OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 230/17, 19 B 993/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.19B230.17.19B993.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

2. Die Gegenvorstellung wird verworfen.

Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rügeverfahrens. 2. Die Gegenvorstellung wird verworfen. G r ü n d e: 1. Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Die Antragsgegner haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Hierzu gehört denknotwendig die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 ‑ 1 BvR 2157/10 ‑ mit weiteren Nachweisen, juris. Denn nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Einzelne Anspruch darauf, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dementsprechend darf das Gericht nur Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. Der bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 ‑ 2 BvR 1183/09 ‑, juris. Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Senat in Ansehung der gegebenen Sachlage nicht gehalten, den Antragsgegnern vor der Entscheidung im Verfahren 19 B 993/16 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entgegen ihrer Behauptung beruht der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2017 nicht auf Tatsachen, die den Antragsgegnern zuvor nicht bekannt gegeben worden sind. Die gerichtliche Wertung, im Falle der Schließung des Grundschulteilstandortes S. stünde der erforderliche Schulraum in P. zur Verfügung, stützt sich auf das tatsächliche Vorbringen in dem den Antragsgegnern übermittelten Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Juli 2016. Darin heißt es wörtlich: „Das Schulgebäude in P. besteht aus 10 Klassenräumen und wäre in seinem jetzigen Zustand grundsätzlich in der Lage die insgesamt 8 Klassen beider Standorte aufzunehmen und dem gesetzlichen Beschulungsauftrag insoweit nachzukommen.“ Fehl geht daher die Auffassung der Antragsgegner, zwischen den Beteiligten des Verfahrens 19 B 993/16 sei unstreitig gewesen, dass rein faktisch eine Unterbringung der S.er Schülerinnen und Schüler zum Schuljahresbeginn 2016/2017 am Standort in P. nicht möglich sei. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine andere Textstelle im Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Juli 2016 zitieren, trifft die Antragstellerin darin ersichtlich eine Aussage über den die OGS-Angebote ‑ mithin außerunterrichtliche Angebote ‑ mitberücksichtigenden Raumbedarf. Auf diesen kommt es für die streitentscheidende Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ratsbeschlusses über die Schließung des Teilgrundschulstandortes S. im vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich an. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Senat seine Entscheidung auf keine für die Antragsgegner nicht erkennbaren Gesichtspunkte gestützt und damit auch keine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Darüber hinaus haben die Antragsgegner selbst die Frage des erforderlichen Schulraums in ihren Schriftsätzen (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 2. August 2016 sowie die Beschwerdebegründung vom 26. September 2016) thematisiert, ohne allerdings die hieraus vom Senat vertretene rechtliche Schlussfolgerung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf jeden denkbaren rechtlichen Aspekt, der für die Entscheidung erheblich sein könnte, hinzuweisen. Dies gilt hier umso mehr, als die Frage des Schulraumbedarfs umfangreich von den Beteiligten selbst angesprochen worden ist. Mit dem im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholenden Vortrag zum Fehlen des erforderlichen Schulraums fordern die Antragsgegner letztlich eine andere (erneute) Sachbewertung als die in der Entscheidung vorgenommene. Eine Gehörsverletzung ist damit ebenso wenig dargetan wie eine die Grundsätze des fairen Verfahrens oder das Willkürverbot nicht beachtende Sachbehandlung. 2. Die von den Antragsgegnern weiterhin erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig. Dieser außerordentliche Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2017 ‑ 19 B 993/16 ‑ ist unanfechtbar. Neben einer möglichen Rüge nach § 152 a VwGO sind weitere Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anzuerkennen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 ‑ 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 105, 395 = NJW 2003, 1924; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2005 ‑ 8 E 1051/05 -. Ungeachtet dessen muss die Gegenvorstellung auch deshalb erfolglos bleiben, weil sie ein ‑ hier nicht gegebenes ‑ grobes prozessuales Unrecht voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).