auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung ist in Nordrhein-Westfalen für die zweite juristische Staatsprüfung jedoch nicht getroffen worden. Die Fremdsprachenkenntnisse des Klägers sind daher kein Bewertungskriterium, das den Leistungsstand des Klägers besser kennzeichnet. Vollends unbeachtlich ist, dass der Kläger eine mangelnde Vorbereitungszeit wegen seines parallelen Studiums in den USA geltend macht. Damit benennt er allenfalls eine Ursache für seinen nach seiner Auffassung zu niedrig festgestellten Leistungsstand, nicht aber einen Umstand, der einen besseren Leistungstand kennzeichnet. Das angegriffene Urteil weicht auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des beschließenden Senats ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall. Der Senat hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung - Urteil vom 9.1.2008 - 14 A 3658/06 -, juris - nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Prüfungsleistungen oder das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung/ staatlichen Pflichtfachprüfung in den für die Abweichungsentscheidung maßgeblichen Gesamteindruck einzubeziehen sind. Diese Frage hat er vielmehr offen gelassen, da er im entschiedenen Fall das konkrete Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung nicht für geeignet hielt, einen von dem rechnerischen Ergebnis abweichenden Leistungsstand anzunehmen. Vor diesem Hintergrund steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers könne keinen abweichenden Gesamteindruck begründen, nicht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats. Einen Widerspruch beinhaltet auch nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch die Leistungen des Klägers in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und seine Fremdsprachenkompetenz seien nicht geeignet, einen von dem rechnerischen Ergebnis abweichenden Leistungsstand anzunehmen. Zwar hat der Senat in der zitierten Entscheidung (juris, Rn. 65) ausgeführt, dass auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes gezeigte Leistungen in den Gesamteindruck einbezogen werden können, allerdings nur, wenn sie eine Aussage hinsichtlich der Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalten. Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Wie bereits ausgeführt, gehört die Fremdsprachenkompetenz nicht zu den in Nordrhein-Westfalen gesetzlich normierten Inhalten und Zielen des Vorbereitungsdienstes. Dass die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu berücksichtigen wären, hat der Senat nicht entschieden. Im Gegenteil hat er mit der Beschränkung auf Leistungen, die eine Aussage hinsichtlich der Inhalt und Ziele des Vorbereitungsdienstes enthalten, eine im Grundsatz gegenteilige Meinung vertreten, denn die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung trifft im Regelfall keine Aussagen hinsichtlich der Inhalt und Ziele des Vorbereitungsdienstes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.