Beschluss
13 A 2590/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0215.13A2590.16A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die Kläger formulieren schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Insbesondere lassen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Erfahrungen, die er im Rahmen anderer Verfahren bei Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemacht hat, nicht erkennen, welche Frage er, etwa im Zusammenhang mit einer Befristungsentscheidung durch das Bundesamt gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG, für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Ein Verfahrensfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO), wird ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Eine Gehörsverletzung (§ 138 Nr. 3 VwGO) ergibt sich nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte „von Amts wegen entsprechend dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsgrundsatz ein Sachverständigengutachten“ einholen müssen. Denn selbst ein etwaiger - von den Klägern in der Sache insoweit geltend gemachter - Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3. Mit dem Zulassungsantrag wird auch weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass bzw. in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen zu den Fragen der Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers zu 1. im Kosovo und des Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten hätte aufdrängen müssen. Soweit die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend machen, für den Kläger zu 1. stehe im Kosovo „keine Behandlungsmöglichkeit mit ausreichenden Kapazitäten kurzfristig zur Verfügung“ und im Übrigen seien „Handlungsmöglichkeiten für ihn unerreichbar“, stellen sie damit allein die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Krebserkrankung des Klägers zu 1. sei im Kosovo behandelbar und die bestehende Behandlungsmöglichkeit sei für den Kläger zu 1. auch tatsächlich erreichbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren jedoch keinen Berufungszulassungsgrund dar. Aus diesem Grund ist auch das sinngemäße Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Befristungsentscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 8. März 2016 bestätigt und in diesem Zusammenhang nicht alle ihre „schutzwürdigen Belange“ ausreichend berücksichtigt, zulassungsrechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).