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Beschluss

11 A 156/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.11A156.17.00
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Leitsätze

Zur abgelehnten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur abgelehnten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung ist unzulässig. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der rechtzeitig erhobenen Berufung versäumt. Das angefochtene Urteil ist dem Beklagten am 8. Dezember 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieses Urteil ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) versehen, in der insbesondere auf das Erfordernis des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen, hingewiesen worden ist. Die am 9. Januar 2017, einem Montag, eingelegte Berufung erfolgte zwar noch fristgerecht. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung ist hier aber mit Ablauf des Mittwochs, dem 8. Februar 2017, verstrichen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB, 188 Abs. 2 BGB). Die unter dem 9. Februar 2017 gefertigte und am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangene Begründung der Berufung ist damit verfristet. Dem Beklagten kann eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beträgt im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO). Ferner sind nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die im Dezernat 65 - Rechtsangelegenheiten/Markscheiderwesen - beschäftigte Leitende Regierungsdirektorin V. macht geltend: „Die Frist für Einlegung und Begründung der Berufung ist nicht von mir ermittelt und notiert worden. Die Aufgabe hatte ich delegiert. Sie ist von meiner dafür zuständigen, gut ausgewählten, ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiterin ausgerechnet worden. Die Berufungsbegründungsfrist gem. § 124a Abs. 3 S. 1 VwGO war ihr bestens bekannt. Als Behördenmitarbeiterin ist sie in besonderem Maße mit verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vertraut. Schließlich handelte es sich um eine ,einfache´ Frist. Die Berufung war von dem Verwaltungsgericht bereits zugelassen worden, so dass ausgehend von dem Zugang des Urteils die zwei Fristen (Berufung und Berufungsbegründung) unmittelbar ermittelt und notiert werden konnten. Dennoch hat meine Mitarbeiterin in diesem Fall leider erstmalig ausnahmsweise die Berufungsbegründungsfrist falsch ausgerechnet und notiert“. Dieser Vortrag rechtfertigt die beantragte Wiedereinsetzung unter mehreren Aspekten nicht. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht zunächst auf einem Verschulden der Prozessvertreterin der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO für das beklagte Land handelnden Bezirksregierung, das sich der Beklagte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Es kann offenbleiben, auf wessen Verschulden im Falle von Behördenbediensteten abzustellen ist. Vgl. Heiß, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden von Behördenbediensteten, BayVBl. 1984, 646 ff. Jedenfalls gelten die für eine Prozessvertretung durch Rechtsanwälte entwickelten Rechtsgrundsätze sinngemäß auch für den Fall der Prozessvertretung durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Nach der Rechtsprechung darf er allerdings, ohne dass ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Zu diesen Fristen gehören aber im Allgemeinen nicht die zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, juris, Rn. 3, und vom 21. Oktober 1997 - 2 C 13.97 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht hat die oben genannte Prozessvertreterin des Beklagten verstoßen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist an ihre dafür „zuständige, gut ausgewählte, ausgebildete und erfahrene Mitarbeiterin“ delegiert. Diesen Übertragungsfehler muss sich der Beklagte zurechnen lassen, weil die Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelbegründungsfristen für Verwaltungsstreitverfahren auch vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zu den Routinearbeiten von Hilfspersonen eines Behördendezernats für Rechtsangelegenheiten gehören. Die Leitende Regierungsdirektorin V. wäre vielmehr selbst verpflichtet gewesen, entweder die Berufungsbegründungsfrist in einem Fristenkalender zu vermerken oder die Hilfskräfte auf die Besonderheiten der Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen vor dem Oberverwaltungsgericht besonders hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis konnte sie nicht darauf vertrauen, dass ihre Mitarbeiterin die Rechtsmittelbegründungsfrist selbständig zutreffend berechnen und eintragen kann. Des Weiteren liegt ein die Sorgfaltspflichten verletzendes Organisationsverschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 C 10.00 -, juris, Rn. 7. Ein solches, für die Versäumung der Frist ursächliches Organisationsverschulden ist hier gegeben. Die Vorkehrungen im Referat 65 zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen waren unzureichend. Den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass es im Dezernat 65 der Bezirksregierung ein Fristenbuch mit entsprechender Fristenüberwachung oder eine sonstige Vorkehrung zur Wahrung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist gibt, woraus sich eine besondere, von gewöhnlichen Wiedervorlagen abhebende Warnfunktion ergeben könnte. Ansonsten hätte der Prozessvertreterin, der Leitenden Regierungsdirektorin V. , bereits beim Unterzeichnen der Berufungsbegründung auffallen müssen, dass die Frist nicht korrekt berechnet worden ist. Solche organisatorischen Vorkehrungen sind jedoch unerlässlich, um eine ordnungsgemäße Prozessvertretung zu gewährleisten. Darüber hinaus fehlt es an einer Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Hier fehlt es bereits an einer eidesstattlichen Versicherung der Leitenden Regierungsdirektorin V. über die von ihr behaupteten behördeninternen organisatorischen Abläufe und insbesondere auch zum Namen und der Position ihrer Mitarbeiterin sowie zu deren Auswahl, Anleitung und Überwachung. Ebenso wenig wurde eine Versicherung an Eides statt der namentlich nicht genannten Mitarbeiterin vorgelegt, die sich zu ihrer Amtstätigkeit im Allgemeinen und den Umständen der Berechnung, Notierung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall verhalten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 125 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).