OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 578/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.12A578.14.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.402,44 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.402,44 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 14. April 2014 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten weiteren, über die mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2011 bewilligte Zuwendung hinausgehenden weiteren Zuwendung habe, weil der Anspruch aufgrund von Abweichungen zwischen der vom Kläger angegebenen und der vom Beklagten festgestellten (zuwendungsfähigen) Fläche ausgeschlossen sei. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Dies gilt schon deshalb, weil das Zulassungsvorbringen an dem Streitgegenstand vorbeigeht. Streitgegenständlich ist der vom Kläger im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte (und vom Verwaltungsgericht verneinte) Anspruch. Demgegenüber scheint das Zulassungsvorbringen von einer Anfechtungsklage auszugehen, weil sinngemäß überwiegend zu einem dem Bescheid vom 31. Mai 2011 anhaftenden, ihn gegebenenfalls rechtswidrig machenden formellen Mangel - Fehlen der nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Begründung - vorgetragen wird. Ein den Bescheid gegebenenfalls (formell) rechtswidrig machender Begründungsmangel führt indes nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. Unabhängig davon dürfte der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegen. Der Bescheid vom 31. Mai 2011 enthält eine Begründung, der entnommen werden kann, dass dem Kläger auf der Grundlage von Art. 16 VO (EG) 1975/2006 deshalb keine höhere Zuwendung bewilligt wurde, weil hinsichtlich der vom Kläger beantragten Flächen (Acker ohne Gemüse und Dauergrünland) Abweichungen in einer Größenordnung von über 20 % festgestellt wurden und dies zum Ausschluss einer Zuwendung für diese Flächen führt. Da der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle, bei der die Flächenabweichungen im Einzelnen festgestellt wurden, persönlich zugegen war, erscheint eine weitergehende Begründung in dem Bescheid zu den Abweichungen im Einzelnen nicht erforderlich. Soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er (der Kläger) sei den vom Beklagten angenommenen Flächenabweichungen nicht substantiiert entgegen getreten, für verfehlt hält, führt auch dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Ergebnisses (Verneinung des geltend gemachten Anspruchs) der angegriffenen Entscheidung. Dabei kommt es auf das Vorbringen, das sich (erneut) mit einem dem Bescheid anhaftenden Begründungsmangel beschäftigt, aus den vorstehenden Gründen nicht an. Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass es nicht Sache des Klägers ist, für eine ordnungsgemäße Begründung eines Bescheids zu sorgen. Dies ist indes im Rahmen einer Verpflichtungsklage wiederum ohne Relevanz. Bei einer solchen trägt ein Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch. Soweit der Kläger diesbezüglich sinngemäß geltend macht, er habe erstinstanzlich mangels ordnungsgemäßer Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2011 nichts zu den vom Beklagten festgestellten Abweichungen vortragen können, greift auch dies nicht durch. Denn der Kläger war, wie bereits erwähnt, bei der Vor-Ort-Kontrolle, bei der die Abweichungen festgestellt wurden, persönlich zugegen. Im Übrigen hat er die Abweichungen jedenfalls konkludent dadurch anerkannt oder zugestanden, dass er in seinem Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2009 lediglich die vom Beklagten im Rahmen der Begründung des (späteren) Bescheids vom 31. Mai 2011 angeführte Fläche zugrunde gelegt hat, die gerade im Umfang der nunmehr vom Kläger bestrittenen Abweichungen kleiner ist als die im sog. Rahmenantrag vom 9. Juni 2007 und im (ersten) Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2008 angegebene Fläche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).