Beschluss
7 B 26/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.7B26.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus, weil das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, insbesondere auch nach seiner Verwirklichung den Doppelhauscharakter des Hauses des Antragstellers und des Hauses des Beigeladenen nicht in Frage stelle und auch ansonsten in nachbarrechtsrelevanter Weise nicht zu beanstanden sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller macht geltend, das Vorhaben sprenge wegen der erheblichen Veränderung der Kubatur, der Dachform und seines Erscheinungsbildes den Doppelhauscharakter der beiden Gebäude. Ausgehend von den maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Doppelhauseigenschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219, m. w. N. ist die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dem Lageplan und dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände - nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung indes nicht zu beanstanden. Die beiden Gebäude erscheinen danach auch nach dem Umbau weiterhin als „ein Gebäude“. Sie weisen nach der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die gleiche Gebäudehöhe auf. Die Straßenansicht der beiden Häuser bleibt auch nach dem Umbau unverändert. Beide Hauptgebäude haben zur Straßenseite hin eine einheitliche Hausfront sowie identische Dachformen und -neigungen. Die Gebäude sind weiterhin zweigeschossig. Dem Anbau des Beigeladenen dürfte mithin nicht das Gewicht zukommen, den Doppelhauscharakter aufzuheben. Es kann offen bleiben, ob der Anbau des Antragstellers - wie dieser geltend macht - formell illegal errichtet worden ist. Selbst ohne den Anbau des Antragstellers käme dem das Haupthaus um ca. 2,50 m überragenden Anbau des Beigeladenen im Verhältnis zu den auf einer Länge von 9,20 m aneinander gebauten Haupthäusern kein derartiges Gewicht zu. Der Anbau des Beigeladenen tritt aufgrund seiner Gestaltung, Kubatur und Größe im Verhältnis zum Haupthaus deutlich in den Hintergrund, stellt also vielmehr nur ein „Anhängsel“ an das Hauptgebäude dar. Er ist nicht geeignet, den Gesamteindruck der beiden Häuser als „ein Gebäude“ zu beseitigen, zumal er von der Straße aus nicht in Erscheinung tritt. Es ist für die Beurteilung der Doppelhauseigenschaft auch nicht maßgeblich, ob das Gebäude nach dem Umbau als Ein- oder Zweifamilienhaus genutzt wird. Soweit der Antragsteller einwendet, aufgrund der Einheitlichkeit der Kubatur der Häuser in der näheren Umgebung falle das Vorhaben des Beigeladenen extrem aus dem Rahmen, weshalb an die Einhaltung der qualitativen Merkmale eines Doppelhauses höhere Ansprüche zu stellen seien, ist nicht dargelegt, inwieweit die thematisierte Dachform in der Umgebung für die Beurteilung des Doppelhauscharakters seines Hauses und des Hauses des Beigeladenen überhaupt relevant ist. Die Argumentation des Antragstellers, bei der Erteilung hätte wegen der formellen Illegalität seines Anbaus nicht auf eine Anbaubaulast verzichtet werden dürfen, verkennt die Rechtslage. Es bedarf hier summarischer Beurteilung zufolge auch keiner öffentlich-rechtlichen Sicherung. Das Gebäude des Beigeladenen darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW grenzständig errichtet werden. Ausreichend für die Anbausicherung im Sinne des Gesetzes ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 166, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2011 - 10 B 29/11 -. Die bestehende Überdeckung der Hauptgebäude von 9,20 m bei einer - inklusive des Anbaus des Beigeladenen - Gesamtgrenzbebauung von knapp 12 m genügt diesen Anforderungen. Soweit der Antragsteller geltend macht, mangels Vorliegen eines Brandschutzkonzepts bzw. einer Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz bzw. einer diese ersetzenden Erklärung des Entwurfverfassers sei es nicht möglich festzustellen, ob bei dem Bauvorhaben des Beigeladenen die wesentlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt würden, geht er schon von einem unrichtigen Sachverhalt aus. In dem Bauantrag vom 22.4.2016 erklärte der bauvorlageberechtigte Entwurfverfasser nach § 68 Abs. 6 BauO NRW, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Prüfungsumfang nach der Rechtsprechung des OVG NRW im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf offensichtliche Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen beschränkt ist. Konkrete Brandschutzmängel bzw. eine vorhabenbedingte Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter zu seinem Nachteil hat der Antragsteller demgegenüber aber nicht hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.