Leitsatz: Materiell-rechtliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG, auch wenn er prozessual auf eine Instanz beschränkt worden ist, bleibt die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer (ständige Rechtsprechung). Verzögerungen beim OVG können durch eine besonders schnelle Sachbehandlung durch das BVerwG ausgeglichen werden, auch wenn insoweit keine Haftungsverantwortung des mit der Entschädigungsklage in Anspruch genommenen Rechtsträgers Land besteht. Dass ein Verfahren in einen anderen Senat übergegangen ist, der sich zunächst darin einarbeiten und über die weitere Verfahrensgestaltung entscheiden musste, hat bei der Bestimmung der Dauer der Unangemessenheit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist ein Umstand, der innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegt und nur dann berücksichtigt werden kann, wenn eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Überlastung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens OVG NRW 15 A 2856/12. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Überlänge der Kläger, ein Rechtsanwalt, rügt, war eine Klage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Vorausgegangen war im Juli 2011 eine Einlasskontrolle des Klägers im Landgericht L. , bei der ihm als Nebenklagevertreter in einem Strafverfahren ein Schlüsselanhänger abgenommen worden war, an dem ein sog. „Leatherman micra tool“ mit einem kleinen Taschenmesser befestigt war. Dies veranlasste den Kläger, den Landgerichtspräsidenten um die Übersendung der Hausrechtsrichtlinie zu ersuchen. Nachdem er diese nicht vollständig erhalten hatte, erhob der Kläger am 17. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht Klage (8 K 269/12, dann 13 K 317/12). Er beantragte, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz, den Beklagten zu verurteilen, ihm Informationen über bestimmte Passagen der „Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts“ vom 19. Oktober 2010 zu erteilen. Durch Urteil vom 22. November 2012 gab das Verwaltungsgericht Köln der Klage überwiegend statt. Am 13. Dezember 2012 beantragte das beklagte Land die Zulassung der Berufung (8 A 2856/12). Am 24. Januar 2013 ging beim Oberverwaltungsgericht die Begründung ein. Am 21. April 2013 erwiderte der Kläger. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wies der Kläger darauf hin, dass der „Parallelstreit“ über die Einlasskontrollen vom 4. Senat entschieden worden sei. Auf eine Sachstands-anfrage des Klägers vom 10. Dezember 2013 teilte der Berichterstatter des 8. Senats mit, in seinem Dezernat seien noch ältere Verfahren anhängig. Mit einer Entscheidung sei voraussichtlich im 1. Quartal 2014 zu rechnen. Am 2. April 2014 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Daraufhin teilte der Berichterstatter unter dem 9. April 2014 mit, es seien im Senat und auch in seinem Dezernat noch ältere Verfahren anhängig, darunter solche aus dem Informationszugangsrecht. Um den Senat zu entlasten, würden einige Verfahren, darunter auch das vorlie-gende, zum 1. Mai 2014 von einem anderen Senat übernommen. Am 1. Mai 2014 ging das Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des 15. Senats über. Nach einer Sachstandsanfrage des Klägers vom 10. September 2014 ließ das Gericht durch Beschluss vom 1. Oktober 2014 die Berufung zu. Am 10. November 2011 begründete das beklagte Land die Berufung. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erwiderte der Kläger. Am 7. Februar 2015 erhob der Kläger Dienstaufsichts-beschwerde zur Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts. Diese teilte ihm am 3. März 2015 mit, nach den ihr vorliegenden Angaben sei die Sache nunmehr ausgeschrieben und würde ihr bis Ende April 2015 Fortgang gegeben. Am 16. April 2015 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Juni 2015 festgesetzt. Auf Antrag des Klägers vom 28. April 2015 wurde der Termin auf den 18. August 2015 verlegt. In der mündlichen Verhandlung nahm der Beklagte die Berufung teilweise zurück. Im Übrigen wurde durch in der mündlichen Verhand-lung verkündetes Urteil das angefochtene Urteil geändert und die Klage abge-wiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt. Am 7. Oktober 2015 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er am 9. November 2015 begründete. Durch Beschluss vom 23. Mai 2016 – 7 B 47.15 – wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger formlos am 2. Juni 2016 übersandt. Am 7. Oktober 2015 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Rechtsstreits OVG NRW 15 A 2856/12 in Höhe von 1.800 Euro erhoben. In der Zeit vom 13. Dezember 2012 bis zur Zulassung der Berufung am 1. Oktober 2014 sei an der Akte nicht substantiell gearbeitet worden. Die Ver-zögerungen seien allein der Sphäre des Oberverwaltungsgerichts zuzurechnen, wie die Übertragung vom 8. auf den 15. Senat belege. Bei einer IFG-Klage, für die ausweislich des § 5 Abs. 2 IFG NRW ein rascher Handlungsbedarf bestehe, müsse es möglich sein, das nicht überaus komplizierte Verfahren binnen einem Jahr abzuschließen. Eine Entschädigung für 18 Monate habe er angesetzt, um ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Gründe zu verhindern, zu dem es in dem zuvor von ihm betriebenen Entschädigungsverfahren 13 D 136/14 gekommen sei. Da Streitgegenstand nur die Überlänge des zweitinstanzlichen Verfahrens sei, komme es nicht darauf an, wie zügig das Verwaltungsgericht entschieden habe. Dieses habe die Klage auch nicht besonders schnell oder bevorzugt behandelt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht der Organisationsgewalt des Landes unterliege, sei auch die Dauer dieses Verfahrens hier unerheblich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm aufgrund der überlangen Dauer des Rechtsstreits OVG NRW 15 A 2856/12 eine Entschädigung in Höhe von 1.800 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch nach der gebotenen Gesamtabwägung jedenfalls nicht in der begehrten Höhe zu. Das Berufungszulassungsverfahren sei frühestens am 21. April 2013 entscheidungsreif gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei dem Gericht ein angemessener Gestaltungszeitraum für seine Entscheidung über den Zulassungsantrag zuzugestehen. Nach Zulassung der Berufung sei das Verfahren frühestens am 9. Dezember 2014 entscheidungsreif gewesen und insgesamt nicht ungerechtfertigt verzögert worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Verzögerung dadurch kompensiert werde, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit früher erledigt habe, als es dies hätte tun müssen. Zudem sei die kurze Dauer des Verfahrens dritter Instanz mindernd anzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Köln 13 K 317/12, OVG NRW 15 A 2856/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder sonstige Wiedergutmachung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war nicht unangemessen (II.). I. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Bezugsrahmen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit, und zwar vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 16 f. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine unangemessen lange Verfahrensdauer im Verfahren 15 A 2856/12 ist prozessualer Natur und nach der Dispositionsmaxime zulässig. Materiell-rechtliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, auch wenn er prozessual auf eine Instanz beschränkt worden ist, bleibt aber die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, NVwZ 2014, 1523 = juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 27/14 -, juris. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung wird das Grundrecht auf zeitgerechten Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 47 GR-Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt und besteht ein Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG. Für eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Instanzen spricht bereits der Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ("Gerichtsverfahren"). Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. Gleiches gilt für die Legaldefinition des Gerichtsverfahrens in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, die auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei Gericht abstellt. In systematischer Hinsicht wird die Bezugnahme auf das Gesamtverfahren durch den Rückschluss aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG bestätigt. Danach ist die Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 17. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Beide Gerichte gehen im Hinblick auf das Recht, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Januar 2010 - Nr. 40009/04 - juris, Rn. 151, vom 30. März 2010 ‑ Nr. 46682/07 - juris, Rn. 36, vom 24. Juni 2010 ‑ Nr. 25756/09 - juris, Rn. 21 und vom 22. März 2012 - Nr. 23338/09 (Kautzor/Deutschland) - NJW 2013, 1937 = juris, Rn. 83 (Verfahren vor dem Amtsgericht bis Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht); BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 17. Nur so lässt sich schließlich auch die Pflicht der Gerichte begründen, die Gesamtdauer des Verfahrens im Auge zu behalten und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/09 -, DVBl. 2009, 1164 = juris, Rn. 20. II. Die Dauer des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, beginnend mit der Stellung des Zulassungsantrags am 13. Dezember 2013 bis zur Zustellung des Urteils vom 18. August 2015 am 8. September 2015, war bei der gebotenen Gesamtabwägung unter Einbeziehung der Dauer des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht unangemessen. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend war die Verfahrensdauer nicht unangemessen. 1. Das Verfahren war in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht schwierig, sondern ist als durchschnittlich einzuordnen. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Zulassung der Berufung als auch für das Berufungsverfahren, in denen der Vortrag der Beteiligten dem üblichen Umfang entsprach. Der Zulassungsantrag war gestützt auf die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler; die Begründung umfasste sieben Seiten. Insbesondere der Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderte, ebenso wie die Entscheidung über die Berufung, eine Auseinandersetzung mit dem materiellen Recht. Das Verfahren betraf einen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Dabei ging es allein um die Frage, ob § 6 Satz 1 a) IFG NRW greift, wonach der Informationszugang abzulehnen ist, wenn er eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der insoweit zu würdigende Sachverhalt war unstreitig. Indiz für die allenfalls durchschnittliche Schwierigkeit ist auch, dass die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils hierzu lediglich zwei Seiten umfassen, die des Oberverwaltungsgerichts fünf Seiten. Die erst in der Berufungsbegründung durch das beklagte Land aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit des § 99 Abs. 2 VwGO war ebenfalls nicht überdurchschnittlich schwierig. In der auch im Berufungsurteil herangezogenen ständigen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren auch angenommen hat, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 -, juris, Rn. 7 ff., geklärt, dass ein in-camera-Verfahren die Entscheidungserheblichkeit der Einsicht in die zurückgehaltenen Unterlagen voraussetzt. Ob dies hier der Fall ist, war nicht schwer zu beantworten. 2. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Das Verfahren auf Informationserteilung betrifft keine Fall-gruppe, bei der regelmäßig eine besondere Bedeutung für die Betroffenen angenommen wird, etwa bei hoher finanzieller Bedeutung, Statussachen oder sonstiger erheblicher Grundrechtsbetroffenheit. Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris, Rn. 47 m. w. N. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht allein aus dem Umstand, dass es um einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz ging. Zwar soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Diese Vorschrift betrifft aber nur das Verwaltungsverfahren. Abgesehen davon folgt allein aus deren Beschleunigungszweck noch keine besondere Dringlichkeit im vorliegenden Fall, die eine beschleunigte Bearbeitung im zweitinstanzlichen Verfahren erforderte. Das Informationsbegehren des Klägers diente letztlich nur der Aufarbeitung eines einzelnen, abgeschlossenen Vorfalls bei der Eingangskontrolle im Landgericht L. . Insoweit ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. 3. Das Verhalten des Klägers war nur in Bezug auf das Berufungsverfahren mitursächlich für die Verfahrensdauer. Dies gilt zum einen, als er nach Zulassung der Berufung Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben hat. Eine solche verlängert unabweisbar die Verfahrensdauer, ohne dass dies dem Staat zurechenbar wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris, m. w. N. Hier hat dies zur Verzögerung von etwa einem Monat geführt. Zum anderen hat der Kläger die Verlegung der ursprünglich auf den 12. Juni 2015 terminierten mündlichen Verhandlung beantragt, was zu einer Verzögerung von zwei Monaten geführt hat. Im Übrigen hat der Kläger keine ihm gesetzten Fristen versäumt oder sonst wie verzögerlich gehandelt. Das beklagte Land hat nicht negativ auf die Verfahrensdauer eingewirkt. 4. Bei der gebotenen Gesamtabwägung war die Verfahrensdauer nicht unangemessen. Zwar ergibt sich aus der Verfahrensführung des Oberverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte eine unangemessene Verfahrensdauer des Verfahrensabschnitts Antrag auf Zulassung der Berufung (a). Demgegenüber war das Verfahren nach Zulassung der Berufung nicht überlang (b). Die unangemessene Dauer des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht wird aber ausgeglichen durch die zügige Bearbeitung im erst- und letztinstanzlichen Verfahren (c). a. Unter Gewichtung und Abwägung der zuvor erörterten Kriterien ergibt sich hier – auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung – eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war Ende Mai 2013 entscheidungsreif. Am 21. April 2013 ging die Erwiderung des Klägers auf die Begründung des beklagten Landes ein, worauf das Gericht, auch wenn der Berichterstatter den Schriftsatz lediglich zur Kenntnisnahme übersandt hat, noch bis zum Ende des Folgemonats auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten warten durfte. Seitdem hat das Gericht das Zulassungsverfahren nicht erkennbar gefördert, bis durch Beschluss vom 1. Oktober 2014 die Berufung zugelassen worden ist. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder anderweitig erkennbar, dass die Vorgehensweise und die ihr zu Grunde liegende Geschäftslage des bis zum 1. Mai 2014 zuständigen 8. Senats sowie des seitdem zuständigen 15. Senats auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist. Auch unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums, eine zeitliche Reihenfolge der zu bearbeitenden Fälle festzulegen, den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise gefördert werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris, ist die Dauer von 16 Monaten Untätigkeit ab Entscheidungsreife Ende Mai 2013 bis zur Zulassung der Berufung am 1. Oktober 2014 unangemessen lang. Dass das Verfahren zum 1. Mai 2014 in den 15. Senat übergegangen ist, der sich zunächst darin einarbeiten und über die weitere Verfahrensgestaltung entscheiden musste, hat bei der Bestimmung der Dauer der Unangemessenheit außer Betracht zu bleiben. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist ein Umstand, der grundsätzlich innerhalb des gerichtlichen und damit des staatlichen Verantwortungsbereichs liegt und nur dann berücksichtigt werden kann, wenn eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Überlastung vorliegt. Vgl. Thür. OVG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 2 SO 182/12 -, juris, Rn. 88; OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - NVwZ 2013, 1095 = juris, Rn. 31. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den mit dem Verfahren befassten Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Soweit strukturelle Umstände innerhalb der Gerichtsbarkeit, des einzelnen Gerichts oder des Spruchkörpers der Grund für die lange Verfahrenslaufzeit sind, ist vielmehr der Beklagte im Bereich der §§ 198 ff. GVG hierfür verantwortlich. Der Staat muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet werden können und das Recht des Einzelnen garantiert wird, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. August 2012 ‑ 1 BvR 1098/11 -, BayVBl 2013, 210 = juris, Rn. 19, vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris, Rn. 16, vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/09 ‑, DVBl. 2009, 1164 = juris, Rn. 20, und 27,und vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334 = juris, Rn. 10; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 - 21423/07 -, juris, Rn. 34. Eine Überlastung der Gerichtsbarkeit, des konkreten Ausgangsgerichts oder auch des zuständigen Spruchkörpers ist für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris, Rn. 43. Ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte, etwa aufgrund einer Überlastung, führt nur dann nicht zur Haftung, wenn mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 ‑ 21423/07 ‑, juris, Rn. 34; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 20. März 2013 - OVG 3 A 13.12 -, juris, Rn. 34. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist die durch den Zuständigkeitswechsel ggf. eingetretene weitere Verzögerung dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen. Der Übergang von Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf den 15. Senat diente, das ergibt sich aus der Antwort des Berichterstatters vom 9. April 2014 auf die Verzögerungsrüge des Klägers vom 2. April 2014, einem Belastungsausgleich. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass Ursache dafür eine nicht vorhersehbare, kurzfristig aufgetretene unvermeidbare Überlastung des 8. Senats war. Hinzu tritt, dass das schon unangemessen lang dauernde Verfahren auch im 15. Senat erst fünf Monate nach Übernahme gefördert worden ist, indem über den Zulassungsantrag entschieden wurde. Die Gerichte müssen sich aber mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen. b. Demgegenüber war die Dauer des Berufungsverfahrens nicht unangemessen lang. Die Berufung war entscheidungsreif etwa Mitte Januar 2015. Am 9. Dezember 2014 ging die Berufungserwiderung des Klägers ein, die dem Beklagten zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme übersandt wurde. Das Gericht durfte eine Zeit von gut einem Monat abwarten, ob dieser sich dazu nochmal äußern wollte. Rund drei Wochen später, am 7. Februar 2015, erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde zur Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, die am 3. März 2015 beschieden wurde. Knapp sechs Wochen danach, am 16. April 2015, ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Juni 2015 bestimmt worden. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall einer übermäßig weiträumigen Terminierung. Ein Zeitraum von rund zwei Monaten ist regelmäßig aus gerichtsorganisatorischen Gründen, im Interesse der Beteiligten sowie aufgrund der gebotenen gründlichen Vorbereitung des Spruchkörpers als angemessen anzusehen. Dass erst am 18. August 2015 mündlich verhandelt und ein Urteil verkündet wurde, beruht auf dem Verlegungsantrag des Klägers vom 28. April 2015. Der Senat war - auch mit Blick auf die Sommerferien - nicht gehalten, einen Termin unmittelbar nach der Urlaubsrückkehr des Klägers zu bestimmen. Auch die Übersendung der vollständigen Urteilsgründe erfolgte zeitnah am 2. September 2015, das Empfangsbekenntnis des Klägers weist den 8. September 2015 als Zugangs-datum aus. Allerdings ist das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der langen Dauer des Zulassungsverfahrens und der Pflicht des Gerichts, die Gesamtverfahrensdauer im Blick zu behalten, noch nicht so zügig durchgeführt worden, dass es die Überlänge des ersten Verfahrensabschnitts hätte kompensieren können und die zweitinstanzliche Verfahrensdauer insgesamt als angemessen erscheinen ließe. c. Die unangemessene Dauer des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht wird durch die besonders zügige Bearbeitung des erstinstanzlichen Klageverfahrens sowie der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht kompensiert. aa. Bezugsrahmen der Entschädigung nach § 198 GVG ist, wie ausgeführt, die Gesamtverfahrensdauer. Sind in einem Stadium des Verfahrens Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Deshalb können Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in den anderen Instanzen ausgeglichen werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 17 und 44, und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, NVwZ 2014, 1523 ) = juris, Rn. 12, 13 und 17; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für die Verfahrensbearbeitung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zwar fallen Verzögerungen durch ein Bundesgericht nicht in die Haftungsverantwortung des beklagten Landes als Rechtsträger des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts. Dementsprechend können bei einem bis zum Bundesverwaltungsgericht geführten Verwaltungsrechtstreit verschiedene Rechtsträger für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 201 Abs. 1 GVG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit erlangen aber wegen des oben erläuterten Bezugsrahmens Gesamtverfahrensdauer auch diejenigen Verfahrensteile Bedeutung, die nicht in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fallen. So auch Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 80. bb. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageverfahrens ergibt sich eine anrechenbare Zeit von sieben Monaten. Das seit dem 9. Januar 2012 anhängige Verfahren war Ende August 2012 entscheidungsreif. Auf die erneute Stellungnahme des Klägers vom 19. Juli 2012 auf die Duplik des Beklagten durfte diesem – auch mit Blick auf die Ferienzeit – noch bis Ende August 2012 Gelegenheit zur Erwiderung gegeben werden. Ein Gestaltungsspielraum ab Entscheidungsreife von acht Monaten wäre angesichts der oben geschilderten Umstände des Einzelfalls und mit Blick darauf, dass es sich um ein regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbundenes Hauptsacheverfahren handelte, sachlich gerechtfertigt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich aber keine acht Monate Zeit für die Entscheidung genommen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses voranbringt, vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris, Rn. 42, und vom 29. Februar 2016 ‑ 5 C 31.15 D -, NJW 2016, 3468 = juris, Rn. 24, sondern bereits nach zwei Wochen das Verfahren weiter gefördert, in dem es am 14. September 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. November 2012 bestimmt hat. Es liegt auch kein Fall einer übermäßig weiträumigen Terminierung vor. Vielmehr ist der Zeitraum von rund zwei Monaten, der ohnehin regelmäßig als angemessen zu erachten ist, hier aufgrund der zeitnahen Terminierung ohne Weiteres mit dem Erfordernis einer gründlichen Vorbereitung zu rechtfertigen. Daraus ergibt sich eine anrechenbare Zeit von sieben Monaten. cc. Das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gleicht vier Monate unangemessene Verfahrensdauer aus. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil vom 18. August 2015 ging am 9. November 2015 ein. Der Erwiderung des Beklagten folgte am 23. März 2016 die Stellungnahme des Klägers. Obwohl angesichts der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger und der allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens - der Kläger berief sich auf einen Verfahrensfehler und eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten angemessen gewesen wäre, erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits nach zwei Monaten am 23. Mai 2016. dd. In welchem zeitlichen Umfang das Berufungszulassungsverfahren zu lange gedauert hat, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung. Berücksichtigt man die besonders zügige Bearbeitung des erstinstanzlichen Klageverfahrens (sieben Monate Kompensation) sowie der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (vier Monate Kompensation) verbleibt eine Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren von lediglich fünf Monaten. Ein solcher Zeitraum ist mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit einerseits und die nicht besonders herausragende Bedeutung des Verfahrens für den Kläger oder die Allgemeinheit andererseits im vorliegenden Einzelfall vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris. III. Entfällt ein Entschädigungsanspruch schon, weil die Verfahrensdauer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unangemessen war, scheidet auch eine Feststellung unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 GVG aus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.