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Beschluss

15 A 2153/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.15A2153.16.00
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Leitsätze

Landes- und Bundesrecht schließen einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubei-trägen aus.

Anderes gilt, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Das setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbe-scheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Ge¬genleistung des Beitragspflichti-gen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unan¬gemessen gegenüber der Ge-genleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 618,15 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Landes- und Bundesrecht schließen einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubei-trägen aus. Anderes gilt, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Das setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbe-scheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Ge¬genleistung des Beitragspflichti-gen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unan¬gemessen gegenüber der Ge-genleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 618,15 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Abweichung von der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) greifen nicht durch. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. a) Der Auffassung des Klägers, der unter dem 14. August 1959 geschlossene notarielle Vertrag zwischen der G. Papier- und Zellstoffwerke Aktien-Gesellschaft und der Beklagten stehe der Beitragserhebung entgegen, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Im Rahmen von § 3 dieses Vertrages hatte die Beklagte im Gegenzug zu der unentgeltlichen Übereignung eines 700 qm großen Wegegrundstücks, das durch die Straße Am E. in Anspruch genommen wird, "gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der an das übertragene Grundstück angrenzenden Eigenheimgrundstücke auf weitere Anliegerbeiträge [verzichtet], nachdem die Straßen ausgebaut, in Betrieb gekommen und die Straßenbaukosten von den Anliegern bezahlt sind". Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob sich diese vertragliche Bestimmung nur auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Am E. oder auch auf alle zukünftigen Straßenbaubeiträge für jeden weiteren Ausbau dieser Anlage oder gar aller anderen Erschließungsanlagen, die an die gegenständlichen Grundstücke angrenzen, erstrecken sollte. Selbst wenn man mit dem Kläger von Letzterem ausginge und annähme, dass sich der seinerzeit erklärte Beitragsverzicht auch auf die nunmehr erfolgte (nachmalige) Herstellung der heutigen Von-C. -Straße habe beziehen sollen, wäre die entsprechende Abrede jedenfalls nichtig nach § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB. Ein zulässiger Abgabenverzicht unterliege strengen Voraussetzungen. Diese fehlten, wenn ‑ wie hier ‑ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der (späteren) Abgabe noch völlig ungewiss gewesen sei. Mit diesen Erwägungen steht das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein Beitragsverzicht nur in engen Grenzen zulässig. Diese ergeben sich für das Straßenbaubeitragsrecht zum einen aus dem in der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW zum Ausdruck kommenden Beitragserhebungsgebot, das ein Absehen von der Beitragserhebung nur unter besonderen, atypischen Umständen rechtfertigt. Zum anderen ergibt sich aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 ‑ 15 A 2302/12 ‑, juris Rn. 22 (= KStZ 2014, 75), und Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, juris Rn. 20 ff. (= NWVBl. 2003, 60); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 9 und 693. Anderes gilt, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Ein solcher Verzicht auf die Beitragserhebung ist zulässig, weil die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann. Das setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein, da anderenfalls für die Vertragsschließenden gar nicht feststellbar gewesen wäre, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und deshalb der zu fordernde Beitrag tatsächlich wirtschaftlich vereinnahmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 ‑ 15 A 2302/12 ‑, juris Rn. 22 ff. (= KStZ 2014, 75), und Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, juris Rn. 24 ff. (= NWVBl. 2003, 60); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 11 und 693 f. Zumindest die letztgenannte Bedingung für einen wirksamen Beitragsverzicht ist nicht erfüllt. Jedenfalls so wie der Kläger die vertragliche Regelung mit der Erstreckung auf (alle) straßenbaulichen Maßnahmen auch an der Von-C. -Straße versteht, war bei Abschluss des Vertrages der wertmäßige Umfang des darin liegenden Beitragsverzichts in keiner Weise absehbar. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass es 1959 noch keine konkreten Planungen für den nunmehr ‑ mehr als 55 Jahre später ‑ erfolgten Ausbau der Von-C. -Straße gab. Soweit er hingegen meint, der Beitragsverzicht zugunsten der Eigentümer der an das übertragene Grundstück angrenzenden Eigenheimgrundstücke sei schon deshalb angemessen, weil er die einzige Gegenleistung für den Erwerb der Straßenfläche darstelle, führt das zu keiner abweichenden Bewertung. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass ohne eine (hinreichend konkrete) Vorstellung von der Höhe der jetzt streitigen Abgabe die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststellbar war. Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, spricht darüber hinaus vieles dafür, dass auch die übrigen Voraussetzungen für einen zulässigen Abgabenverzicht nicht gegeben sind. Die damaligen Beteiligten haben den Wert des notariellen Übertragungsvertrages mit 4.200 DM beziffert. Geht man naheliegender Weise davon aus, dass dieser Betrag (annähernd) dem Wert des übereigneten Grundstücks entspricht, liegt auf der Hand, dass jedenfalls ein Beitragsverzicht, der sich in der Lesart des Klägers nicht auf (bestimmte) Maßnahmen an der Anlage Am E. beschränken, sondern alle angrenzenden Erschließungsanlagen umfassen sollte, keine im Verhältnis zu der Grundstücksübertragung angemessene vertragliche Leistung der Beklagten darstellte. Ebenso ist nach Aktenlage ein Sachzusammenhang zwischen der zum Zwecke der Wegebereinigung in Bezug auf die Straße Am E. vorgenommenen Grundstücksübertragung und einem Beitragsverzicht, soweit dieser andere Anlagen als die Straße Am E. betrifft, nicht ersichtlich. Rechtsunerheblich ist im Übrigen, ohne dass der Kläger dies ausdrücklich gerügt hätte, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht galt. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Vorschrift ex nunc auch ‑ wie hier ‑ vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes begründete Schuldverhältnisse, die darauf ausgerichtet sind, den Begünstigen dauerhaft von einer Beitragszahlung freizustellen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 ‑ 15 A 2302/12 ‑, juris Rn. 32. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich weiterhin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem an die Eheleute S. , die vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks, gerichteten Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 1974 keine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW gesehen hat, künftig keine Anliegerbeiträge mehr von den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derartige Zusicherungen im Beitragsrecht überhaupt in Betracht kommen. Denn jedenfalls fehlt es an einem dahingehenden Zusicherungsgehalt des Schreibens. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 ‑ 4 B 25.15 ‑, juris Rn. 13, und vom 10. November 2006 ‑ 9 B 17.06 ‑, juris Rn. 4. Daran gemessen kommt dem fraglichen Schreiben keine Zusicherungsqualität in Richtung auf einen zukünftigen umfassenden Beitragsverzicht zu. Der Formulierung, wonach festgestellt worden sei, "daß aufgrund des Vertrages vom 14.8.1959 mit der G. weitere Anliegerbeiträge, nachdem die Straße Am E. ausgebaut ist, nicht zu zahlen sind", ist keine Selbstverpflichtung der Beklagten zu entnehmen, die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (auch) zukünftig nicht mehr zu Beiträgen heranzuziehen. Nach den objektiv erkennbaren Umständen und seinem Sinnzusammenhang enthält dieser Satz nicht mehr als eine erläuternde Begründung dazu, welche Überlegungen zu der Aufhebung des damals gegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheids geführt haben. Auch aus dem Inhalt des vom Kläger angeführten Schreibens des Notars L. vom 3. Dezember 1974 an die Eheleute S. folgt kein Hinweis auf einen Regelungs- und Bindungswillen der Beklagten im Rahmen der in Rede stehenden Erklärung. Wenn dort mitgeteilt wird, eine erneute Prüfung der Beklagten habe ergeben, dass "die Anlieger vom E. nicht mehr zu Anliegerbeiträgen veranlagt werden können", ist auch dies nur die Rechtsauffassung der Beklagten zu den damaligen Gegebenheiten gewesen. 2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen eines zulässigen Beitragsverzichts nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Senats vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, juris = NWVBl. 2003, 60, ab. Wie bereits aus den Ausführungen oben unter 1. a) folgt, führt es auch nach diesem Urteil zur Unzulässigkeit eines Beitragsverzichts, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags, auf dessen Erhebung verzichtet werden soll, noch völlig ungewiss ist (vgl. juris Rn. 28). Lediglich war damals ‑ anders als hier ‑ die zu erwartende Beitragshöhe absehbar, da der Ausbau bei Abschluss des Vertrages bereits abgeschlossen war, sodass der Beitragsverzicht an diesem Punkt nicht scheiterte. 3. Schließlich liegt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterfallender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es keinen Beweis über den früheren Wert des übertragenen Straßengrundstücks durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat. Der Kläger hat weder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus eine Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. Danach kam es auf die (genaue) Kenntnis des früheren Grundstückswerts nicht an. Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Wert des Grundstücks so hoch gewesen sein könnte, dass die Vertragsschließenden ungeachtet des im Jahr 1959 nicht ansatzweise absehbaren finanziellen Umfangs des Beitragsverzichts davon ausgehen konnten, Leistung und Gegenleistung stünden in einem angemessenen Verhältnis. Dafür legt der Kläger nichts dar und ist auch sonst zumal angesichts der Vertragswertangabe von 4.200 DM nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).