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Beschluss

18 A 1176/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0216.18A1176.13.00
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Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus S.         wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus S. ist unbegründet, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 ‑ 18 A 2581/12 -, vom 15. März 2012 - 18 A 678/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 18 A 831/11 -. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris. Diese Voraussetzungen werden mit dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 der Zulassungsbegründungsschrift vom 5. Juni 2013, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, nicht erfüllt. Selbst wenn man von der Annahme des Verwaltungsgericht ausgeht, der Klageantrag beziehe sich nicht allein auf die Anfechtung der vollstreckungsrechtlichen Androhung einer späteren Vorführung, sondern auch auf die ihm auferlegte Erscheinens-Anordnung als solche, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger geltend macht, es gebe keinerlei Zweifel an der von ihm angegebenen Identität, ist sein Vorbringen mit Blick auf die Aktenlage schon nicht nachvollziehbar. So hat der Kläger nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 5. Juli 2007 behauptet, am 3. Februar 1990 geboren zu sein, mit der Folge, dass er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen wäre. Er wurde daraufhin dem Jugendamt der Landeshauptstadt E. zugeführt, wo er in Augenschein genommen wurde und man zu der festen Überzeugung kam, dass die Altersangabe nicht stimmen könne und der Kläger - zum damaligen Zeitpunkt - mindestens 18 Jahre alt sein müsse. Daraufhin wurde das Geburtsdatum - aufgrund fehlender Identitätsnachweise - fiktiv auf den 3. Februar 1989 korrigiert und der Kläger in den Ausländerakten seitdem so geführt. Auch in der von ihm vorgelegten Bescheinigung vom 27. Februar 2012 findet sich als Geburtsdatum des Klägers der 3. Februar 1989. Demgegenüber hat der Kläger in den von ihm in den beiden erstinstanzlichen Klageverfahren VG E. - 24 K 1766/12 – und – 24 K 5383/12 - eingereichten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Februar 2012 und 2. August 2012 nunmehr selbst wiederum angegeben, am 3. Februar 1990 geboren zu sein. Mit seinem weiteren Vorbringen, "[a]uch im Falle einer zwangsweisen Sammelvorführung wäre… nicht damit zu rechnen, dass der Konsul dem Antragsteller wie von der Antragsgegnerin gewünscht, ein Reisedokument ausstellen würde, obwohl er in der vorgelegten Bescheinigung bereits mitgeteilt hatte, dass und warum dies nicht möglich sei", dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 27. Februar 2012 wurde dem Kläger kein Ausreisedokument ausgestellt, weil er "keinen Beweis seiner Identität vorgelegt hat", wobei dies in Bezug auf die persönliche Vorsprache des Klägers beim Konsul mit "einem von guineischen Behörden ausgestellten Identitätsdokument" erläutert wird. Die Anordnung des Erscheinens des - sich nicht mit einem guineischen Identitätsdokument ausweisenden - Klägers zu dem Identifizierungsgespräch dient jedoch (lediglich) der Klärung der Identität des Klägers hinsichtlich seiner Herkunft aus H. . Nach den - mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil erfolgt nach den Angaben der Beklagten auch nur bei einem solchen Identifizierungsgespräch eine besondere Befragung des betroffenen Ausländers, gerichtet darauf zu klären, ob es sich bei ihm um einen guineischen Staatsangehörigen handelt bzw. ob er aus der Republik H. stammt. Schon von daher ist der Schluss von der "Erfolglosigkeit" der persönlichen Vorsprache des Klägers am 27. Februar 2012 auf die Ungeeignetheit der Botschaftsvorführung zur Erlangung eines Reisedokuments nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß geltend machen sollte, dass ihm auch nach einem seine Herkunft aus H. bestätigenden Gespräch mit dem Konsul kein Heimreisedokument in Gestalt eines Titre de Voyage ausgestellt werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass einem Ausländer trotz im Rahmen eines Identifizierungsgesprächs positiv festgestellter guineischer Herkunft kein H1. Heimreisedokument ausgestellt wird, werden nicht aufgezeigt. Inwiefern bei der angeführten Sachlage die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es müsse die Identität des Klägers jedenfalls insoweit geklärt werden, "dass zuvor ein Staat seine Verpflichtung oder zumindest seine Bereitschaft bekundet hat, den Kläger einreisen zu lassen", nicht zutreffen könne, ist für den Senat nicht ersichtlich. Aus den gleichen, zuvor bereits genannten Gründen dringt der Kläger auch mit seinem Vorbringen nicht durch, die "mangelnde Verhältnismäßigkeit" ergebe sich "aus der Tatsache, dass der Antragsteller das Reisedokument bei der Botschaft der Republik H. nachweislich am 27.02.2012 beantragt hat und von einer Zwangsvorführung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist", bzw. er seiner Mitwirkungspflicht dadurch nachgekommen sei, dass er bei der Botschaft der Republik H. in Berlin am 27. Februar 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt habe. Auch im Übrigen werden mit dem Zulassungsvorbringen keine Umstände substantiiert darlegt, die die vom Antragsteller vertretene Annahme rechtfertigen, die von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete und angedrohte Maßnahme erweise sich als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Insbesondere ist auch seine pauschale Behauptung, "sein Aufenthalt in Deutschland war und ist legal", nicht nachvollziehbar. Inwiefern sich dies aus dem Inhalt der ausländerbehördlichen Akten ergeben soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz dargetan. Sofern der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils mit Rücksicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im dritten Absatz auf Seite 9 des amtlichen Umdrucks geltend macht, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Es wird schon nicht dargetan, inwiefern es sich bei den mit den Worten "Insoweit neigt das Gericht dazu" beginnenden und mit "dessen Staatsangehöriger er angeblich ist" endenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts um entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts handeln soll. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Aus den zuvor genannten Gründen kann daher die Frage offen bleiben, ob es bereits deshalb an der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung fehlt, weil entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2012 mangels Klageerhebung bereits bestandskräftig geworden sein dürfte und der Kläger nicht substantiiert dargetan haben dürfte, aus welchen Gründen sich bei bestandskräftigem Grundverwaltungsakt (Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Durchführung eines Identifizierungsgesprächs mit dem Konsul der Republik H. ) die in Ziffer 2 lediglich angedrohte zwangsweise Durchsetzung dieses Grundverwaltungsaktes als rechtswidrig erweisen sollte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist nämlich mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Februar 2012 in dem, dem vorliegenden Klageverfahren vorangehenden Klageverfahren VG E. - 24 K 1766/12 - bereits darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 - , die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Ausländers nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein Grundverwaltungsakt ist, der sich durch Verstreichen des darin genannten Termins nicht erledigt. Gleichwohl hat der Kläger ausweislich des Klageantrages lediglich beantragt, den Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben, als gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides die zwangsweise Vorführung für einen späteren Termin angedroht wird. Die Berufung ist auch nicht wegen der unter Ziffer 2 der Zulassungsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 18 A 1287/14 - und vom 24. Mai 2016 - 18 A 1554/13 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger hinsichtlich der von ihm formulierten Frage, "ob es auch dann rechtmäßig ist, einen zur Ausreise verpflichteten Ausländer gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG dazu zu verpflichten, im Rahmen einer so genannten "Sammelanhörung" unter Aufsicht der Ausländerbehörde bei Vertretern seines Heimatlandes an einem von der Ausländerbehörde vorgeschriebenen Ort vorzusprechen und im Weigerungsfall die zwangsweise Vorführung anzudrohen, wenn der Ausländer bereits bei der Botschaft seines Landes vorgesprochen hat, um ein Reisedokument zu beantragen," nicht substantiiert aufgezeigt, dass diese unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Inwieweit eine vorangehende Vorsprache zur Beantragung eines Reisedokuments die Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Botschaftsvorführung in Frage stellt, dürfte nämlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von dem konkreten Verlauf, Inhalt und Ausgang der Vorsprache abhängen. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung des Beweisantrags, "zum Beweis dessen, dass der Konsul der Botschaft der Republik H. in Deutschland, Herr N. M. L. , auch dann, wenn der Kläger im Rahmen einer Botschaftsvorführung die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres beantragen sollte, keine andere Bescheidung des Antrags vornehmen kann, wie aus der vorgelegten Bescheinigung vom 27. Februar 2012 ersichtlich ist, durch Einholung einer Auskunft bei dem Konsul Herrn N. M. L. , Botschaft der Republik H. , in Deutschland, L1. ,C. “ in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2013, die der Sache nach auf die Entscheidungsunerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abhebt (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), im Prozessrecht keine Stütze findet. Der Beweisantrag knüpft an die Bescheinigung des Konsuls der Botschaft der Republik H. in Deutschland, Herr N. M. L. , vom 27. Februar 2012 an, nach der dem Kläger kein Reisedokument ausgestellt werden konnte, weil er keinen Beweis für seine Identität (ein von den H1. Behörden ausgestelltes Identitätsdokument) vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Maßnahme sei auf die Erlangung lediglich eines die Identität des Klägers (im personenstands- und/oder passrechtlichen Sinne) nicht verbindlich klärenden Heimreisedokuments gerichtet. Deshalb komme es nicht auf die Eignung der Vorführung zur Ausstellung eines die Klärung der Identität voraussetzenden Passes oder Passersatzpapieres an. Diese Differenzierung hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 angelegt. Es hat dort mit den Erschienenen und damit auch mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers erörtert, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Klärung der wahren Identität des Klägers und die Beschaffung eines diese dokumentierenden Dokuments vorzugsweise in Gestalt eines Nationalpasses gehe, sondern nur darum, für den Kläger – gleich welcher Identität – ein Heimreisedokument zu bekommen, mit Hilfe dessen die Vollziehung der Ausreisepflicht in das vorgebliche Herkunftsland möglich sei. In dem Protokoll heißt es weiter, „Mit Blick darauf hält die Vertreterin der Beklagten derzeit die Identität des Klägers für zweitrangig und richtet ihr Interesse vornehmlich auf die Beschaffung eines Heimreisedokuments.“ Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Ausführungen nicht widersprochen, sondern als Konsequenz daraus vielmehr einen weiteren Beweisantrag zurückgestellt. Das Zulassungsvorbringen missversteht die Ablehnungsbegründung, soweit es kritisiert, es treffe nicht zu, dass die angefochtene Maßnahme einen anderen Zweck habe als die Beschaffung eines Heimreisedokuments und die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Einen anderen Zweck hat das Verwaltungsgericht der Maßnahme nicht beigemessen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ausstellung eines Heimreisedokuments nach H. – wie mit dem Beweisantrag vorausgesetzt - ausschließlich in Gestalt eines die Identitätsklärung voraussetzenden Passes oder Passersatzpapieres möglich ist und nicht etwa auch - wie vom Verwaltungsgericht für möglich gehalten – in Gestalt eines die Klärung der Identität abgesehen von der Herkunft aus H. nicht voraussetzenden Papiers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).