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Beschluss

17 A 108/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.17A108.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.449,11 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.449,11 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen legt die Antragsbegründung nicht hinreichend dar. 1. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in Anbetracht der durch die „rasante Entwicklung der letzten 20 Jahre“ veränderten „politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen“ die Pflichtmitgliedschaft zur Beklagten noch mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf bestehe deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Nichtannahmebeschluss vom 07. Dezember 2001 ‑ 1 BvR 1806/98 ‑, juris, Rdn. 38, der Fortbestand der Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation vom Bundesgesetzgeber ständig zu überprüfen sei. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die angesprochenen Entwicklungen – Erweiterung des europäischen Binnenmarkts, voranschreitende Globalisierung der Märkte als Folge vermehrten Onlinehandels, zunehmende Auflösung regionaler Wirtschaftsräume – Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft zur Beklagten sollten haben können. Das gilt zunächst für die These, die Pflichtmitgliedschaft sei nicht mehr geeignet, das Gesamtinteresse der Wirtschaft zu fördern. Die hierfür gegebene Begründung, die Beklagte sei als regionale Interessenvertretung „nicht mehr in der Lage, die Interessen der Unternehmen innerhalb des Mehrebenengeflechts der europäischen Union und des Binnenmarktes angemessen zu vertreten“, ist eine bloße Behauptung ohne inhaltliche Substantiierung. Abgesehen davon, dass das angesprochene Mehrebenengeflecht bereits im Zeitpunkt der vorerwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestanden und diesem keinen Anlass gegeben hat, die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer in Frage zu stellen, ist nicht dargelegt, dass und warum die Aufgaben der Beklagten bzw. ihrer Dachorganisation auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene bedeutungslos geworden wären. Die weitere These, die Pflichtmitgliedschaft sei zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht mehr erforderlich, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insofern reicht der Hinweis, dass die Mitglieder der Industrie- und Handelskammern „vollkommen unterschiedliche Interessen“ hätten, nicht aus. Warum unterschiedliche Partikularinteressen einzelner Wirtschaftssubjekte das gleichzeitige Bestehen eines Gesamtinteresses der Wirtschaft ausschließen sollte, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Im Übrigen setzt sie sich nicht auseinander mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., Rdn. 47, dass wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten ist. Dies impliziert zwangsläufig die Einbeziehung einer breiten Interessenvielfalt. Der Hinweis auf die Anhängigkeit zweier Verfassungsbeschwerden entbindet nicht von dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung der reklamierten Grundsatzbedeutung. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2017, die im Übrigen nicht die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer zum Gegenstand haben. 2. Die Antragsbegründung hält zudem die Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer mit dem Unionsrecht für klärungsbedürftig. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpft sich in dem Postulat, es sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten betreffend die Kompatibilität der Pflichtmitgliedschaft mit der Niederlassungsfreiheit, dem Binnenmarkt und dem Beihilfeverbot. Diese knappen Ausführungen genügen dem Darlegungserfordernis nicht. Sie setzen sich im Übrigen nicht ansatzweise mit den unionsrechtlichen Aussagen des angegriffenen Urteils auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.