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Beschluss

8 A 2094/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0216.8A2094.14.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 8. Juli 2013 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, insbesondere sei der Gebietserhaltungsanspruch gewahrt. Die nach § 9 Abs. 4 BauNVO in der Fassung von 1968 vorgenommene Gliederung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 83 der Stadt T. sei wirksam. Dies gelte auch, soweit der westliche Teil des Plangebiets, der unter anderem das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Kläger umfasse, als eingeschränktes Industriegebiet (GI b) festgesetzt sei. Insbesondere stelle die Beschränkung der dort zulässigen Nutzungen - neben Tankstellen und ausnahmsweise Betriebsinhaber-/-leiterwohnungen - auf nicht erheblich belästigende Nebenanlagen von Betrieben, die einer gewerberechtlichen Genehmigung bedürfen und auf nicht erheblich belästigende Anlagen von Betrieben, die nach Art und Umfang nur in einem GI-Gebiet zulässig sind, den Gebietscharakter des gesamten Plangebiets als ein Industriegebiet nicht in Frage. Diese die zulässige Nutzung einschränkenden Festsetzungen begründeten kein Abwehrrecht der Kläger, da ein Wille des Plangebers für eine (auch) nachbarschützende Wirkung nicht feststellbar sei. Vielmehr seien die Festsetzungen ausschließlich zum Schutz der nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung erfolgt, wie sich aus dem Wortlaut der Festsetzung, ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesamtbetrachtung der Bebauungspläne Nr. 82 und 83 ergebe. Auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 83 stehe den Klägern im Rahmen des § 34 BauGB kein Abwehranspruch gegen das genehmigte Vorhaben zu. Nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen und ausweislich der festgestellten Vorbelastung werde das Vorhabengrundstück insbesondere durch westlich davon gelegene Industrienutzungen, u.a. ein Walzwerk, geprägt. Auch liege eine industriegebietstypische Prägung bereits durch den schon bestehenden Schrottplatz der Beigeladenen vor. Es drohe auch keine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften, insbesondere hätten die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben zu befürchten. Die Kläger rügen mit ihrem Zulassungsvorbringen hiergegen ohne Erfolg, die Genehmigung vom 8. Juli 2013 verletze sie in ihrem bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch. Dabei kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 83 wirksam ist. 1. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger selbst bei einer Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verletzt sei, hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück sei insbesondere durch westlich davon vorhandene Industrienutzungen und durch den bereits bestehenden Schrottplatz der Beigeladenen industriegebietstypisch geprägt, begegnet keinen Bedenken. Die Kläger verkennen zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat - und auch nicht feststellen musste -, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als ein faktisches Industriegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 9BauNVO) einzustufen sei. Es hat vielmehr zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass nach den auch im Ortstermin getroffenen Feststellungen in der näheren Umgebung industrielle Nutzungen vorhanden sind, welche die Art der zulässigen Nutzung des Vorhabengrundstücks prägen, so dass die hier geplante, wohl industriegebietstypische Nutzung sich in eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage von Industrieanlagen, gewerblicher Nutzung und Betriebswohnungen einfügt. Anders als die Kläger meinen, durfte das Verwaltungsgericht diese industriellen Nutzungen in die Betrachtung der näheren Umgebung einbeziehen. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks beschränke sich auf den Bereich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 83, für den die Festsetzung „GI b“ gilt, und umfasse daher allein gewerbliche, nicht aber industrielle Nutzungen. Die Kläger haben die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der bereits vorhandene Schrottplatz der Beigeladenen entfalte prägende Wirkung, im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Ihre Ausführungen stellen aber auch die Einbeziehung der westlich und nordwestlich des Vorhabengrundstücks und des Fließgewässers T1. gelegenen industriellen Nutzungen nicht in Frage. Dass diese sich im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 82 befinden, ist im Rahmen des § 34 BauGB irrelevant, da es insoweit nur auf den tatsächlichen baulichen Bestand ankommt, der auch in dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans liegende Baulichkeiten umfassen kann. Das Verwaltungsgericht war angesichts der typischerweise eher weiträumigen Auswirkungen der Emissionen von Industrieanlagen und der damit verbundenen Prägung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auch nicht gehalten, näher darzulegen, warum dem Gewässer T1. samt Grünzug keine trennende Wirkung zukommt. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, näher darzulegen, aus welchen Gründen von einer trennenden Wirkung auszugehen sein sollte. 2. Das Zulassungsvorbringen stellt auch den weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 83 einschließlich der Festsetzungen, die den westlichen Plangebietsteil zu einem eingeschränkten Industriegebiet (GI b) machen, der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger durch das Vorhaben nicht verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, dass diese gliedernden Festsetzungen zugunsten der Kläger keine nachbarschützende Wirkung entfalten, weil der Plangeber damit ausschließlich den Schutz der nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung bezweckt habe. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts erstreckt sich der Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters nicht auf die Feingliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO. Diese Festsetzungen entfalten auch grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung, sondern nur, wenn der Ortsgesetzgeber ihnen erkennbar eine nachbarschützende Wirkung - innerhalb des Plangebiets oder planübergreifend - beimessen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 A 3002/11 -, BImSchG-Rspr. § 16 Nr. 9 = juris Rn. 112 ff., Beschlüsse vom 26. August 2005 - 7 B 217/05 -, juris Rn. 14, vom 2. Dezember 2013 ‑ 2 A 1231/13 -,BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9, vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris Rn. 12; ebenso Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2016, § 1 BauNVO Rn. 479; Pützenbacher, in: Bönker/ Bischopink, BauNVO, 2014, § 8 Rn. 38; a.A. Fickert/ Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.12 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 - 2 Bs 151/13 -, NVwZ-RR 2013, 990 = juris Rn. 20, und vom 16. November 2015 - 2 Bs 165/15 -, BauR 2016, 950 = juris Rn. 25 f. Die typisierende Gliederung eines Baugebiets ist ein Mittel der im Allgemeininteresse erfolgenden Bauleitplanung, wie sich insbesondere aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 bis 4, Nr. 7 Buchst. c bis e und § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt. Sie dient jedenfalls im Ausgangspunkt als objektiv-rechtliche Regelung der vorausschauenden Bodenordnung und einer städtebaulichen Entwicklung, die Nutzungskonflikte zu vermeiden und zu vermindern sucht. Der damit einhergehende Schutz von (Nachbar-)Interessen ist nicht automatisch oder auch nur regelmäßig Ausdruck subjektiver Rechte, sondern zunächst reiner Rechtsreflex. Die Annahme, dass der Wille des Plangebers bei der Aufnahme gliedernder Festsetzungen in den Bebauungsplan auch auf die Begründung subjektiv einklagbarer Rechte gerichtet war, bedarf einer objektiven Fundierung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 8 A 2710/13 -, n.v., S. 4 des Abdrucks (zum planübergreifenden Drittschutz). Die Rechtsprechung des Senats beruht auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit den in der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen - auch abweichenden - Auffassungen zur Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs. Der Umstand, dass das OVG Hamburg in den o.a. Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes eine abweichende Auffassung vertritt, bietet dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemessen an den oben dargelegten Vorgaben keinen Drittschutz vermitteln. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes vom 15. Mai 1973 nicht nur zu entnehmen, dass die Festsetzung, die nur solche Betriebe und Anlagen zulässt, die nachts den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einhalten, dem Lärmschutz für die nördlich angrenzenden Wohngebiete dienen soll (s. S. 2), sondern auch, dass die hier streitgegenständliche, die bauliche Nutzung im Gebietsteil GI b einschränkende Festsetzung dem vorbeugenden Immissionsschutz zugunsten dieser Wohngebiete dient (s. S. 1). Zwar werden diese insoweit nicht ausdrücklich genannt. Dass sie der Schutzzweck auch dieser Festsetzungen sind, ergibt sich aber aus den Ausführungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, dass trotz dieser Festsetzungen für „den verbleibenden Bereich“ des (uneingeschränkten) Industriegebietes keine ausreichenden Schutzabstände zu den nördlich liegenden Wohngebieten bestünden. Folglich dienen sämtliche das Immissionsverhalten einschränkenden Festsetzungen dem Schutz der außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohngebiete. Die Kläger benennen auch im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte, aus denen die Absicht des Plangebers hervorginge, dass die einschränkenden Festsetzungen auch die innerhalb des Plangebiets gelegenen Nutzer, also Gewerbe- und Industriebetriebe und die ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen, schützen sollen. Sie verhalten sich weder zu dem Inhalt der Planurkunde noch zu der Planbegründung oder zu sonstigen amtlichen Verlautbarungen im Rahmen der Planaufstellung. Soweit die Kläger geltend machen, eine nachbarschützende Wirkung müsse jedenfalls dann bestehen, wenn die feingliedernden Festsetzungen in Rechtspositionen Dritter eingreifen, kann dem (in dieser Allgemeinheit) nicht gefolgt werden. Jegliche (gliedernde) Festsetzung eines Bebauungsplans entfaltet eine die zulässige Nutzung des Plangebiets einschränkende Regelungswirkung. Dass hier ein darüber hinausgehender Eingriff der Gebietsgliederung in eine erworbene und ausgeübte Rechtsposition der Kläger vorläge, beispielsweise indem ihr Betrieb dadurch nachträglich auf den genehmigten Bestand gesetzt worden wäre, legen die Kläger schon nicht dar. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde daraus allein keine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen folgen. Die weitere Rechtsansicht der Kläger, Nachbarschutz sei jedenfalls dann zu gewähren, wenn durch die Feinsteuerung faktisch der Gebietscharakter verändert werde, da es dann um die Gebietswahrung gehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das angefochtene Vorhaben mit dem festgesetzten Baugebietstyp des Industriegebiets unvereinbar wäre. Der Gebietswahrungsanspruch der Kläger wird auch nicht dadurch verletzt, dass die den westlichen Teil des Plangebiets betreffenden einschränkenden Festsetzungen mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets unvereinbar wären. Denn nicht jeder Teilbereich eines gegliederten Baugebietes muss alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets erfüllen, sondern das Baugebiet muss bei einer Gesamtbetrachtung trotz der erfolgten Gliederung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahren. Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -,BauR 1990, 186 = juris Rn. 3. Dass letzteres hier noch der Fall ist, stellen die Kläger mit dem wiederholten bloßen Hinweis, die Einschränkung betreffe ein Drittel des Plangebiets, nicht substantiiert in Frage. II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 ‑ 8 A 2523/15 -, n.v., und vom 15. November 2011 ‑ 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106. Solche Zweifel lassen sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Die Rügen der Kläger geben aus den aufgezeigten Gründen keinen Anlass, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln. Insbesondere sind die aufgeworfenen rechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen und Grenzen der Feinsteuerung von Baugebieten hier mangels nachbarschützender Wirkung der gliedernden Festsetzungen und mangels eines Verstoßes des Vorhabens gegen den Gebietswahrungsanspruch der Kläger nicht entscheidungserheblich. Dass von dem Umfang des Bestehens nachbarschützender Vorschriften der Erfolg von Rechtsbehelfen Dritter abhängen kann, ist eine Selbstverständlichkeit und wirft keine Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit auf. III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 43. Die von den Klägern formulierten Fragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die ersten beiden Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Sie zielen auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 83. Wie bereits aufgezeigt, haben die Kläger aber nicht darzulegen vermocht, dass in diesem Falle bei Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB entgegen den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Recht der Kläger, insbesondere der Gebietswahrungsanspruch, verletzt wäre. Mit der dritten Frage wollen die Kläger die Reichweite ihres Anspruchs auf Gebietswahrung für den Fall geklärt wissen, dass die den Gebietsteil GI b betreffenden Festsetzungen den Gebietscharakter des Baugebiets als ein Industriegebiet in Frage stellen. Eine solche Sachlage ist aber - wie oben ausgeführt - nicht gegeben. Die (vierte) Frage, ob bei fehlender Aufklärbarkeit der konkreten „Schutzmotivation“ einer feinsteuernden Festsetzung, welche große Teile eines Plangebiets erfasse, „das Interesse des Plangebers“ zurücktreten müsse, „weil er diese Planung so hätte gestalten können, dass den Planunterworfenen der Rechtsschutz erhalten bliebe“, geht ebenfalls von Voraussetzungen aus, die nicht vorliegen. Denn die Kläger haben die auf mehrere Gründe, insbesondere die Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die gliedernden Festsetzungen allein dem Schutz der nördlich gelegenen Wohngebiete zu dienen bestimmt sind, nicht aber Nachbarschutz innerhalb des Baugebiets vermitteln, nicht erschüttert. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nicht durch eine Abwägung des - bei Zugrundelegung der Prämissen der vierten Frage nicht näher bestimmbaren - Interesses des Plangebers mit den - regelmäßig divergierenden - Interessen der Planunterworfenen zu beantworten, sondern unter Auswertung der jeweiligen Planurkunde, Planbegründung und aller insoweit relevanter Umstände des Aufstellungsverfahrens. Lässt sich danach eine nachbarschützende Wirkung nicht feststellen, kommt ihre Zuerkennung durch die Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung nicht in Betracht. Insbesondere ist eine solche nicht durch den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) oder durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) geboten. Die sinngemäße weitere Frage, ob der Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich Festsetzungen zur Feingliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNV erfasst, haben die Kläger erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist und damit verspätet aufgeworfen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts-barkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).