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Beschluss

13 A 2087/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0228.13A2087.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage: „Besteht für von häuslicher und/oder sexueller Gewalt betroffene Frauen im Kosovo die Möglichkeit, den Schutz eines Akteurs im Sinne des § 3d AsylG bzw. des Artikels 7 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) in Anspruch zu nehmen, und müssen diese Frauen sich deswegen auf diesen Schutz verweisen lassen?“, wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, dass es der Klägerin um die Klärung der Frage geht, ob die staatlichen Stellen im Kosovo bei häuslicher und/oder sexueller Gewalt gegenüber Frauen Schutz im Sinne des § 3d AsylG bieten können. Die Klägerin legt allerdings schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Denn das Zulassungsvorbringen enthält keine Ausführungen dazu, dass, warum und vor allem im Rahmen welcher der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren begehrten Arten der Schutzgewährleistung (Art. 16a GG, § 3 AsylG, § 4 AsylG, § 60 Abs. 5 AufenthG und/oder § 60 Abs. 7 AufenthG) sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Namentlich fehlt es an der Darlegung, dass und inwiefern sämtliche weiteren Voraussetzungen der jeweils geltend gemachten Ansprüche im Fall der Klägerin vorliegen sollten. Ausführungen hierzu sind schon deshalb erforderlich, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in seinem Bescheid vom 27. Juni 2016, dessen Begründung das Verwaltungsgericht nach § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommen hat (vgl. Gerichtsbescheid vom 1. August 2016, S. 4, auf den wiederum das angefochtene Urteil vom 1. September 2016 verweist), einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung verneint hat, den Ausführungen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vorliege; zudem knüpften die geltend gemachten Übergriffe durch den früheren Partner nicht an einen relevanten Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG an. Im Hinblick auf den eigenen Vortrag der Klägerin, dass jedenfalls grundsätzlich und für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit bestehe, im Kosovo Schutz in einem Frauenhaus zu finden, fehlen weiter Darlegungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des - von der Klägerin hinsichtlich der begehrten Gewährung subsidiären Schutzes insoweit offenbar beanspruchten - § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zudem kommt es für die Gewährung subsidiären Schutzes und auch für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote maßgeblich darauf an, ob für den Schutzsuchenden eine inländische Fluchtalternative besteht. Dass eine solche für die Klägerin nicht existieren sollte, ist nicht zu erkennen. Das Zulassungsvorbringen verhält sich hierzu nicht. Darüber hinaus ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, soweit sie im konkreten Fall entscheidungserheblich wäre, nicht dargelegt. Die Frage lässt sich, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, anhand der von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag benannten und der weiteren, dem Senat vorliegenden Erkenntnisse ohne Weiteres - bejahend - beantworten. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der kosovarische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, Frauen, die häusliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten haben oder hiervon bedroht sind, Schutz zu bieten (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG). Die Klägerin benennt keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gegenteilige Annahme ergibt, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 16 A 51/14.A - und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, jeweils juris. Die Regierung des Kosovo hat bereits im Jahr 2011 einen Aktionsplan gegen häusliche Gewalt beschlossen („Kosovo program against domestic violence and action plan 2011 - 2014“). Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde insbesondere durch das Gesetz „Law No. 03/L - 182“ (Law on protection against domestic violence)“ verbessert. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind unter Strafe gestellt. Außerdem kann nach dem Gesetz No. 03/L - 182 eine Schutzverfügung - etwa in Form eines Verbots, sich der betroffenen Frau zu nähern - erwirkt werden. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen auch bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Innerhalb des Justizwesens gibt es eine „Victim, Advocacy and Assistance Division“, die eine Hotline betreibt und hierüber Hilfestellungen in Fällen von häuslicher Gewalt gibt. In den verschiedenen Regionen des Kosovo gibt es insgesamt sieben Frauenhäuser, die für einen vorübergehenden Zeitraum Schutz bieten können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 7. Dezember 2016 (Stand: September 2016), S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen“ vom 7. Oktober 2015, S. 4 ff. Soweit diese Frauenhäuser durch Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, erhalten die Träger nach dem von der Klägerin im Zulassungsverfahren genannten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe staatliche - wenn auch limitierte - finanzielle Unterstützung durch das Ministry of Work and Social Welfare. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe Themenpapier „Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen“ vom 7. Oktober 2015, S. 11, insbesondere Fußnote 83, wonach durch NGOs betriebene Frauenhäuser im Jahr 2014 jeweils eine staatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 24.000 Euro erhalten haben. Im Sinne des § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG hat der kosovarische Staat nach diesen Erkenntnissen, die auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 27. Juni 2016 angeführt hat (Seite 4 f. des Bescheides), geeignete Schritte eingeleitet, um die von der Klägerin befürchtete Verfolgung zu verhindern. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die Klägerin keinen Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG a. E.). Sie muss sich insoweit vielmehr entgegen halten lassen, dass sie die Möglichkeit staatlichen Schutzes nicht in Anspruch genommen hat. Der Senat verkennt nicht, dass nach den genannten Erkenntnissen häusliche Misshandlungen und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen im Kosovo nach wie vor weit verbreitet sein dürften und die staatliche Schutzgewährleistung aus verschiedenen Gründen Defizite aufweisen mag. Die generelle Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kosovoarischen Staates wird dadurch allerdings nicht in Zweifel gezogen. Erkenntnisse über eine generelle Schutzverweigerung staatlicher Stellen liegen dem Senat nicht vor. Sie werden auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).