Beschluss
6 A 1257/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.6A1257.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage, gerichtet auf Aufhebung der Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014, zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig sei. § 44 a Satz 1 VwGO, wonach Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur mit der Sachentscheidung angreifbar seien, stehe dem nicht entgegen, weil die Untersuchungsanordnung mit Blick auf mögliche disziplinarische Sanktionen i.S.v. § 44 a Satz 2 VwGO vollstreckbar sei. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW beruhende Untersuchungsaufforderung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Aufforderung genüge den formellen Anforderungen. Sie sei aus sich heraus verständlich. Der konkrete Hintergrund, nämlich die zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten über einen Zeitraum von mehreren Jahren und die damit einhergehende massive Verschlechterung der Arbeitsleistung, werde benannt. Die Aufforderung sei auch unmittelbar an den Kläger gerichtet gewesen; aus der Anlage, die zum Gegenstand des Aufforderungsschreibens gemacht worden sei, ergäben sich die Vorfälle, die Grundlage der Zweifel an der Dienstfähigkeit seien. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ordnungsgemäß beteiligt worden. Dass beide nicht uneingeschränkt zugestimmt hätten, sei unerheblich, da nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW bzw. § 18 LGG NRW lediglich anzuhören sei. Die Untersuchungsanordnung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den hinreichend dokumentierten und dargelegten tatsächlichen Feststellungen des beklagten Landes erscheine es naheliegend, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage sei, einem seinem Statusamt angemessenen Dienstposten gerecht zu werden. Neben den zu Tage getretenen Minderleistungen sei insbesondere die Art und Weise, wie der Kläger mit seiner offensichtlich zunehmenden Überforderung umgegangen sei, maßgeblich gewesen. Auch die vom beklagten Land aufgezeigten Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten ließen hinreichend Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen. Dass der Kläger auf dem Dienstposten, auf dem er seit August 2014 eingesetzt werde, akzeptable Arbeitsergebnisse aufweisen könne, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sich die dortige Tätigkeit am unteren Rande dessen bewege, was ein Sachbearbeiter im gehobenen Dienst üblicherweise zu erledigen habe. Schließlich enthalte die Untersuchungsanordnung mit dem Hinweis auf „Anamnese, psychiatrisches Gespräch und Testungen“ hinreichende Angaben zu Art und Umfang der anstehenden ärztlichen Untersuchung. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Zulassungsvorbringen lässt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die formelle oder materielle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung erkennen. Nicht durchgreifend ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe völlig außen vor gelassen, dass das beklagte Land drei verschiedene Anordnungen mit teilweise identischen Vorwürfen getroffen habe. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb deswegen – wie der Kläger geltend macht – die Verständlichkeit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung „aus sich heraus“, also ohne Rückgriff auf weitere Erkenntnisquellen, in Frage stehen könnte. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, in welcher Hinsicht es bei ihm wegen der vorausgegangenen Verfügungen zu Unklarheiten in Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung gekommen sein soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, weshalb die Verständlichkeit der Untersuchungsanordnung deswegen in Frage stehen soll, weil sie sich „in Teilen ausdrücklich auf einen zu untersuchenden Sachverhalt bezieht, der aus der Zeit vor der Umsetzung des Klägers, also August 2014 resultiert“. Der Kläger geht fehl, falls er damit zum Ausdruck bringen will, allein wegen der Umsetzung könne den Vorkommnissen in dem davor liegenden Zeitraum keine Bedeutung mehr im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zukommen. Der Einwand, ein grober Fehler liege in der Bezeichnung der Untersuchungsanordnung mit „Zurruhesetzungsverfahren auf Veranlassung der Behörde“, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die streitgegenständliche Verfügung ist im Betreff ausschließlich mit „Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung“ überschrieben. Soweit die dem Bescheid beigefügte Anlage mit „Amtliche Begutachtung im vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahren von Beamten zur Prüfung der Dienstfähigkeit“ überschrieben ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung nach sich ziehen soll. Ungeachtet dessen liegt es auf der Hand, dass eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Beamten, wie das beklagte Land sie hier angeordnet hat, abhängig von ihrem Ergebnis in die Zurruhesetzung des Beamten münden kann. Eine „Vorwegnahme“ der Zurruhesetzungsentscheidung liegt darin jedenfalls nicht. Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge, dass „die ablehnende Darstellung der Personalvertretung keinen Eingang in die abschließende Bewertung findet“. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass der Personalrat bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW lediglich anzuhören ist. Eine abweichende Einschätzung ist also – anders als in Fällen, in denen es der Zustimmung bedarf – für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung nicht von Bedeutung. Der Kläger wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Untersuchungsanordnung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist nichts zu erinnern gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom beklagten Land dargelegten Feststellungen ergäben Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers, die es rechtfertigten, ihn aufzufordern, sich zum Zwecke der Untersuchung der Dienstfähigkeit dem Amtsarzt vorzustellen. Nicht durchgreifend ist die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären und überprüfen müssen, ob und in welchem Umfang die ihm vorgeworfene Minderleistung auch Folge einer allgemeinen betrieblichen Fehlorganisation gewesen sei, wie sie auch im Zwischenbericht der Arbeitsgruppe „Arbeitsentlastung VBZ“ dargestellt worden sei. Denn maßgeblich für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bzw. die Zweifel an der Dienstfähigkeit war – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – nicht allein das Auftreten von Arbeitsrückständen, wie sie in der Behörde möglicherweise allgemein eingetreten waren. Entscheidend war vielmehr, dass sich die Arbeitsrückstände des Klägers gerade infolge seiner unzureichenden Arbeitsorganisation und individuellen Minderleistung (im Vergleich zu anderen Mitarbeitern) gebildet bzw. erheblich verschärft hatten. Das beklagte Land verdeutlicht dies mit der detaillierten Beschreibung des Arbeitsverhaltens des Klägers bzw. dessen Arbeitsorganisation, die auch das Verwaltungsgericht aufgegriffen und der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt hat. Mit Blick auf diese individuelle, in Bezug auf den Kläger festgestellte konkrete Überlastungssituation, geht auch sein Einwand ins Leere, er habe den Dienstherrn auf seine Überlastung nicht hinweisen müssen, weil der Behörde, die Umstände u.a. wegen der von ihr ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe bekannt gewesen seien. Auch soweit das Verwaltungsgericht die Einschätzung des beklagten Landes bestätigt, es bestünden „Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten“, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers aufkommen ließen, ist dagegen nichts zu erinnern. Den in der Untersuchungsanordnung im Einzelnen dargestellten und vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Verhaltensweisen tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der nur kurzen Anhörung in der mündlichen Verhandlung in unzulässiger Weise ein Bild im Wege einer „Kurz-Exploration“ verschafft, verkennt der Kläger bereits, dass sich das Verwaltungsgericht auf diese Eindrücke nur ergänzend stützt („im Übrigen“). Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er (der Kläger) habe nicht bestritten, dass sich seine Tätigkeit nach der Umsetzung im August 2014 „am unteren Rand dessen bewege, was ein Sachbearbeiter aus dem gehobenen Dienst üblicherweise zu erledigen“ habe. Der Kläger will damit – wie sein Verweis auf den Schriftsatz vom 22. April 2015 sowie das Verfahren gleichen Rubrums (6 A 1256/15) nahelegt – offenbar einwenden, dass die Tätigkeit gerade nicht mehr amtsangemessen ist. Daraus kann er indessen im vorliegenden Streitfall nichts Durchgreifendes für sich herleiten. Denn die beanstandungsfreie Wahrnehmung eines (unterstellt) unterwertigen Dienstpostens hätte keine Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, inwieweit – eine Untersuchungsanordnung rechtfertigende – Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorliegen. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist es, ob der betreffende Beamte den Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn (Gesamtheit der bei der Behörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessenen beschäftigt werden kann) gewachsen ist. Vergleichbares gilt, soweit der Kläger in Abrede stellt, er müsse auch nach seiner Umsetzung „sehr eng begleitet“ werden. Selbst wenn er einer solchen Begleitung nicht bedürfte, stünde dies der Annahme von Zweifeln hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers bei Wahrnehmung eines amtsangemessenen Dienstpostens nicht entgegen. Weshalb nach der Umsetzung eine Untersuchung der Dienstfähigkeit „nicht mehr erforderlich“ sein sollte, ist ebenfalls nicht verständlich. Schließlich wird nicht erkennbar, weshalb aus der Email des beklagten Landes vom 19. September 2014 die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung folgen soll. Der Kläger beruft sich darauf, dass sich aus dieser Email ergebe, dass das beklagte Land ihn „loswerden“ wolle. Er legt indessen nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung in Frage stellen könnte. Dass die Anordnung etwa auf der Grundlage unsachlicher Erwägungen getroffen worden sein könnte, ist angesichts der zur Begründung der Untersuchungsanordnung angeführten Umstände, die der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, nicht ersichtlich. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Es wird auch kein Verfahrensmangel dargelegt, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Zulassungsvorbringen verweist dazu lediglich auf die „nicht vorgenommene Überprüfung/Würdi-gung des Untersuchungsberichts des beklagten Landes und der Email“. Mit diesem Vorbringen wird schon nicht hinreichend deutlich, worin ein Verfahrensfehler liegen soll. Soweit der Kläger damit möglicherweise eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, ist dafür nichts ersichtlich. Eine solche liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Für ein solches Versäumnis ist nichts erkennbar. Soweit der Kläger eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den genannten Schriftstücken vermisst, verkennt er, dass dies schon keinen Verfahrensfehler zu begründen vermag, sondern allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Würdigung darstellen könnte. Für Letzteres ist aus den oben aufgezeigten Gründen allerdings nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).