Beschluss
1 B 91/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0309.1B91.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, mit der der Antragsteller (sinngemäß) beantragt, der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern_weitere“ nach Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 6 B 718/10 –, juris, Rn. 2 und vom 3. Februar 2017 – 1 B 1371/16 –, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris, Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77. Letzteres ist hier nicht erfolgt, obwohl der angegriffene Beschluss eine entsprechende Mehrfachbegründung enthält. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragend deswegen abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren möglich erscheine. Dieses Ergebnis seiner rechtlichen Bewertung hat das Verwaltungsgericht auf zwei selbstständige (Teil-)Begründungen gestützt, die es ihrerseits zum Teil ebenfalls in mehrfacher Hinsicht selbstständig tragend begründet hat. Zum einen sei es bei realistischer Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller (im Falle erforderlicher Neubeurteilung) eine Beurteilung erhalten werde, mit der er die für einen Leistungsgleichstand mit den ausgewählten Konkurrenten erforderliche Gesamtnote „hervorragend ++“ erreiche. Denn abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die von ihm im Verhältnis zu seinem Statusamt ausgeübte höherwertige Tätigkeit nicht im Sinne eines rechnerisch feststehenden „Leistungszuschlags“ zu berücksichtigen habe, unterliege auch die von ihr vorgenommene Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie des Gesamturteils nach § 50 Abs. 2 BLV keinen durchgreifenden Bedenken. Zum anderen könnten die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, aber selbst dann nicht als offen bewertet werden, wenn man seine mit dem Gesamturteil „gut ++“ schließende aktuelle dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerhaft ansehe. Es erscheine einerseits nach jeder Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der lediglich die Fehlerhaftigkeit seiner eigenen Beurteilung rüge, bei einer erneuten Auswahlentscheidung an den 74 auf der Beförderungsliste vor ihm gereihten Mitkonkurrenten, die – teils – mehrere Notenstufen besser als er bzw. in sechs Fällen sogar mit der Spitzennote „hervorragend ++“ beurteilt worden seien, vorbeiziehen könne. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens könnten aber auch deshalb nicht als offen bezeichnet werden, weil von den mit dieser Spitzennote beurteilten Konkurrenten letztlich nur diejenigen erfolgreich gewesen seien, deren Vorbeurteilung mindestens mit dem Gesamturteil „hervorragend +“ schließe und der Kläger selbst nur mit „gut ++“ vorbeurteilt sei. Auf die letztgenannte, eine Beurteilung mit der Spitzennote unterstellende und deshalb den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts der Sache nach selbstständig tragende Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Auswahl des Antragstellers auch für den Fall verneint, in dem er bei einer neuerlichen Beurteilung die Spitzennote „hervorragend ++“ erreichen würde, geht die Beschwerde des Antragstellers nicht ein. Die Vorbeurteilungen bzw. deren Ergebnisse werden in dem Beschwerdevorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gewürdigt; sie werden vielmehr gar nicht angesprochen, auch nicht mit Blick auf ihre Richtigkeit. Das verfehlt die oben genannten Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9+Z) im Kalenderjahr 2017 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich ein Streitwert, der innerhalb der festgesetzten Wertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.