Beschluss
18 B 42/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.18B42.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den beantragten Abschiebungsschutz unzutreffend verneint hätte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 7. November 2016 versichert, die Antragsteller rechtzeitig über die Modalitäten einer geplanten Abschiebung zu informieren, so dass eine eigenständige Bewertung der getroffenen Vorkehrungen möglich sein werde. Damit komme die Antragsgegnerin – so das Verwaltungsgericht – ihrer aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Verpflichtung nach, dem betroffenen Ausländer rechtzeitig vor einer beabsichtigten Abschiebung deren Modalitäten so konkret mitzuteilen, dass der betroffene Ausländer in die Lage versetzt werde, mit Rücksicht auf von ihm glaubhaft gemachte gesundheitliche Einschränkungen von der Ausländerbehörde getroffene Vorkehrungen zu überprüfen und ggf. um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob ein Anordnungsgrund im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung gegeben war, sondern dieser muss auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag glaubhaft bestehen. Soweit die Antragsteller eine konkrete Information vermissen, in welchem Zeitraum unter welchem Zeitdruck ein entsprechender Rechtsschutzantrag ggf. gestellt werden soll, ist Folgendes auszuführen. Der gebotene zeitliche Vorlauf für die entsprechende Mitteilung der Modalitäten der Abschiebung hängt ab von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von dem erforderlichen Zeitaufwand für die Überprüfung, ob die getroffenen Vorkehrungen geeignet sind, um etwaigen Gesundheitsgefahren angemessen zu begegnen. Mit Blick darauf ist eine erst unmittelbar vor der Abschiebung erfolgende Mitteilung in aller Regel nicht ausreichend. Es bestehen angesichts des Inhalts der Erklärung vom 7. November 2016 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese aus der Natur der Sache folgenden Anforderungen nicht beachten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.