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Beschluss

14 A 2274/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.14A2274.16.00
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Leitsätze

Es begegnet keinen Bedenken, dass Mitarbeiter des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen bei der Erstellung der Prüfungsfragen zur Ärztlichen Prüfung Hilfstätigkeiten für die hierzu berufenen Sachverständigen leisten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begegnet keinen Bedenken, dass Mitarbeiter des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen bei der Erstellung der Prüfungsfragen zur Ärztlichen Prüfung Hilfstätigkeiten für die hierzu berufenen Sachverständigen leisten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Klägerin macht geltend, es liege ein Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens vor, weil an der Sitzung der Kontroll-Kommission nicht nur die Sachverständigen, sondern auch Mitarbeiter des Beigeladenen teilgenommen hätten, die durch ihre Teilnahme an der Beratung unbefugt Prüfertätigkeit ausgeübt hätten. Wegen der Teilnahme dieser Personen sei die Kontroll-Kommission zugleich fehlerhaft besetzt gewesen. Darüber hinaus sei es möglich, dass Mitarbeiter des Beigeladenen auch an der Erstellung der Prüfungsaufgaben in den Sachverständigen-Kommissionen beteiligt gewesen seien. Dies wäre ein weiterer Verfahrensfehler, da auch diese Tätigkeit als Prüfertätigkeit einzuordnen und den hierzu bestellten Personen vorbehalten sei. Entgegen der Einschätzung der Klägerin stellt die Teilnahme von Mitarbeitern des Beigeladenen in den Sachverständigen-Kommissionen und an der Sitzung der Kontroll-Kommission unter keinem der aufgezeigten Gesichtspunkte einen Verfahrensfehler dar. Die Erstellung der Prüfungsaufgaben durch den Beigeladenen beruht auf § 14 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO. Danach sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. In Erfüllung dieser bundesrechtlichen Verpflichtung haben die Länder im Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (zuletzt geändert durch Abkommen vom 26.11.2002, GV.NRW. 2003 S. 7, Inkrafttretensbekanntmachung vom 25.2.2003, GV.NRW. S. 124) den Beigeladenen mit der Erstellung der Prüfungsfragen, der zugehörigen Antwortmöglichkeiten und der Festlegung der als zutreffend anzuerkennenden Antworten betraut (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Abkommens). Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die in den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen gestellt werden sollen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO), werden in den von dem Beigeladenen errichteten Sachverständigen-Kommissionen ausgewählt oder erstellt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Abkommens) und durch die Kontroll-Kommission auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Art. 8 Abs. 2 des Abkommens). Nicht nur die abschließende Rechtskontrolle und Freigabe der Prüfungsaufgaben, sondern auch ihre Erstellung stellen Tätigkeiten dar, die in herkömmlichen Prüfungsverfahren von den Prüfern wahrgenommen werden. Dieser Tätigkeitsbereich ist auf den Beigeladenen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen, die sich in Erfüllung dieser Prüfertätigkeit nach Maßgabe des Abkommens bestimmter Organe bedient, die sie mit Organwaltern besetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris, Rn. 19. Darüber hinaus bedient sich der Beigeladene wie jede Behörde weiterer, nicht im Abkommen genannter Dienstkräfte. Entgegen der Einschätzung der Klägerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass für die Beigeladene Unbefugte tätig geworden wären, die entweder nicht von der Beigeladenen bestellt oder die nach dem Abkommen geforderte Qualifikation nicht hätten. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt, dass die in den beiden Kommissionen tätig gewordenen Sachverständigen über die erforderliche Qualifikation verfügten und ordnungsgemäß nach Art. 8 Abs. 1 Satz 4 des Abkommens berufen worden sind. Mit Blick auf die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegten Entwürfe von Bestellungsurkunden besteht kein Anlass, die ordnungsgemäße Berufung der in der Sitzung der Kontroll-Kommission am 20.5.2014 tätig gewordenen Sachverständigen anzuzweifeln. Mit Blick auf die vorgelegten Entwürfe besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass die in den Sachverständigen-Kommissionen tätig gewordenen Sachverständigen nicht ebenso ordnungsgemäß berufen worden sind. Soweit Mitarbeiter des Beigeladenen in Sitzungen der beiden Kommissionen und für diese tätig geworden sind, steht dies nicht im Gegensatz zu den Regelungen des Abkommens. Das Abkommen enthält keine Regelung, dass die Prüfungsaufgaben ausschließlich und höchstpersönlich von den Mitgliedern der Sachverständigen-Kommissionen zu erstellen wären. Vielmehr ergibt sich aus den Formulierungen des Abkommens, wonach sich der Beigeladene zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Sachverständigen-Kommissionen „bedient“ (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens) und die Prüfungsfragen „unter fachlicher Verantwortung“ des Beigeladenen erstellt werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens), dass auch Mitarbeiter des Beigeladenen hieran beteiligt sein können. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens steht der Teilnahme von Mitarbeitern des Beigeladenen an Sitzungen der Kontroll-Kommission, der Protokollierung dieser Sitzung und der Beantwortung von Fragen der Kommissionmitglieder durch sie nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission). Es stellt die (eigenverantwortliche) Kontrolle der Prüfungsfragen durch die Kontroll-Kommission nicht in Frage, wenn Mitarbeiter des Beigeladenen die betreffende Sitzung der Kontroll-Kommission protokollieren und Fragen der Kommissionsmitglieder beantworten. Weitergehende Tätigkeiten der Mitarbeiter des Beigeladenen für die Kontroll-Kommission hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr festgestellt, die Mitarbeiter des Beigeladenen hätten lediglich die Sitzung protokolliert und den Kommissionsmitgliedern für Fragen zur Verfügung gestanden, etwa zur Genese einzelner Prüfungsfragen, aber nicht an der abschließenden Auswahl der Fragen mitgewirkt. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen. Die von den Mitarbeitern des Beigeladenen in den Kommissionen ausgeübte Tätigkeit ist überdies qualitativ nicht als Prüfertätigkeit, sondern als bloße Hilfstätigkeit einzuordnen. Nach den Angaben des Beigeladenen beschränkt sich die Tätigkeit seiner Mitarbeiter darauf, die von den Sachverständigen eingereichten Aufgabenentwürfe an die übrigen Sitzungsteilnehmer weiterzuleiten, die Sitzungen der Kommissionen vorzubereiten und zu protokollieren, in den Sitzungen etwaige Rückfragen zu beantworten, in den Kommissionen beschlossene Änderungen umzusetzen und anhand der medizinischen Fach- und Lehrbuchliteratur nachzuvollziehen. Diese Hilfstätigkeiten stellen die eigenverantwortliche Entscheidung der berufenen Sachverständigen ebenso wenig in Frage wie eine - in der Rechtsprechung des Senats für grundsätzlich unbedenklich erachtete - Vorkorrektur einer Prüfungsleistung durch eine Hilfsperson die eigenverantwortliche Bewertung des Prüfers in Frage stellt. Vgl. zur Zulässigkeit des Einsatzes von Hilfspersonen OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2013 - 14 B 1378/13 -, juris, Rn. 15. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, „inwieweit Prüfungskandidaten einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf haben, dass die in den Richtlinien des Beigeladenen geregelten Verfahren zur Besetzung der Sachverständigen- und Kontroll-Kommission eingehalten werden“ ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da eine regelwidrige Besetzung nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage eines Anspruchs auf regelgerechte Besetzung nicht an. Die Frage, „welche Tätigkeiten im Vorfeld von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren nur von einem Prüfer wahrgenommen werden dürfen“, ist, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, nicht klärungsbedürftig, da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass bloße Hilfstätigkeiten wie die der Mitarbeiter des Beigeladenen für die Sachverständigen-Kommissionen und die Kontroll-Kommission beim Beigeladenen nicht Prüfern vorbehalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.1989 - 7 B 104.89 ‑, NVwZ 1990, 65 (zur Vorkorrektur). Die Frage, „welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Gremienbesetzung auslöst, wenn das Gremium für die Auswahl und Erstellung von Prüfungsaufgaben für eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zuständig ist“, ist wiederum nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da eine regelwidrige Besetzung nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die hypothetische Frage der Folgen regelwidriger Besetzung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.