Beschluss
4 A 1979/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0223.4A1979.14.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.8.2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 139.776,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.8.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 139.776,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11.12.2013 abgewiesen. Die Beklagte habe die mit Zuwendungsbescheid vom 16.12.2010 gewährte Geldleistung für eine arbeitsplatzschaffende Maßnahme in Verbindung mit dem Erwerb eines Gewerbeobjekts der Klägerin in Höhe von insgesamt 139.776,00 Euro gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW widerrufen dürfen. Die Klägerin habe die ihr gewährte Geldleistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Sie habe Zuwendungsgelder in erheblichem Umfang, nämlich in Höhe von 8.163,96 Euro für private Zwecke und in Höhe von 4.283,63 Euro für Materialbedarf ihrer Kunden zweckfremd verwandt. Die Beklagte habe die Jahresfrist zum Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Das ihr eingeräumte Ermessen habe sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rahmen des intendierten Ermessens habe sie ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls verneint. Insbesondere sei der Widerruf, auch wenn der Klägerin der Einwand der Entreicherung verwehrt sei, angesichts der persönlichen Haftung ihres Geschäftsführers für die Richtigkeit der Beleglisten nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Die Rückforderung der bereits erbrachten Zuwendungsleistungen in Höhe von 115.225,18 Euro sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gerechtfertigt. Der Einwand der Entreicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW sei nicht möglich, weil die Klägerin unter Berücksichtigung der im Antragsformular abgegebenen Erklärungen und Versicherungen habe erkennen müssen, dass eine Verwendung der Fördermittel zu anderen als im Zuwendungsbescheid genannten Zwecken einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründe. Der Zinsanspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-RWP. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Rüge, eine zweckfremde Verwendung der Fördermittel liege nicht vor, weil der Erwerb des Gewerbeobjektes und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Ergebnis erreicht worden sei und die Klägerin im Rahmen eines gegen sie laufenden Strafverfahrens die zweckwidrig verwandten Mittel in Höhe von 12.447,59 Euro an die Beklagte zurückgezahlt habe, greift die Begründung im angefochtenen Urteil nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass unerheblich sei, ob und inwieweit der mit der Zuwendung beabsichtigte Erfolg (überhaupt) eingetreten ist. Allein entscheidend ist, ob die zur Auszahlung gelangten Mittel vollständig für die Erreichung des vorgegebenen Ziels eingesetzt worden sind. Dies stellt eine zuwendungsrechtliche Selbstverständlichkeit dar. Darüber hinaus ist die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in Ziffer 1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) – ANBest-P-RWP – betont. Letztere sind nach Ziffer 6 des Zuwendungsbescheides vom 16.12.2010 Bestandteil des Bescheides. Überdies ergibt sich aus Ziffer 1.1.1. ANBest-P-RWP ausdrücklich, dass die Zuwendung nur angefordert werden darf, wenn der Mittelabruf nur (Unterstreichung durch den Senat) tatsächlich im Rahmen der geförderten Investitionsmaßnahmen getätigte Ausgaben betrifft. Dies war auch nach der Darstellung der Klägerin nicht der Fall. Jedenfalls besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass die Klägerin nicht ansatzweise Sorge dafür getragen hat, dass der Mittelabruf nur tatsächlich förderungsfähige Ausgaben betrifft. Auf den Verstoß gegen Ziffer 1.3.1. ANBest-P-RWP ist der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 11.12.2013 auch maßgeblich gestützt (Seite 5, vorletzter Absatz). An einem Fehleinsatz der Mittel und dem Verstoß gegen die verbindlichen Vorgaben für die Mittelanforderung ändert sich nichts, wenn das Zuwendungsziel (anderweitig) erreicht wird oder die zweckentfremdeten Mittel zurückgezahlt werden. Die Einwendungen gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Ermessensentscheidung der Beklagten bleiben ebenfalls erfolglos. Auch unter dem Gesichtspunkt des Größenverhältnisses zwischen zweckverfehlt eingesetzten Fördermitteln und der Summe der Fördermittel bedurfte es keiner gesonderten individuellen Abwägung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aber auf den Vertrauensschutz der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei einen atypischen Ausnahmefall verneint. Ein solcher lässt sich nicht aus der von der Klägerin in den Blick genommenen Quote der zweckverfehlt eingesetzten Mittel ableiten. Warum für die Relation zweckverfehlt eingesetzter Mittel die Gesamtfördersumme maßgeblich sein soll, teilt die Klägerin schon nicht mit. Dessen ungeachtet hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nicht allein auf das erhebliche Ausmaß der zweckwidrig verwandten Mittel gestützt, sondern auch und insbesondere darauf, dass in erheblichem Ausmaß Mittel für nicht förderfähige betriebliche oder sogar private Ausgaben unter Verstoß gegen Ziffer 1.3.1. ANBest-P-RWP angefordert und verwendet worden sind (Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 6, 2. Absatz des Bescheides vom 11.12.2013). Inwieweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Vertrauensschutz berufen können sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn sie der Beklagten von erheblichen Schwierigkeiten mit der buchhalterischen Zuordnung berichtet hat, berechtigt sie dies nicht dazu, auf die Förderfähigkeit der eingereichten Belege zu vertrauen, die Voraussetzung für den Mittelabruf war. Mit ihrer gegenläufigen Betrachtung wälzt die Klägerin ihre eigene Verantwortlichkeit auf die Beklagte ab. Vielmehr hätte sie das berichtete Wissen zu einer eigenen, intensiven Überprüfung der von ihr eingereichten Belege veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Belege zu weiten Teilen aus Kassenbons von bar bezahlten Baumaterialien bestanden, deren Zuordnung nur sie vornehmen konnte. Die Klägerin setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rückforderung des bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrages sei nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen, nichts Durchgreifendes entgegen. Selbst unter Berücksichtigung ihres Zulassungsvorbringens ist von ihrer – den Entreicherungseinwand ausschließenden – groben Fahrlässigkeit auszugehen. Gerade wenn ihr Geschäftsführer von Schwächen der Buchhaltung bzw. buchhalterischen Problemen Kenntnis hatte, musste er mit Blick auf seine in den Förderanträgen abgegebenen Erklärungen eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Belege aufwenden. Dass er dies getan hat, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat er sich offenbar auf die ihm durch eine Buchhaltungsfirma vorgelegten Beleglisten verlassen, ohne sie eigenständig zu prüfen. Abgesehen davon erscheint eine Unkenntnis von dem Fehleinsatz der Mittel angesichts der Mittelverwendung für das eigene Privathaus des Geschäftsführers fernliegend. Dass in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch die Beklagte oder aber Mitarbeiter des Finanzamtes E. -I. Kenntnis von buchhalterischen Problemen der Klägerin hatten, entbindet den Geschäftsführer der Klägerin nicht von seinen Sorgfaltspflichten hinsichtlich des ordnungsgemäßen Nachweises der fördergerechten Mittelverwendung. 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres in dem vorstehend aufgezeigten Sinn beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. Soweit sie in den buchhalterischen Zuordnungsproblemen besondere tatsächliche Schwierigkeiten erblickt, ist nicht ersichtlich, dass nach der eindeutigen Zuordnung der Belege zu bestimmten Verwendungen mit Hilfe des Finanzamtes noch ein überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vorliegt. Hinsichtlich der Frage der Zurechnung der Fehler von Mitarbeitern einer beauftragten Buchhaltungsfirma nach §§ 276, 278 BGB bedarf es ebenfalls nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auch auf eigene Sorgfaltsverstöße des Geschäftsführers der Klägerin abgestellt hat, ist es in Übereinstimmung mit der hierzu vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Rechtsfehler angesichts der durch die Zuwendung entstandenen öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 276, 278 BGB gelangt. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 – 3 B 47.89 –, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 64 = juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 19.3.1998 – 2 C 6.97 –, BVerwGE 106, 272 = juris, Rn. 20, und vom 29.4.2004 – 2 C 2.03 –, BVerwGE 120, 370 = juris, 23; vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 2.5.1994 – 8 A 3885/93 –, NVwZ 1996, 610 = juris, Rn. 42 ff. Dass es im Rahmen dieser Verbindung einer synallagmatischen Ausgestaltung bedarf, hat die Klägerin lediglich behauptet. Auch soweit sie die Anwendung von § 254 BGB geltend macht, ist für ein derartiges Mitverschulden der Beklagten an der teilweise falschen Belegvorlage nichts dargelegt. Bei den Belegen handelt es sich – wie oben ausgeführt – größtenteils um Kassenbons für bar bezahlte Baumaterialien. Deren Zuordnung ist ausschließlich der Klägerin möglich. 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen: „ob und in welchem Umfang im öffentlichen Recht die Vorschriften über die Zurechnung des Verhaltens Dritter nach §§ 276, 278, 831 BGB Anwendung finden“, und „ob eine Zweckentfremdung der Fördermittel angenommen werden kann, wenn der Zweck nachhaltig erreicht worden ist und zudem auch die angeblich zweckfremd genutzten Mittel zurückgezahlt wurden“. Beide Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die erste lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Hinsichtlich der zweiten Frage besteht bereits angesichts der eindeutigen Formulierung in Ziffer 1.1 Satz 1 ANBest-P-RWP, die laut Ziffer 6 des Zuwendungsbescheides vom 16.12.2010 Bestandteil des Bescheides sind, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Dort heißt es: „Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.“ 4. Der geltend gemachte Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht von ihm entgegen genommenes Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4. 10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4 m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht gegen die genannten Vorgaben verstoßen haben könnte, ist nicht dargetan. Insbesondere liegt in seiner Weigerung, dem angeregten Zeugenbeweis für die fehlende Kenntnis des Geschäftsführers nachzugehen, kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Das Gericht hat sich in den Urteilsgründen sowohl mit dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin als auch mit ihrem Beweisangebot auseinandergesetzt. Abweichend von der Ansicht der Klägerin ist es jedoch zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, dass der Kenntnisstand des Geschäftsführers angesichts seiner Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Zuordnung der Abrechnungsbelege irrelevant ist (Seite 16 des Urteilsabdrucks). Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen der Sache nach einen Aufklärungsmangel geltend macht, liegt dieser ebenfalls nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich weiterer Aufklärungsbedarf nicht im Hinblick auf eine Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von der Zweckverfehlung aufdrängen. Vielmehr war nach seiner rechtlichen Einschätzung eine Beweiserhebung zur persönlichen Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin von den falsch eingereichten Belegen - wie bereits ausgeführt - entbehrlich. Im Grunde wendet sich die Klägerin in Form der Verfahrensrüge gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Das ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.