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Beschluss

19 A 2461/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.19A2461.14A.00
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Leitsätze

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung von Sachverständigenbeweisanträgen, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 10 C 8.07 , BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15), sind bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung von Sachverständigenbeweisanträgen, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 10 C 8.07 , BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15), sind bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge der Klägerin verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Eine solche Gehörsverletzung läge nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 ‑ 10 B 8.13 ‑, juris, Rdn. 8, m. w. N. Das ist mit Blick auf sämtliche abgelehnte Beweisanträge der Klägerin nicht der Fall. I. Beweisantrag Nr. 1 Soweit der Beweisantrag zunächst auf die Verifizierung der Behauptung der Klägerin zielte, sie sei "aufgrund der Herkunft von eritreischen Eltern, die ihrerseits abgeschoben wurden, allein eritreische Staatsangehörige" und habe "ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren", hat das Verwaltungsgericht eine Abschiebung der Eltern der Klägerin zulässigerweise als unerheblich angesehen. Von einer Unerheblichkeit dieser Beweisfrage konnte das Verwaltungsgericht jedenfalls deshalb ausgehen, weil seine rechtliche Würdigung auch auf der ‑ selbständig tragenden ‑ Annahme beruhte, eine als wahr unterstellte Deportierung der Eltern im Jahre 2000 hätte nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geführt (Urteilsabdruck S. 19 f.). Dass das Verwaltungsgericht der zweiten Beweisfrage ‑ die Klägerin habe "aufgrund ihrer damaligen Ausreise aus Äthiopien … in der Praxis der äthiopischen Behörden einen weiteren Tatbestand zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gesetzt" ‑ mit der Begründung nicht nachgegangen ist, sie könne auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse beantwortet werden, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken. Anders als die Klägerin meint, liegt keine ungerechtfertigte Anmaßung eigener Sachkunde bei Beurteilung ausländischen Rechts darin, dass das Verwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang geprüft hat, ob die Klägerin durch das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 betroffen wurde. Denn das Verwaltungsgericht hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorgenannte Gesetz in der äthiopischen Rechts- und Staatspraxis so gehandhabt wurde, dass im Fall der Klägerin ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit in Betracht gekommen wäre. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe infolge ihrer Ausreise aus Äthiopien "in der Praxis der äthiopischen Behörden einen weiteren Tatbestand zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gesetzt", gab insoweit nichts Substantielles her. Erstinstanzlich hatte die Klägerin weder vorgetragen, welche konkrete gesetzliche Norm für den behaupteten Verlust einschlägig gewesen sei, noch hatte sie ansatzweise beschrieben, weshalb die Anwendung dieser Norm in der äthiopischen Verwaltungspraxis zu jenem Ergebnis geführt habe. Allein der Vortrag, es habe der damaligen Praxis der äthiopischen Behörden entsprochen, "die Ausreise als eine Abkehr von der äthiopischen Staatsangehörigkeit" zu werten (Schriftsatz vom 19. Juni 2013, S. 4), bot nichts Greifbares dafür, dass die Klägerin durch einen der in dem Staatsangehörigkeitsgesetz aufgeführten Verlusttatbestände betroffen gewesen sein könnte, zumal das Gesetz Monate nach der Ausreise der Klägerin erlassen worden war. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag auf eine Auskunft aus dem Jahre 2013 verweist, die "genau diese Rückwirkung" schildern soll, ist diese Auskunft weder in den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnislisten benannt noch von der Klägerin vorgelegt worden. Näheres zur Herleitung der geltend gemachten Rückwirkung trägt die Klägerin auch mit dem Zulassungsantrag nicht vor. II. Beweisantrag Nr. 2 Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht zunächst vorhält, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es auf die Frage einer Aussperrung aus Äthiopien nicht ankomme, weil die Klägerin keine Bemühungen zur Wiedererlangung verweigerter staatsbürgerlicher Rechte vorgetragen habe, missversteht sie das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 ‑ 10 C 50.07 ‑, BVerwGE 133, 203, juris. Dass das Bundesverwaltungsgericht solche Bemühungen als Voraussetzung dafür, dass staatsbürgerliche Rechte aus asylerheblichen Gründen verweigert würden, nur dann angenommen habe, wenn, wie die Klägerin meint, "der Betroffene zuvor von dem in Rede stehenden Staat nach seinem nationalen Recht rechtmäßig ausgebürgert worden ist", trifft nach den Entscheidungsgründen jenes Urteils nicht zu. Auf die besagten Bemühungen hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr gerade für den Fall abgestellt, dass der Betroffene "nicht de jure ausgebürgert worden ist, sondern (ihm) nur de facto zentrale Rechte aus der Staatsbürgerschaft verweigert werden (z.B. Recht auf Einreise)" (juris, Rdn. 39). Indem die Klägerin weiter ‑ offensichtlich auf sie selbst bezogen ‑ ausführt, in ihrem Beweisantrag sei es "nicht um eine legal ausgebürgerte Person sondern um eine äthiopische Staatsangehörige" gegangen, "der trotz dieser Staatsangehörigkeit die Einreise bzw. die Wahrnehmung der aus der Staatsangehörigkeit resultierenden Rechte verweigert wird", widerspricht sie im Übrigen ihrem eigenen Standpunkt zumindest insoweit, als sie in anderem Kontext geltend macht und unter Beweis gestellt hat, allein eritreische Staatsangehörige zu sein. Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren auch verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beweisfragen zur Aussperrung der Klägerin aus Äthiopien und zur Unmöglichkeit des Erhalts von Rückreisepapieren mithilfe der vorhandenen Erkenntnisse beantwortet werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Dies setzt allerdings voraus, dass die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der Sachlage ausreichen und dies gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt und belegt wird. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 ‑ 10 B 34.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 620, juris, Rdn. 4, und vom 8. März 2006 ‑ 1 B 84.05 ‑, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, juris, Rdn. 7, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es hat unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel nachvollziehbar dargelegt, dass es für die Klägerin nicht ausgeschlossen sei, äthiopische Reisedokumente zu erlangen. Der Zulassungsantrag hält dieser Würdigung nichts Erhebliches entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht hierbei auf den Bericht des schweizerischen Bundesamts für Migration vom 19. Februar 2010 Bezug genommen hat, in dem ausgeführt wird, dass Personen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit nie aufgegeben hätten und nie eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hätten, für die Rückkehr nach Äthiopien auf der äthiopischen Vertretung ihre Papiere erneuern lassen könnten, ist daraus nicht ansatzweise zu entnehmen, dass für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses anderes gelten sollte als für die Verlängerung der Geltungsdauer eines vorhandenen Passes. Auch die weiter herangezogene Auskunft des GIGA Instituts für Afrika-Studien vom 18. August 2009 bietet keine Grundlage für die von der Klägerin bemühte Abgrenzung zu Fällen, in denen "die äthiopischen Behörden den bereits erfolgten Verlust der Staatsangehörigkeit annehmen". Dass im Fall der Klägerin nicht vom Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, hatte das Verwaltungsgericht im Vorstehenden bereits dargelegt (Urteilsabdruck S. 13 ff.). Daher greifen auch die weiteren, auf einen solchen Verlust aufbauenden Einwendungen der Klägerin nicht durch. Ihre Ausführungen dazu, dass die Geburtsurkunde möglicherweise nicht "hinreichende Bedingung" für eine Passerteilung sei, gehen an der Erkenntnislage, die das Verwaltungsgericht aus den zuvor ausgewerteten Quellen gewonnen hat, vorbei. Was die Klägerin mit der abschließenden Bezugnahme auf einen "N. A. " aussagen will, erschließt sich nicht. III. Beweisantrag Nr. 3 Das Verwaltungsgericht hat auch den Beweisantrag betreffend die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Soweit es hierbei auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zum Gegenstand hat, BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251, juris, Rdn. 15, abgestellt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nichts Durchgreifendes dafür, dass diese Grundsätze vorliegend keine Anwendung finden. Der von der Klägerin als maßgeblich erachtete Umstand, dass bei einer PTBS "die in der Sphäre des Betroffenen liegenden eigenen Angaben wesentlich mitbestimmende Grundlage der Diagnose sind" und darin der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigende Grund liege, trifft für die hier in Rede stehende Krankheit einer ausgeprägten Depression in gleicher Weise zu wie es bei der PTBS der Fall ist. Die Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seine vielfältigen Symptome rechtfertigen es in beiden Fällen gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Depression als Grunderkrankung regelmäßig ebenso wie eine PTBS nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren, sondern es bedarf grundsätzlich einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen. Der Senat hat daher bereits in der Vergangenheit die im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 dargestellten Rechtsgrundsätze bei Sachverständigenbeweisanträgen, die psychische Krankheitsbilder betrafen, zur Anwendung gebracht. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 ‑, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rdn. 36, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend herausgearbeitet, dass beide vorgelegte Bescheinigungen den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht genügen. Dagegen wendet die Klägerin nichts Erhebliches ein. Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eine hinreichende Substantiierung schlicht zu behaupten und im Folgenden lediglich einzelne Aspekte herauszugreifen, deren Würdigung die Vorgaben aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung indes verfehlt. So kommt es etwa nicht darauf an, ob eine Behandlungsdauer von knapp einem Jahr "eine hinreichende Tatsachen- bzw. Beobachtungsbasis" für fachärztliche Feststellungen bietet, wenn sich solche Feststellungen, deren Grundlagen und das darauf aufbauende Behandlungskonzept in einem ärztlichen Attest nur unzureichend niederschlagen, wie es hier der Fall ist. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht auch angesichts der vorliegenden ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigungen davon ausgegangen ist, die Klägerin habe keine behandlungsbedürftige Erkrankung (Urteilsabdruck S. 37), führt dies ebenfalls nicht auf einen Zulassungsgrund. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Sie begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 ‑ 10 B 1.11 u. a. ‑, juris, Rdn. 3, und vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 B 66.04 ‑, juris, Rdn. 4, jeweils m. w. N. Dass hier eine anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz greift, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. IV. Beweisantrag Nr. 7 Auch diesem Beweisantrag hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen, da er inhaltlich auf dem Beweisantrag Nr. 3 aufbaut, dessen Ablehnung ‑ wie vorstehend dargelegt ‑ durch das Prozessrecht gestützt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).