Beschluss
6 B 167/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0309.6B167.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO). Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Mitbewerber der Besoldungsgruppe A 11 könnten auf dem ausgeschriebenen Dienstposten keinen Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen, der bereits über ein der ausgeschriebenen Stelle entsprechendes Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 verfüge. Diese entscheidungstragende Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Anders als vom Antragsteller dargestellt, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1650, juris, Rn. 29 ff., zu folgen und deshalb möglicherweise ein Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenzen abzulehnen ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 ‑ 6 B 653/16 -, juris, Rn 13. Ein Anordnungsgrund scheidet unabhängig davon jedenfalls dann aus, wenn der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten keinen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung und einer nachgelagerten Beförderung zu berücksichtigen wäre und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2016 ‑ 1 WDS-VR 10.15 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 13, und vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, Rn. 8. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass für den Antragsteller ein schwerer oder anderer wesentlicher Nachteil einträte, wenn der streitbefangene Dienstposten durch den ausgewählten Bewerber besetzt würde. Der Antragsteller legt nicht dar, welchen Vorteil dieser ihm gegenüber im Hinblick auf eine erneute Auswahlentscheidung und eine der Dienstpostenvergabe nachgelagerte Beförderungsentscheidung erwerben sollte. Anders als die Mitbewerber hat der Antragsteller schließlich bereits das der streitgegenständlichen Funktionsstelle entsprechende Statusamt A 12 inne. Soweit er auf die Möglichkeit verweist, dass der Mitbewerber während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem Dienstposten befördert werden und einen Bewährungsvorsprung erwerben könnte, ist ebenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht dar, worin sich die auf der streitgegenständlichen Funktionsstelle möglichen Erfahrungen gegenüber denjenigen, die der Antragsteller auf seinem gleich bewerteten Dienstposten sammeln kann, unterscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, Rn. 19 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).